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Entscheid

VBE.2023.513

VBE.2023.513 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-09-18

18. September 2024Deutsch13 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.513 / DB / sg Art. 118 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Michael Bütikofer, Recht...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.513 / DB / sg Art. 118

Urteil vom 18. September 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 47, Postfach, 2502 Biel/Bienne

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG allgemein; Hilfsmittel Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023

Sachverhalt

1.

1.1. Seit einem Gleitschirmunfall vom 19. Juli 1992 leidet der 1952 geborene Beschwerdeführer an einer sensomotorisch kompletten Paraplegie sub Th9 (AIS A) und ist daher zur Fortbewegung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Mitteilung vom 11. Juni 1993 wurde dem Beschwerdeführer von der IV-Kommission des Kantons Aargau unter anderem gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. September 1992 das Hilfsmittel 13.05* HVI (Treppenlift) zur leihweisen Abgabe zugesprochen. Mit Mitteilungen vom 8. Februar 2006 sowie 2. November 2011 übernahm die SVA Aargau, IV-Stelle (IV-Stelle), jeweils die Kosten der Reparatur des Treppenlifts.

1.2. Am 19. Januar 2023 reichte die B._____ AGder IV-Stelle eine Offerte für den präventiven Ersatz des Zug- und Stützseils des Treppenlifts ein. Nach Rücksprache mit der C._____ teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer, der im April 2017 das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hatte, mit formlosem Scheiben vom 10. März 2023 mit, dass die Kosten eines präventiven Seilwechsels von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden könnten und zudem die Anspruchsvoraussetzungen für einen Treppenlift aufgrund des Erreichens des AHV-Alters nicht mehr erfüllt seien, der Treppenlift deshalb kostenlos zu Eigentum des Beschwerdeführers überlassen werde und zukünftig keine Reparaturen und Kosten für das Service-Abonnement durch die Invalidenversicherung mehr übernommen würden. Am 12. Juli 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin entsprechend und wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten des präventiven Seilersatzes in Höhe von Fr. 9'824.35 ab.

1.3. Im Rahmen des Einspracheverfahrens teilte der Beschwerdeführer mit, das in Frage stehende Liftseil sei am 29. August 2023 tatsächlich gerissen und es könne daher keineswegs mehr bloss die Rede von einem präventiven Ersatz sein. Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für den Ersatz des Zug- und Stützseils an seinem Treppenlift Kostengutsprache in der Höhe von CHF 9'824.35

gemäss Rechnung vom 20. September 2023 der B._____ AG zu erteilen.

2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulasten der Beschwerdegegnerin –"

2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Replik vom 25. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte die Befragung seiner beiden Kinder als Zeugen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Anmeldung für Hilfsmittel der AHV ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Die zuständige IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 HVA).

1.2

Die verfügungs- respektive einspracheweise Abweisung des Hilfsmittelgesuchs des Beschwerdeführers fällt vorliegend in die Kompetenz der kantonalen Ausgleichskasse. Sowohl die Verfügung vom 12. Juli 2023 als auch der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 wurden offenkundig – und richtigerweise – von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erlassen (vgl. den unter der Grussformel angegebenen Verfasser in Vernehmlassungsbeilage [VB] 176 S. 3 und VB 166 S. 2, sowie die Fusszeile auf der ersten Seite der jeweiligen Entscheide in VB 176 S. 1 und VB 166 S. 1), auch wenn sie irrtümlich den Briefkopf der IV-Stelle des Kantons Aargau tragen (vgl. wiederum VB 176 S. 1 und VB 166 S. 1). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die IV-Stelle die fraglichen Entscheide erlassen hat, wäre zudem im Sinne der Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs ohne Vorteil für den Beschwerdeführer und mit Blick auf die Aufgabenteilung zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle im Bereich der Hilfsmittel auf eine Rückweisung zu verzichten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne schadet es auch nicht, dass die Vernehmlassung vom 7. November 2023 von der IV-Stelle des Kantons Aargau erstattet wurde, welche nach dem Dargelegten für die materielle Beurteilung des Hilfsmittelanspruchs (auch) von Altersrentnern zuständig ist. Indes ist das bisher unzutreffend geführte Rubrum anzupassen und die Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Beschwerdegegnerin zu erfassen.

2.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 (VB 176) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reparaturkosten am Treppenlift in Höhe von Fr. 9'824.35 zu Recht abgewiesen hat.

3.

3.1

3.1.1. Nach Art. 66ter Abs. 1 AHVV regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren. Dabei gelten die Art. 14bis und 14ter IVV sinngemäss (Art. 66ter Abs. 2 AHVV). Gestützt auf Art. 66ter Abs. 1 AHVV hat das EDI die HVA mit anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste (HVA-Anhang) erlassen.

3.1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste im HVA-Anhang aufgeführten Leistungen. Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht unter anderem nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Bei Personen, welche bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Besitzstand, Art. 4 HVA). Es sollen dabei einzig diejenigen Hilfsmittel weiter erbracht werden, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und in der Liste der Hilfsmittel nach der HVA im Unterschied zu jener nach der HVI nicht enthalten sind. Sinn und Zweck ist es, den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.1.3

Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG besteht u.a. ein Anspruch auf ein Hilfsmittel, wenn der Versicherte dessen für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Am 1. Juli 2020 erfolgte zwar eine Anpassung der HVI, wobei die bisherigen Bestimmungen unter der Ziffer 13.05* dahinfielen und neu unter der Ziffer 14.05 zusammengefasst wurden, wodurch das *-Erfordernis (Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich) wegfiel. Allerdings wurde für bereits zugesprochene Hilfsmittel in Randziffer 2153.1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2023) durch die Invalidenversicherung eine Übergangsregelung eingeführt, wonach für bestehende Hilfsmittel die bis zum 30. Juni 2020 gültigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin massgebend bleiben.

3.1.4

Das Gesetz führt nicht aus, was unter dem "Aufgabenbereich" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG zu verstehen ist. In Art. 27 Abs. 1 IVV wird der Begriff näher umschrieben. Nach dem Wortlaut gehört zum Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die "übliche Tätigkeit im Haushalt". Daraus ergibt sich keine Einschränkung in dem Sinne, dass davon die Führung des eigenen Haushaltes ausgenommen sein sollte. Zudem ist aus dem Umstand, dass im Rahmen der Bemessung der Invalidität für den Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kam, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist (vgl. VB 156 S. 4; vgl. auch VB 99 S. 2), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht abzuleiten, dass die Führung des eigenen Haushaltes kein Aufgabenbereich sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2). Die Führung des eigenen Haushaltes ist daher grundsätzlich als Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI anzusehen, auch wenn der Versicherte vor seiner Invalidität voll erwerbstätig war und die Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt für die Berechnung des Invaliditätsgrads nicht berücksichtigt wurde (a.a.O. E. 6.4).

Die Tätigkeit im Aufgabenbereich muss allerdings gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittelanspruch auszulösen. Was als beachtlich im Sinne der Bestimmung zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zumindest bei nur gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt, welche nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden können, liegt keine Betätigung im Aufgabenbereich vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Aufgabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössenordnung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2).

3.1.5

Nach Erreichen des Rentenalters besteht der aus der Besitzstandsgarantie von Art. 4 HVA abgeleitete Anspruch auf das vor Pensionierung zugesprochene Hilfsmittel gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann, wenn das Hilfsmittel bereits vor Eintritt ins Rentenalter zumindest auch mit dem Zweck der Tätigkeit im Aufgabenbereich zugesprochen wurde. Erfolgte die Zusprache hingegen ausschliesslich für die Erwerbstätigkeit und bestand zum damaligen Zeitpunkt keine ausreichende Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt, so vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf eine Abgabe von Hilfsmitteln nach Eintritt ins AHV-Rentenalter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.3.; 9C_562/2017 vom 27. September 2017).

3.2

3.2.1. Mit Mitteilung vom 11. Juni 1993 (VB 1 S. 15) wurde dem Beschwerdeführer der Treppenlift leihweise zur Verfügung gestellt. In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin zweimal die Reparaturkosten (vgl. VB 43; 104). Der in Frage stehende Treppenlift ist im Anhang der HVI aufgeführt (vgl. HVI 14.05, bisher 13.05*), während ein entsprechender Eintrag in der HVA fehlt. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel "Besitzstandsgarantie" Anspruch auf Übernahme der geforderten Reparaturkosten hat.

3.2.2

Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 davon aus, der Treppenlift sei für den Erwerbsbereich zugesprochen worden, da zur Bemessung des Invaliditätsgrads für den Rentenanspruch immer ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sei und somit nicht von einer Erschliessung des Aufgabenbereichs Haushalt ausgegangen werden könne (vgl. VB 176 S. 2).

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe spätestens ab dem Auszug seiner Ex-Frau im Jahr 2003 seinen Haushalt selbst geführt und sich somit spätestens ab diesem Zeitpunkt in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich betätigt, was ohne den Treppenlift nicht möglich gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 7 f.).

3.2.3

Gemäss der obgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1.4 hiervor) kann aus dem Umstand allein, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für den Rentenanspruch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und

nicht die gemischte Methode zur Anwendung kam, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht abgeleitet werden, dass der Haushalt kein Aufgabenbereich des Beschwerdeführers war. Massgebend ist vielmehr, ob der Treppenlift diesem auch mit dem Zweck der Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt zugesprochen worden war (vgl. E. 3.1.5.).

Es ergeben sich jedoch weder aus dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. September 1992 (VB 4 S. 149) noch den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Treppenlift mit Verfügung vom 11. Juni 1993 (VB 1 S. 15) nebst der Erwerbstätigkeit auch noch für einen Aufgabenbereich Haushalt zugesprochen wurde. Auch die weiteren Kostengutsprachegesuche für bauliche Massnahmen bzw. Zusprachen der entsprechenden Hilfsmittel betrafen lediglich Anpassungen, welche dem Beschwerdeführer die Fortbewegung innerhalb seines Hauses ermöglichten. Dem Abklärungsbericht des Zentrum D._____ vom 12. Februar 1993 kann entnommen werden, dass die beiden Schrägaufzüge (Treppenlifte) gewährleisten sollten, dass der Beschwerdeführer vom Wohnbereich (Wohnzimmer und Küche sowie Büro im Erdgeschoss, Schlaf- und Badezimmer im Obergeschoss) in die Garage im Untergeschoss gelangen konnte, um zur Arbeit zu fahren, und mobilitätsmässig selbständig war (VB 2 S. 5). Die weiteren vorgenommenen Anpassungen am Haus dienten nach Lage der Akten ausschliesslich dem Ziel, dass der Beschwerdeführer Zugang zu sämtlichen relevanten Räumen hatte und diese verlassen konnte, wozu zum Beispiel die Türrahmen verbreitert und Schwellen entfernt wurden, damit sich der Beschwerdeführer frei im Haus bewegen konnte (vgl. VB 4 S. 149). Dass Anpassungen am Haus vorgenommen wurden, welche dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Haushalt ermöglicht oder erleichtert hätten (wie zum Beispiel eine Tieferlegung des Backofens), ist ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Im Abklärungsbericht vom 29. September 1992 wurde denn auch explizit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Klinikaustritt zu Hause ohne Dritthilfe bewegen und die architektonischen Barrieren selbständig überwinden können solle, wozu diverse bauliche Änderungen im Haus erforderlich seien (VB 4 S. 149). Somit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Treppenlift auch zum Zweck einer (ausreichenden) Betätigung im Aufgabenbereich zugesprochen worden wäre.

3.3

Da die Zusprache des Treppenliftes somit ausschliesslich für die Erwerbstätigkeit erfolgte und zum damaligen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine ausreichende Betätigung im Aufgabenbereich bestand (vgl. E. 3.1.5 hiervor), hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten für den Treppenlift.

3.4

Auf die beantragte Befragung der Kinder des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 148 V 356 S. 366), da vorliegend relevant ist, aus welchem Grund der Treppenlift ursprünglich zugesprochen wurde, und die Kinder des Beschwerdeführers, die im Zeitpunkt der Mitteilung der Zusprache vom 11. Juni 1993 (VB 4 S. 149) erst vier bzw. drei Jahre alt waren (vgl. VB 4 S. 156), keine Auskunft dazu geben können.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 18. September 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Bächli