VBE.2023.499
VBE.2023.499 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-07-16
16. Juli 2024Deutsch15 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.499 / sb / GM Art. 94 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerdefüh- A._____ rerin Beschwerdegeg- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentru...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.499 / sb / GM Art. 94
Urteil vom 16. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerdefüh- A._____ rerin
Beschwerdegeg- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, nerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. März 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 11. April 2023 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % ab dem 1. April 2023. Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 5'012.00 Taggelder erbracht hatte, reduzierte sie diesen mit Verfügung vom 17. August 2023 per Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 3'500.00 und forderte für die Monate Juni und Juli 2023 zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang insgesamt Fr. 1'263.20 zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 fest.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"- Der im Einspracheentscheid vom 26.10.2023 festgesetzte Vermittlungsgrad von 50 % sei auf 77.77 % anzuheben und
- Der damit berechnete versicherte Verdienst sei nach Abzug der bereits ausbezahlten Leistungen der Beschwerdegegnerin gutzuschrieben."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni und Juli 2023 mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 32 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2023 in VB 70 ff.) zu Recht wiedererwägungsweise gestützt auf einen von Fr. 5'012.00 auf Fr. 3'500.00 reduzierten versicherten Verdienst neu festgesetzt und die zu viel ausgerichteten Leistung richtigerweise zurückgefordert hat.
2.
Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2023 wurde am 17. August 2023 als A-Post-Sendung versandt und ging der Beschwerdeführerin am 19. August 2023 zu (vgl. VB 58). Die Einsprachefrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) endete damit am Montag, den 18. September 2023. Dies würde – entgegen der Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2023 (VB 62) – selbst bei einem Sendungszugang vor dem 19. August 2023 gelten, denn die Einsprachefrist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein Sonntag ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die mit der Sendungsnummer [...] spedierte Einsprache der Beschwerdeführerin vom 16. September 2023 (VB 37 ff.) wurde gemäss dem von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" am 17. September 2023 aufgegeben und erfolgte damit jedenfalls rechtzeitig (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf den Umstand einzugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Anraten der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 62) unzulässigerweise (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 und E. 4.6 S. 156 ff.) am 15. September 2023 per E-Mail Einsprache erhoben (VB 61) und die Beschwerdegegnerin ihr gleichentags – ebenfalls unzulässig (BGE 142 V 152 E. 4.5 f. S. 159 ff.; vgl. auch Art. 40 Abs. 1 ATSG) – eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache bis zum 12. Oktober 2023 angesetzt hatte (VB 59).
3.
3.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
3.2
3.2.1. Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung gehört, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 151). Der Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, welche die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV).
3.2.2
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 154).
3.3. 3.3.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58 und Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr muss die versicherte Person sich nach Art. 17 AVIG der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, angebotene zumutbare Arbeit annehmen und sich selbst intensiv um eine zumutbare Stelle bemühen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 270 und Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1).
3.3. 3.3.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58 und Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr muss die versicherte Person sich nach Art. 17 AVIG der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, angebotene zumutbare Arbeit annehmen und sich selbst intensiv um eine zumutbare Stelle bemühen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 270 und Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1).
3.3.2. Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).
3.4. 3.4.1. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
3.4.2. Auch wenn die Vorschrift über den anrechenbaren Arbeitsausfall in Art. 11 AVIG unter den Anspruchsnormen eingereiht ist, stellt sie rechtsprechungsgemäss gleichzeitig auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar (vgl. BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.2). Die Bestimmung des Ausmasses des Arbeitsausfalles erfolgt durch den Vergleich des verlorenen Beschäftigungsumfangs mit dem Beschäftigungsumfang, den die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit anstrebt (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170). Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung – aus welchen Gründen auch immer – lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Diesfalls geschieht die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit Hinweisen).
3.5. 3.5.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Laut Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in seiner am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen (vgl. AS 2020 5137) und hier anwendbaren (vgl. Art. 82a ATSG) Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Es handelt sich bei diesen Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 2 S. 7 und 138 V 74 E. 4.1 S. 77).
3.5.2. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt grundsätzlich in verschiedenen Etappen: In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die allfällige rückwirkende Korrektur an. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden. (vgl. statt vieler UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Der unrechtmässige Bezug von Leistungen kann sich unter anderem aus einer nicht vorgenommen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG oder aus einer Wiedererwägung oder Revision im Sinne von Art. 53 ATSG ergeben (KIESER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 138 V 426 S. 431 E. 5.2.1).
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 davon aus, dass die als Sprachkursleiterin tätig gewesene Beschwerdeführerin – bei einer Normalarbeitszeit von 1242 Lektionen pro Jahr respektive 27 Lektionen pro Woche bei einem Vollpensum (vgl. hierzu die Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 14. August 2023 in VB 79 sowie Art. 32 ff. des massgebenden GAV in VB 108 f.) – in den letzten sechs Beitragsmonaten einen Beschäftigungsgrad von 71.87 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5'011.55 und in den letzten zwölf Beitragsmonaten einen Beschäftigungsgrad von 52.13 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'487.00 aufgewiesen habe (VB 33 und VB 35). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf die Akten (vgl. insb. die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in VB 147 ff., den Auszug aus dem Lohnjournal der Beschwerdeführerin vom 28. April 2023 in VB 158 f., und die Lohnabrechnungen für die Zeit vom 21. April 2022 bis 29. März 2023 in VB 195 ff. sowie VB 164 f.) denn auch zu keinen Weiterungen Anlass.
4.2. 4.2.1. Weiter legte die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ein Pensum von 50 % zugrunde (VB 35). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei von einer Vermittlungsfähigkeit für ein Pensum von 77.77 % auszugehen. Sie habe im Umfang "von ca. 20-21 Stunden pro Woche" eine Anstellung gesucht. Dies entspreche bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden einem Pensum von rund 50 %, jedoch bei einer Wochenarbeitszeit von 27 Stunden einem Pensum von
77.77 %. Entsprechend müsse der "Vermittlungsgrad von 50 % in ein
27-Stunden-Pensum «übersetzt» werden" (vgl. die Stellungnahme vom 17. Januar 2024).
4.2.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann bei einem lehrenden Beruf ein Pensum von 27 Lektionen pro Woche nicht mit einer Wochenarbeitszeit von 27 Stunden gleichgesetzt werden. Dies ergibt sich ohne Weiteres direkt aus Art. 33 des massgebenden GAV (VB 108), gemäss welchem der Bezugspunkt für die Entschädigung die geleisteten Lektionen von
45 Minuten sind. Allfällige – erfahrungsgemäss den Lehrpersonen regelmässig anfallende – Vor- oder Nachbereitungsarbeiten sind demnach durch die Entschädigung für die erbrachte Lektion ebenfalls abgegolten. Dass eine Lektion nicht einer Arbeitsstunde entspricht, zeigt sich ferner daran, dass – für den Fall der Zuweisung von Sekretariatsarbeiten an das lehrende Personal – in Art. 33 Abs. 3 des GAV festgehalten wird, dass eine Unterrichtslektion von 45 Minuten eineinhalb Stunden "Büroarbeit" entspricht. Von diesen Überlegungen hat sich denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 bei der Festsetzung des Beschäftigungsgrads der Beschwerdeführerin in deren zuletzt ausgeübten Tätigkeit anhand der hierfür geltenden Normalarbeitszeit zutreffend und mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung richtigerweise leiten lassen.
4.2.3. Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin nach Aufgabe der Tätigkeit als Sprachkursleiterin nicht (lediglich) eine Tätigkeit im Umfang von 20 bis 21 Wochenlektionen, sondern eine solche im Umfang von 20 bis
21 Wochenarbeitsstunden suchte, was mit Blick auf das soeben Dargelegte ferner in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gerade nicht einem Pensum von 77.77 % entspricht. So gab die Beschwerdeführerin denn auch in ihrem Antrag um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung vom 11. April 2023 an, ein Pensum von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung anzustreben (VB 169). Zudem hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2024 – ähnlich wie bereits in ihrer Einsprache vom 16. September 2023 (VB 37 ff.) – fest, bei dieser Angabe eines Pensums von 50 % sei sie "von einem schweizweit üblichen 100%-Pensum von 41 Stunden pro Woche" ausgegangen und habe sich dementsprechend auch als Übersetzerin für Anstellungen im Bereich von 50 % bis 60 % beworben (vgl. hierzu die Bewerbung vom 14. März 2023 in VB 42; siehe ferner VB 43 mit Angabe einer Wochenarbeitszeit von 15 bis 20 Stunden). Da der Beschwerdeführerin, die ausgebildete Dolmetscherin/Übersetzerin ist (vgl. VB 42) und ferner über Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt (VB 222), zweifelsohne ein breiter Arbeitsmarkt offen steht, ging die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die dargelegten Umstände und vor dem Hintergrund des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu statt vieler BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 133 V 504 E. 4.2 S. 509) zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin suche eine Anstellung von 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieses Vorgehen trägt auch dem Umstand Rechnung, dass selbst bei Aufnahme einer mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren neuen Tätigkeit als Lehrperson nicht zwingend wiederum die gleiche Normalarbeitszeit von 1242 Lektionen pro Jahr respektive 27 Lektionen pro Woche bei einem Vollpensum Gültigkeit hätte.
4.3. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 von einer Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ein Pensum von 50 % ausging. Da der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin in der aufgegebenen Tätigkeit mehr als 50 % betragen hat, reduzierte die Beschwerdegegnerin zutreffend den dem Taggeldanspruch zugrunde liegenden versicherten Verdienst. Die entsprechenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.4.2.; siehe auch BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl. 2023, S. 12 f. mit Verweis auf BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59, DIES., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 70 mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 313/02 vom 15. Januar 2004 E. 2.1 [publ. in ARV 2004 Nr. 11 S. 119], sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2007 vom 15. Februar 2008 E. 3.4) und vor dem Hintergrund, dass sich die ihnen zugrunde gelegten Pensen von 50 % und von 71.87 % respektive von 52.13 % im Sinne der Vergleichbarkeit auf die jeweils massgebende Normalarbeitszeit beziehen, als zutreffend. Unter Berücksichtigung von Art. 37 AVIV hat die Beschwerdegegnerin schliesslich richtigerweise die für die Beschwerdeführerin günstigere, auf die letzten zwölf Beitragsmonate gestützte Berechnungsmethode gewählt (vgl. vorne E. 3.4.1.) und zutreffend einen versicherten Verdienst von Fr. 3'500.00 errechnet (vgl. VB 33 und VB 35). Die Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der jeweiligen Normalarbeitszeit würde beim Vergleich von zwei Tätigkeiten mit ungleicher Normalarbeitszeit demgegenüber zu willkürlichen Resultaten führen. Ausgehend von diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung wiedererwägungsweise gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 3'500.00 neu festgesetzt und für die Monate Juni und Juli 2023 zu viel ausbezahlten Leistungen im Umfang von total Fr. 1'263.20 zurückgefordert hat, erweist sich doch nach dem Dargelegten ihr damaliger Entscheid vom 24. Mai 2023 mit Annahme eines versicherten Verdients von Fr. 5'012.00 (vgl. VB 145) als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Juli 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner