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Entscheid

VBE.2023.507

VBE.2023.507 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-05-21

21. Mai 2024Deutsch15 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.507 / mt / ks Art. 67 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Tschan Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Oskar Gysler, Rechtsanwalt, Schwei...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.507 / mt / ks Art. 67

Urteil vom 21. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Tschan

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Oskar Gysler, Rechtsanwalt, Schweizergasse 8, 8001 Zürich

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich infolge unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Unfallereignis vom 24. September 2020) am 12. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Unfallversicherung ein und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der SMAB AG, St. Gallen [SMAB], vom 14. Juli 2023). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wies sie das Rentenbegehren – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 20. Januar 2022 – ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 26. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Es sei der Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente zuzusprechen;

3. Eventualiter sei eine erneute neuropsychologische Begutachtung durchzuführen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zwar zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Vernehmlassungsbeilage [VB 55]). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Richtigerweise sei beim Einkommensvergleich einerseits auf den im Jahr 2019 erzielten Bruttolohn und andererseits auf den aufgrund seiner verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit um

25.

%reduzierten massgebenden Tabellenlohnabzustellen, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe (Beschwerde S. 2 ff.).

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 55) zu Recht abgewiesen hat.

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 55) zu Recht abgewiesen hat.

2.

In der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-psychiatrisch-internistisch-neurologisch-neuropsychologische SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 (VB 50.1 ff.). Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 50.1 S. 4):

"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Zervikalneuralgie mit zervikogenen Kopfschmerzen (ICD-10: M54.2)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Beginnende degenerative HWS-, BWS- und LWS-Veränderungen mit Osteochondrosen ohne Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M42.10)

2. Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8)

3. V.a. Gastritis (ICD-10: K29.7)"

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer seit dem 24. September 2020 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Bohrmeister (VB 50.1 S. 3) zu 50 % arbeitsfähig bei zumutbarer ganztägiger Präsenz

und der Erforderlichkeit zusätzlicher Pausen. Dabei seien ihm kein Heben und Tragen von über 25 kg sowie keine Zwangshaltungen mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit, welche ein Heben und Tragen von Lasten bis maximal 25 kg, keine Arbeiten in längeren Vorneige- oder Zwangshaltungen, nur selten knieende oder hockende Tätigkeiten und keine Überkopfarbeiten erfordere und in einer Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden könne, sei der Beschwerdeführer zu

100 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, sei auch retrospektiv eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet (VB 50.1 S. 5 f.).

3.

3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.3. Das SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (VB 50.1 S. 9 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (VB 50.2 S. 3 f.; 50.3 S. 2 ff.; 50.4 S. 3 f.; 50.5 S. 2 ff.; 50.6 S. 2 f.), beruht auf fundierten Untersuchungen (VB 50.2 S. 5 ff.; 50.3 S. 5 ff.; 50.4 S. 5.; 50.5 S. 6.; 50.6 S. 3 ff.) und die Gutachter setzten sich eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben sowie den medizinischen Akten auseinander (VB 50.2 S. 7 ff.; 50.3 S. 9 ff.; 50.4 S. 6 ff.; 50.5 S. 7 ff.; 50.6 S. 6 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar, und die Gutachter begründeten die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen. Grundsätzlich ist es daher geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden und gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Er macht indes geltend, die neuropsychologische Untersuchung habe eine erhebliche Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit gezeigt, welcher bei der Bemessung des Invaliditätsgrades mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.).

4.2. 4.2.1. Aus dem Gutachten der SMAB geht hervor, dass sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung Auffälligkeiten ergaben, die gemäss dem begutachtenden Neuropsychologen klar auf eine negative Antwortverzerrung hinwiesen. Dieser gelangte zum Schluss, dass die erbrachten Leistungen überwiegend wahrscheinlich nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential des Beschwerdeführers übereinstimmten, wobei die Resultate in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und die festgestellten Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen auf suboptimales Leistungsverhalten hinwiesen (vgl. VB 50.6 S. 6). In der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Beschwerden, welche die festgestellten Auffälligkeiten erklären könnten, gezeigt. Eine zuverlässige Interpretation der vom Beschwerdeführer erbrachten – vorwiegend unterdurchschnittlichen – Testleistungen sei vor dem Hintergrund des wahrscheinlich suboptimalen Leistungsverhaltens nicht möglich. Das Ausmass von möglicherweise tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht festlegen. Da eine zuverlässige Interpretation der Befunde nicht möglich sei, seien keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (VB 50.6 S. 7 f.). Der psychiatrische Gutachter der SMAB gelangte aufgrund der erhobenen Befunde zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Dissimulation bestünden und der Beschwerdeführer keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung aufweise. Aufgrund dessen befand er die als klar negative Antwortverzerrung bewerteten Auffälligkeiten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung als für die psychiatrische Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung (vgl. VB 50.3 S. 10).

4.2.2. Es ist die Aufgabe des Mediziners, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Bei der Neuropsychologie handelt es sich um ein Teilgebiet der Psychologie und nicht um eine Disziplin der Medizin (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1260 zum Begriff "Neuropsychologie"). Die neuropsychologischen Abklärungen sind als Hilfsmittel für die fachärztliche Begutachtung und nicht als eigenständige medizinisch-gutachterliche Abklärungen anzusehen, zumal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3; 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Neuropsychologisch gestellte Diagnosen sind invalidenversicherungsrechtlich nur von Belang, wenn sie die fachärztlichen Einschätzungen entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung zusätzlich stützen würden respektive ursächlich auf eine neurologische oder psychiatrische Diagnose zurückzuführen wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2).Der psychiatrische Gutachterstellte in seiner fundierten Untersuchung keine relevanten funktionellen Einschränkungen fest (VB 50.3 S. 10.) und ging dementsprechend (durchaus einleuchtend) davon aus, dass unabhängig vom Vorliegen allfälliger neuropsychologischer Defizite bzw. "Auffälligkeiten", wie sie in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellt worden waren, keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Störung bestehe (vgl. VB 50.3 S. 9 f.).

Letzteres bestreitet der Beschwerdeführer denn an sich auch gar nicht. Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zu seinen Schlafstörungen als möglicher Ursache der gezeigten ungenügenden Leistungen und dazu, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, die neuropsychologischen Tests nochmals mit voller Anstrengung zu wiederholen (Beschwerde S. 4). Anzumerken ist, dass seine Fremdsprachigkeit im Rahmen (auch) der neuropsychologischen Untersuchung, auch bei der Durchführung der neurologischen Tests, durchaus berücksichtigt worden war. So hatte die Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin stattgefunden (VB 50.6 S. 2), welche durchgängig übersetzte (VB 50.6 S. 4).

Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass diese bereits deshalb unbehilflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Gutachter bei der Definition des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit sämtliche relevanten funktionellen Einschränkungen berücksichtigten.

4.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am polydisziplinären SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 5) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 ist demnach seit dem 24. September 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von den Gutachtern der SMAB definierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 50.1 S. 5 f.).

5.

5.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Bemessung des Valideneinkommens sei nicht auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), sondern auf den Lohnausweis abzustellen. Im Jahr 2019 habe er ein Bruttoeinkommen von Fr. 114'239.00 erzielt. Davon seien die Familienzulagen von insgesamt Fr. 9'750.00 in Abzug zu bringen. Die Lohnreduktion infolge Krankheit von Fr. 196.50 sei hingegen zum Bruttolohn zu addieren. Es resultiere damit ein Bruttolohn von Fr. 104'685.50 (Beschwerde S. 3 f.).

Da sich bei Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf den sich aus dem Lohnausweis für das Jahr 2019 ergebenden Bruttolohn statt auf den Lohn, den die Arbeitgeberin angegeben (VB 15) und auf welchen die Beschwerdegegnerin abgestellt hat (VB 56 S. 9) – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird –, nichts am Ergebnis ändern würde, kann offengelassen werden, welcher der beiden Löhne effektiv massgebend ist.

5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei ihm aufgrund der sich aus dem neuropsychologischen SMAB-Teilgutachten ergebenden erheblichen Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 4 f.).

5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).

5.3.3. Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik (BfS) 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und die bis 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung auf Fr. 68'863.00 fest (VB 56 S. 9). Einen leidesbedingten Abzug vom Tabellenlohn gewährte sie dabei nicht.

Da gestützt auf das SMAB-Gutachten (vgl. E. 4.3. hiervor) von keinen für die Arbeitsfähigkeit relevanten neuropsychologischen Defiziten auszugehen ist (VB 50.6 S. 8), rechtfertigt sich diesbezüglich auch kein leidensbedingter Abzug. Des Weiteren wurde den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit sowie mit der unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Einteilung einer solchen in des Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, weshalb diese Beeinträchtigungen nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (BGE 148 V 174 E. 6.3). Das Alter des 1967 geborenen Beschwerdeführers hat sodann statistisch eine lohnsteigernde Wirkung (BfS, LSE 2020, Tabelle T9b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und 50-64/65 Jahre). Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2), weshalb mit Blick auf das der Invaliditätsgradberechnung zugrunde liegende Kompetenzniveau 1 der langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Merkmals der Nationalität /Aufenthaltskategorie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (VB 2 S. 1), was statistisch eine lohnsenkende Wirkung hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]). Mangelnde berufliche Ausbildung und allfällige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche sind nicht als lohnmindernde Kriterien anerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2; 8C_10/2011 vom 10. August 2011 E. 7). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern zudem weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3.; 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2).

Weitere Gründe für einen Abzug sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage, sodass keine hinreichenden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn bestehen.

5.4. Bei Gegenüberstellung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 105'584.50 (104'685.50 x 105.7/104.8 [angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2019 bis 2021; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Baugewerbe/Bau, 2019 = 104.8, 2021 = 105.7] = Fr. 105'584.50 ) und des Invalideneinkommens von Fr. 65'322.10 (Fr. 5'261.00 [BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 106/106.8 [angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Total, 2020 =106.8, 2021 =106.0] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2004–2022, Total, 2021 =

41.7 h] x 12 = Fr. 65'322.10) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'262.40 (Fr. 105'584.50 - Fr. 65'322.10) resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 38 % entspräche (Fr. 40'262.40 / Fr. 105'584.50 x 100 =

38.13 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121) und damit am Ergebnis eines rentenanschliessenden Invaliditätsgrades nichts änderte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

5.5. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 55) ist damit jedenfalls im Ergebnis zu bestätigen.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Roth Tschan