Lexipedia

Entscheid

VBE.2023.503

VBE.2023.503 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-04-26

26. April 2024Deutsch9 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.503 / jl / ks Art. 63 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Amt für Wirtschaft und Arbeit,Rain 53, 5001...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.503 / jl / ks Art. 63

Urteil vom 26. April 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Amt für Wirtschaft und Arbeit,Rain 53, 5001 Aarau gegner

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Juni 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13. Juni 2021 ab dem 15. Juni 2021 Arbeitslosenentschädigung. Er sei bereit und in der Lage Vollzeit zu arbeiten. Die Arbeitslosenkasse richtete dem Beschwerdeführer für die Zeit vom Juni 2021 bis Juli 2022 Taggelder aus. Der Beschwerdeführer erlitt am 17. Juni 2022 einen Unfall, woraufhin ihm der Unfallversicherer vom 18. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 Taggelder ausrichtete.

Die Arbeitslosenkasse forderte am 12. August 2022 infolge des nachträglich gemeldeten Unfalls Taggelder in der Höhe von Fr. 1'717.05 für den Monat Juli 2022 zurück und erliess am 24. Januar 2023 eine gleichlautende Verfügung. Am 29. Januar stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass des zurückgeforderten Betrages in der Höhe von Fr. 1'717.05. Der Beschwerdegegner trat mit Verfügung vom 6. September 2023 nicht auf das Erlassgesuch ein, wogegen der Beschwerdeführer am 27. September 2023 Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2023 wies der Beschwerdegegner die Einsprache ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2023 fristgerecht Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Verwaltungsverfügungen sind nicht ausschliesslich aufgrund ihres Wortlauts, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu verstehen (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.2 S. 257 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 120 V 497 E. 1a S. 497 f.). Insoweit kommt – vorbehältlich des Prinzips des Vertrauensschutzes – dem Wortlaut und dem formalen Erscheinungsbild nicht eine letztlich entscheidende Bedeutung zu (SVR 2004 ALV Nr. 16, C 266/03 E. 3.1; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 49 ATSG).

1.2. In der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3 ff.) zugrunde liegenden Verfügung vom 6. September 2023 hielt der Beschwerdegegner im Dispositiv unter "Entscheid" fest, auf das Erlassgesuch vom 29. Januar 2023 werde nicht eingetreten (VB 10 ff.). Der Beschwerdegegner führte in der Begründung des Einspracheentscheides jedoch aus, aufgrund der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts sowie des Bundesgerichts falle bei einer Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolge. Für den Zeitraum vom 18. bis 31. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer sowohl Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern als auch von der Suva Taggeldleistungen ausbezahlt erhalten, weshalb der Erlass der Rückforderung vorliegend von vornherein ausgeschlossen sei. Wenn es darum gehe, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen, bestehe lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen und das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfahre keine Veränderung, die zu einem Härtefall führen könne (VB 4). Damit hat der Beschwerdegegner die Erlassfrage jedenfalls auch materiell geprüft und abgewiesen, was in klarem Widerspruch zum Dispositiv steht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 223/99 vom 14. Februar 2000 E. 2.b). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid als materieller Entscheid zu verstehen, mit dem das Erlassgesuch vom 29. Januar 2023 abgewiesen wurde.

1.2. In der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3 ff.) zugrunde liegenden Verfügung vom 6. September 2023 hielt der Beschwerdegegner im Dispositiv unter "Entscheid" fest, auf das Erlassgesuch vom 29. Januar 2023 werde nicht eingetreten (VB 10 ff.). Der Beschwerdegegner führte in der Begründung des Einspracheentscheides jedoch aus, aufgrund der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts sowie des Bundesgerichts falle bei einer Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolge. Für den Zeitraum vom 18. bis 31. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer sowohl Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern als auch von der Suva Taggeldleistungen ausbezahlt erhalten, weshalb der Erlass der Rückforderung vorliegend von vornherein ausgeschlossen sei. Wenn es darum gehe, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen, bestehe lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen und das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfahre keine Veränderung, die zu einem Härtefall führen könne (VB 4). Damit hat der Beschwerdegegner die Erlassfrage jedenfalls auch materiell geprüft und abgewiesen, was in klarem Widerspruch zum Dispositiv steht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 223/99 vom 14. Februar 2000 E. 2.b). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid als materieller Entscheid zu verstehen, mit dem das Erlassgesuch vom 29. Januar 2023 abgewiesen wurde.

1.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2023 (VB I S. 64) mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2023 (VB 3 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, welche Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die beiden Voraussetzungen "guter Glaube" und "grosse Härte" müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1).

2.2. Nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum unter anderem Renten oder Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von Unfallversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.

2.3. Gemäss Rechtsprechung ist ein Erlass ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erhalt der Rückerstattungsverfügung noch über den vom Sozialversicherer rückwirkend ausbezahlten Betrag verfügte, da es ihr in diesem Fall zuzumuten gewesen wäre, den Betrag zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung zu verwenden (Urteil des EVG C 139/99 vom 26. Januar 2000 E. 2).

3.

3.1. Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Erlassgesuches des Beschwerdeführers damit, dass der Anwendungsbereich des Erlasses durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung erfahren habe, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Verrechnung offen stehe. Danach falle bei der Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolge; vorliegend seien die Leistungen für den gleichen Zeitraum ausbezahlt worden, weshalb ein Erlass der Rückforderung von vornherein ausgeschlossen sei. Er verweist diesbezüglich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 223/99 vom 14. Februar 2000. In diesem wurde die zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung mit der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente verrechnet (Urteil C 223/99 vom 14. Februar 2000 E. 3). Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade keine Verrechnung erfolgt. Die Unfalltaggelder für den Monat Juli 2022 wurden Ende August 2022 (VB II S. 33) bzw. Ende September 2022 (VB II S. 25) ausgerichtet. Die erstmalige Rückforderung der Arbeitslosentaggelder erfolgte am 12. August 2022 (VB II S. 37), die Rückforderungsverfügung datiert vom 24. Januar 2023 (VB I S. 79 ff.). Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Verrechnung erfolgte, ist der Erlass der Rückforderung somit nicht von vornherein ausgeschlossen.

3.2. Ein Erlass ist hingegen ebenfalls ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erhalt der Rückerstattungsverfügung noch über den vom Sozialversicherer rückwirkend ausbezahlten Betrag verfügte, da es ihr in diesem Fall zuzumuten gewesen wäre, den Betrag zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung zu verwenden (Urteil des EVG C 139/99 vom 26. Januar 2000 E. 2). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, über kein Geld mehr zu verfügen, weshalb es ihm nicht möglich sei, den zurückgeforderten Betrag zu leisten. Dies machte er erstmalig am 29. Januar 2023 geltend (VB I S. 64 f.). Eine Rückforderung ist – auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung nicht mehr über den ausbezahlten Betrag verfügte – zudem ebenfalls ausgeschlossen, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung der gewährten Leistungen über eine Nachzahlung einer anderen Versicherung anderweitig disponiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 und 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6 betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen). Am 12. August 2022 forderte die Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 1'717.05 zurück (VB II S. 37), womit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der Rückforderung Kenntnis erhielt. Die Unfalltaggelder für den Monat Juli 2022 und damit für den gleichen Zeitraum wie die rückgeforderte Arbeitslosenentschädigung wurden – wie vorne dargelegt (vgl. E. 3.1. hiervor) – erst danach ausgerichtet. Damit ist es nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erhalts der Rückerstattungsverfügung noch über die Unfalltaggelder verfügte. Im Zeitpunkt der Ausrichtung der Unfalltaggelder hatte der Beschwerdeführer bereits Kenntnis der Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung, womit eine andere Verwendung der Unfalltaggelder als zur Rückzahlung der Arbeitslosenentschädigung, keine Bedeutung hat bzw. die grosse Härte ausschliesst. Somit erweist sich die Abweisung des Erlassgesuches des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2023 aufgrund fehlender grosser Härte im Ergebnis als korrekt.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Der vorliegende Streitgegenstand des Anspruchs auf Erlass einer Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. April 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Güntert