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Entscheid

VBE.2023.508

VBE.2023.508 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-05-30

30. Mai 2024Deutsch15 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.508 / lf / sc Art. 75 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstra...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.508 / lf / sc Art. 75

Urteil vom 30. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 15. Oktober 2021 am 12. Oktober 2021 beim Abladen eines Lieferwagens ausrutschte und sich am linken Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische und berufliche Abklärungen und liess den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen. Mit Mitteilung vom 22. Mai 2023 schloss sie den Fall ab und stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2023 ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2023 fristgerecht Beschwerde. Darin sowie mit Beschwerdeverbesserung vom 27. Dezember 2023 beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 31. Juli 2023 hinaus. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen oder ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Replik vom 7. März 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 178) und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen zu Recht per 31. Juli 2023 eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint hat.

2.

Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357 f.; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2).

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Eine namhafte Besserung muss zudem nicht nur möglich, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad überwiegend wahrscheinlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.2).

3.

3.1

In ihrem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (VB 178) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 8. Mai 2023 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 8. Mai 2023. Darin hielt med. pract. B._____ unter "Diagnosen" Folgendes fest (VB 138 S. 4):

"Restbeschwerdesymptomatik des linken Kniegelenkes bei - Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik mit Quadrizepssehne ohne Knochen vom 28.02.2022 bei VKB- und HKB-Läsion mit begleitender komplexer medialer Meniskusläsion und fortgeschrittener vorbestehender Varusgonarthrose links bei - Status nach einem Kniegelenksdistorsionstrauma vom 12.10.2021"

Med. pract. B._____ führte zudem aus, aktuell handle es sich aus unfallchirurgischer Sicht um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei für den Beschwerdeführer aus unfallchirurgischer Sicht nicht mehr geeignet. In einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils (kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Gehen auf unebenem Gelände, keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, seltenes Besteigen von Treppen und keine Arbeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen auf die linke untere Extremität) ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 138 S. 5).

3.2

3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf seine behandelnden Ärzte vor, er sei aufgrund der unfallbedingten Beschwerden immer noch arbeitsunfähig und habe sich nie vollständig erholt. Es sei ihm daher das Taggeld bis zu seiner vollständigen Genesung zu bezahlen (vgl. Eingaben vom 27. Dezember 2023 und 7. März 2024).

4.2

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Fallabschluss (siehe E. 2) nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsunfähig oder vollständig erholt oder dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern lediglich, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6; E. 2. hiervor). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchungen von med. pract. B._____ umfassend untersucht und dieser begründete in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2023 nachvollziehbar und schlüssig, dass von weiteren Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1. hiervor). Diese Beurteilung von med. pract. B._____ beruht auf Bildgebungen und verschiedenen persönlichen Untersuchungen, unter anderem seiner kreisärztlichen Untersuchung, und wurde unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden abgegeben. Die Beurteilung steht sodann auch in Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Akten. So hielten insbesondere Oberarzt C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Chefarzt Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrem Bericht vom 3. März 2023 zum Röntgen des linken Knies vom 23. Januar 2023 (VB 129 S. 2) fest, es bestehe ein praktisch unveränderter Befund im Vergleich zu den Aufnahmen vom 21. Juli 2022 (VB 88 S. 2) bei fortgeschrittener, varusbetonter Gonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung medialseitig (VB 125 S. 2). Die gesamte Situation sowie die möglichen Therapieoptionen seien mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Die genannten Beschwerden würden im Rahmen einer aktivierten Varusgonarthrose interpretiert. Grundsätzlich wäre die Implantation einer Knietotalprothese indiziert. Bei dem jungen Beschwerdeführer werde aber empfohlen, abzuwarten. Als Behandlungsalternative könnte eine Umstellungsosteotomie der proximalen Tibia diskutiert werden. Dies möchte der Beschwerdeführer zurzeit abwarten. Aufgrund der Beschwerden seien aus ihrer Sicht schwere körperliche Arbeiten nicht möglich. Auch nach einer Implantation einer Knietotalprothese wären die Arbeiten auf dem Bau deutlich eingeschränkt (VB 125 S. 3).

Darauf, dass über den 31. Juli 2023 hinaus von weiteren therapeutischen Massnahmen betreffend die Unfallfolgen noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre oder eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehen würde, lassen auch die nach der kreisärztlichen Beurteilung erstellten Berichte der behandelnden Ärzte nicht schliessen. Darin wurde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch nicht vollständig genesen sei (Bericht Ärztin B._____ vom 11. August 2023 [vgl. Beschwerdebeilage {BB} 2], Bericht Arzt C._____ vom 11. September 2023 [vgl. BB 3], Bericht von Arzt D._____ vom 6. Oktober 2023 [vgl. BB 6], Bericht von Arzt C._____ vom 9. November 2023 [vgl. BB 4]; vgl. auch Berichte Klinik H._____ vom 13. und 29. Juni sowie 8. und 29. August 2023, eingereicht mit Stellungnahme vom 7. März 2024 und BB 5).

Das Vorhandensein unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch über den 31. Juli 2023 hinaus und die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit werden damit entgegen dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und lassen sich den medizinischen Akten übereinstimmend entnehmen. Insgesamt liegt jedoch keine medizinische Stellungnahme vor, der sich bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2023 die Prognose einer zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse (vgl. E. 2. hiervor). Soweit der behandelnde Arzt C._____ in seinem Bericht vom 9. November 2023 schliesslich eine Zustandsverschlechterung bestätigte (vgl. BB 4), ist festzuhalten, dass er diese in keiner Weise begründet und keine neuen Befunde aufführt. Damit vermag der Bericht vom 9. November 2023 keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. B._____ zu begründen.

4.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. B._____ vom 8. Mai 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2023) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ ist demnach davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 8. Mai 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss per 31. Juli 2023 mit Einstellung der Heilbehandlungs- und der Taggeldleistungen ist damit nicht zu beanstanden.

4.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. B._____ vom 8. Mai 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2023) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ ist demnach davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 8. Mai 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss per 31. Juli 2023 mit Einstellung der Heilbehandlungs- und der Taggeldleistungen ist damit nicht zu beanstanden.

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 153 S. 2; 178 S. 5 f.) wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Angesichts des Umstandes, dass das hypothetische Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt (VB 153 S. 2; 178 S. 5 f.), hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren mit Verweis auf den Bericht des Orthopäden D._____ vom 6. Oktober 2023 vor, es sei ihm eine Integritätsentschädigung zur Abgeltung der Folgen des erlittenen Unfalls zu leisten (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2023).

5.2. 5.2.1. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinweisen).

5.2.2. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in

einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der Suva und deshalb für das Gericht nicht verbindlich (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. E. 3b und BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211).

5.3. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (VB 178) auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. B._____ vom 8. Mai 2023. Darin wurde festgehalten, bei vorbestehender, leichter bis mässiger medialbetonter Gonarthrose links sowie bei leichter bis mässiger Femoropatellararthrose sowie bei keiner funktionellen Einschränkung des linken Kniegelenkes und keinen Instabilitätszeichen derselben bestehe aktuell kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung. Sollte es im weiteren Verlauf zu einer Zunahme der Gonarthrose links kommen, sei die Höhe der Integritätsentschädigung erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen (VB 138 S. 5).

5.4. Der Arzt D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 demgegenüber aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei von einem Integritätsschaden zwischen 16-18 % und 20-22 % auszugehen. Dieser Wert ergebe sich einerseits aus der Konsultation der qualifizierten Literatur und andererseits aus seiner subjektiven Erfahrungskomponente. Es müsse in die Beurteilung auch das subjektive Leiden miteinbezogen werden, das in den ersten 92 Tagen als mässig bis schwer und in der anschliessenden Rekonvaleszenzzeit als mässig bis mittelschwer einzuschätzen sei (BB 6 S. 8).

Der Kreisarzt med. pract. B._____ kam jedoch unter Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Akten, der Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2023, in Kenntnis der bildgebenden Unterlagen und der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Einschätzung, dass kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung bestehe. Die unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden damit bereits umfassend berücksichtigt. Der Arzt D._____ führte hingegen weder eine einlässliche Begründung für seine abweichende Einschätzung auf, noch nahm er Bezug auf die geltenden Suva-Tabellenrichtwerte (vgl. E. 5.2.2. hiervor) und es ist ausweislich seines Berichtes auch nicht ersichtlich, ob sich seine Beurteilung ausschliesslich auf den unfallbedingten Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers beschränkt. Dem in Italien praktizierenden Arzt D._____ sind offensichtlich die nach Schweizer Recht geltenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Integritätsentschädigung (vgl. E. 5.2.1. hiervor) nicht bekannt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG sind nämlich nur dauernde erhebliche Schädigungen der Integrität entschädigungspflichtig. Eine solche ist dem Bericht von Arzt D._____ nicht zu entnehmen.

Damit begründet der Bericht vom 6. Oktober 2023 keine auch nur geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung von med. pract. B._____ vom 8. Mai 2023 (vgl. E. 3.2.2. und 5.3. hiervor). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung damit zu Recht verneint.

5.5. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (VB 178) damit zu bestätigen.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker