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Entscheid

VBE.2023.516

VBE.2023.516 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-05-23

23. Mai 2024Deutsch17 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.516 / KB / sc Art. 67 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Diane Günthart, Rechtsan...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.516 / KB / sc Art. 67

Urteil vom 23. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Biehler

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Diane Günthart, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 17. November 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bis März 2021 als Teamleiter im Trockenbau angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 14. Juli 2020 stolperte und stürzte der Beschwerdeführer und verletzte sich dabei rechts an der Schulter, am Ellenbogen und am Handgelenk. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach medizinischen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleistungen per 31. Juli 2021 und die Taggeldleistungen per 31. August 2021 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2021 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit Verfügung vom 24. August 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2023 wurde die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen.

2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid vom 17.11.2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 %, mindestens aber eine Rente von 34 % Invaliditätsgrad zuzusprechen;

unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

3.

Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 197) zu Recht verneint hat.

2.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkostenund Taggeldleistungen per 31. Juli bzw. 31. August 2021 einstellte (VB 130 S. 1 f.), nachdem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

mehr erwartet werden konnte (vgl. VB 126), und die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) daraufhin per 31. Juli 2023 abgeschlossen wurden (vgl. VB 175; 182), was vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wird. Damit besteht ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. August 2023 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht sodann fest und ist ebenfalls unumstritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer den unfallbedingten rechtsseitigen Beschwerden im Schultergelenk angepassten Tätigkeit (spätestens) seit 1. August 2023 zu 100 % arbeitsfähig ist und ihm nur noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar sind (vgl. VB 105; 126 S. 5).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid unter Anwendung des Tabellenlohns des Kompetenzniveaus 2 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Wirtschaftszweig 41-43 Baugewerbe, Männer) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 100.4 [2022]; Basis 2020 = 100; 1,8 % [2023] gemäss der Quartalsschätzung des BFS) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 76'668.48 (VB 197 S. 6 f.). Das Invalideneinkommen legte sie ebenfalls gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (Total, Männer) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 100.3 [2022]; Basis 2020 = 100; 1,8 % [2023] gemäss der Quartalsschätzung des BFS), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf Fr. 70'272.11 fest. Bei der daraus folgenden Erwerbseinbusse von Fr. 6'396.00 resultierte ein Invaliditätsgrad von 8,34 % (VB 197 S. 9 f.), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad falsch bemessen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle T17 des BFS (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) und eventualiter auf das Kompetenzniveau 3 der Tabelle TA1 abstellen müssen. Zudem hätte sie zur Festsetzung des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 anwenden müssen (Beschwerde S. 5 ff.).

4.

4.1

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

4.2

4.2.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2).

4.2.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnitts- bzw. Medianwerten zu bestimmen. Dabei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1).

4.2.4

Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblicherweise wird dabei auf die Tabelle TA1 abgestellt (BGE 126 V 75 E. 7a; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen, wenn das Abstellen namentlich auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) eine genauere Festsetzung des Validen- bzw. Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

4.2.5

Das Kompetenzniveau 3 der LSE umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Das Kompetenzniveau 1 umfasst sodann einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art.

4.3. 4.3.1. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, da ihm das letzte Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. VB 45). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Teamleiter im Trockenbau entsprach, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vgl. Vernehmlassung S. 3), im Wesentlichen derjenigen eines Vorarbeiters im Trockenbau (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3106, zuletzt besucht am 23. Mai 2024) und umfasste vor allem handwerkliche Arbeiten. Administrative Arbeiten erledigte er keine, sondern er führte die Gruppe, indem er die Trockenbauarbeiten vorzeigte, zuteilte, kontrollierte und selber mitarbeitete (VB 42 S. 1 f.; 43). Aufgrund der Ausbildung und der beruflichen Biografie des Beschwerdeführers (vgl. VB 79) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als Gesunder weiterhin als Trockenbauer tätig gewesen wäre. Da er nicht über eine entsprechende Berufsausbildung sowie eine Ausbildung als Vorarbeiter im Trockenbau verfügt, scheint hingegen eine erneute Anstellung als Teamleiter bzw. als Vorarbeiter im Trockenbau nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dem Lohn als ungelernter Trockenbauer kann mit der Anwendung des Tabellenlohnes für Tätigkeiten des Baugewerbes (Ziff. 41-43) der Tabelle TA1 hinreichend Rechnung getragen werden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Abstellen auf die Tabelle T17 eine genauere Festsetzung des Valideneinkommens erlauben sollte, zumal auch der Medianlohn der Tabelle T17, Ziff. 71 (Bauu. Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen, Männer, >= 50 Jahre), aufgrund der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers nicht anwendbar ist. Demnach ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2020 festzusetzen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, da nicht zu erkennen ist, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Trockenbauer ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzte, zumal er diese ohne Berufsausbildung ausübte und lediglich einzelne Seminare im Bereich Trockenbau absolviert hatte (vgl. VB 79). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bruttojahreslohn im Jahr 2019 von Fr. 85'667.00 (vgl. Beschwerde S. 5; VB 201) erreichte er nur aufgrund von Akkordarbeit (vgl. VB 1; 119 S. 3) und nicht etwa aufgrund einer dem Kompetenzniveau 3 entsprechenden Tätigkeit. Vielmehr ist – im Unterschied zur Beschwerdegegnerin, welche auf das Kompetenzniveau 2 abstellte – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder als Trockenbauer ohne Berufsausbildung und ohne Teamleiterfunktion einen dem Kompetenzniveau 1 entsprechenden Lohn verdient hätte. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist hingegen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder auch bei einer neuen Arbeitsstelle Akkordarbeit verrichtet hätte und somit einen den Medianlohn für eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 übersteigenden Lohn erzielt hätte, da er im Rahmen seiner Tätigkeit als Teamleiter im Trockenbau bereits vor dem Unfall vom 14. Juli 2020 angegeben hatte, er könne die körperlich schwere Arbeit nicht auf unbestimmte Zeit leisten (vgl. VB 42 S. 3). Damit ist zur Ermittlung des Valideneinkommens der Medianwert des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (Baugewerbe [Ziff. 41-43], Männer) von Fr. 5'731.00 anzuwenden, was in etwa dem Lohn entspricht, welchen der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 bei der D._____ AG erzielte bzw.

4.3. 4.3.1. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, da ihm das letzte Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. VB 45). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Teamleiter im Trockenbau entsprach, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vgl. Vernehmlassung S. 3), im Wesentlichen derjenigen eines Vorarbeiters im Trockenbau (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3106, zuletzt besucht am 23. Mai 2024) und umfasste vor allem handwerkliche Arbeiten. Administrative Arbeiten erledigte er keine, sondern er führte die Gruppe, indem er die Trockenbauarbeiten vorzeigte, zuteilte, kontrollierte und selber mitarbeitete (VB 42 S. 1 f.; 43). Aufgrund der Ausbildung und der beruflichen Biografie des Beschwerdeführers (vgl. VB 79) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als Gesunder weiterhin als Trockenbauer tätig gewesen wäre. Da er nicht über eine entsprechende Berufsausbildung sowie eine Ausbildung als Vorarbeiter im Trockenbau verfügt, scheint hingegen eine erneute Anstellung als Teamleiter bzw. als Vorarbeiter im Trockenbau nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dem Lohn als ungelernter Trockenbauer kann mit der Anwendung des Tabellenlohnes für Tätigkeiten des Baugewerbes (Ziff. 41-43) der Tabelle TA1 hinreichend Rechnung getragen werden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Abstellen auf die Tabelle T17 eine genauere Festsetzung des Valideneinkommens erlauben sollte, zumal auch der Medianlohn der Tabelle T17, Ziff. 71 (Bauu. Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen, Männer, >= 50 Jahre), aufgrund der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers nicht anwendbar ist. Demnach ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2020 festzusetzen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, da nicht zu erkennen ist, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Trockenbauer ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzte, zumal er diese ohne Berufsausbildung ausübte und lediglich einzelne Seminare im Bereich Trockenbau absolviert hatte (vgl. VB 79). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bruttojahreslohn im Jahr 2019 von Fr. 85'667.00 (vgl. Beschwerde S. 5; VB 201) erreichte er nur aufgrund von Akkordarbeit (vgl. VB 1; 119 S. 3) und nicht etwa aufgrund einer dem Kompetenzniveau 3 entsprechenden Tätigkeit. Vielmehr ist – im Unterschied zur Beschwerdegegnerin, welche auf das Kompetenzniveau 2 abstellte – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder als Trockenbauer ohne Berufsausbildung und ohne Teamleiterfunktion einen dem Kompetenzniveau 1 entsprechenden Lohn verdient hätte. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist hingegen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder auch bei einer neuen Arbeitsstelle Akkordarbeit verrichtet hätte und somit einen den Medianlohn für eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 übersteigenden Lohn erzielt hätte, da er im Rahmen seiner Tätigkeit als Teamleiter im Trockenbau bereits vor dem Unfall vom 14. Juli 2020 angegeben hatte, er könne die körperlich schwere Arbeit nicht auf unbestimmte Zeit leisten (vgl. VB 42 S. 3). Damit ist zur Ermittlung des Valideneinkommens der Medianwert des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (Baugewerbe [Ziff. 41-43], Männer) von Fr. 5'731.00 anzuwenden, was in etwa dem Lohn entspricht, welchen der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 bei der D._____ AG erzielte bzw.

erzielt hätte (Monatslohn von Fr. 5'118.00 zzgl. 13. Monatslohn; ohne Akkordlohn von jährlich Fr. 14'273.00) (VB 26 S. 4; 119 S. 3).

Die Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist im Übrigen unumstritten. Anzumerken ist diesbezüglich einzig, dass die Anpassung an die Lohnentwicklung gestützt auf den Nominallohnindex zu erfolgen hat, jedoch keine Anpassung an die Lohnentwicklung im Jahr 2023 gestützt auf die Quartalsschätzungen des BFS vorzunehmen ist, da diese als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1; 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2; 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1).

Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 71'119.00 (Fr. 5'731.00 x

12 x 100.4/100 x 41.2/40).

4.3.2. Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2020 zu berechnen. Kann die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (Urteile des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3.1; SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt über eine slowakische Fachmaturität im Hochbau, ein Studium (der Ingenieurwissenschaften) auf Hochschulstufe absolvierte er hingegen nicht (vgl. VB 79). Die im Rahmen der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse, welche angesichts des Alters des Beschwerdeführers weit zurückliegen, sind hingegen noch nicht als besondere Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Durch seine Tätigkeiten als Trockenbauer, Vorarbeiter im Trockenbau und als Projektleiter im Hochbau sowie die besuchten Seminare im Bereich Trockenbau (vgl. VB 79) eignete sich der Beschwerdeführer daraufhin im Wesentlichen bauspezifische Kenntnisse an, welche als solche die Einstufung ins Kompetenzniveau 2 ebenfalls nicht zu begründen vermögen. Die erfolgreich absolvierten Aufbauund Arbeitstrainings in einer administrativen Tätigkeit und in einer anderen Branche (VB 147; 165; 167; 171; 172; 174; 179) deuten zwar auf eine gewisse Flexibilität des Beschwerdeführers hin. Mangels einer fundierten (kaufmännischen) Grundausbildung bzw. Weiterbildung kann jedoch nicht von besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen des Beschwerdeführers im administrativen Bereich ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3.2). Auch weist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Teamleiter im Trockenbau keine besondere Führungserfahrung vor, welche ihm auch bei einer anderen Tätigkeit in der Baubranche oder in einer anderen Branche von Nutzen sein könnte, da sich seine Funktion als Teamleiter bzw. Vorarbeiter auf das Zuteilen, Vorzeigen und Kontrollieren von Arbeiten im Bereich Trockenbau beschränkte (vgl. VB 42 S. 1 f.) und darüber hinaus keine besonderen Führungsqualitäten erforderte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.3). Hinzukommt, dass aufgrund der bereits 20 Jahre zurückliegenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Trockenbauer in der Slowakei (VB 79) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in einer anderen (angepassten) Tätigkeit in der Lage wäre, ein den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 übersteigendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Übrigen vermag auch die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der Baubranche, insbesondere auch als Projektleiter im Hochbau (VB 79), nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 für sich allein nicht zu rechtfertigen (vgl. SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3). Schliesslich stellen auch die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. VB 180) keine Kenntnisse im Sinne der Rechtsprechung dar, welche als solche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, welche er in einer angepassten Tätigkeit gewinnbringend einsetzen könnte. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist folglich auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (Total, Männer) von Fr. 5'261.00 abzustellen.

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von

5 % aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers ist unumstritten und es besteht unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen (insbesondere in Bezug auf das Heben von Gegenständen in der rechten Hand, die schwerer als 15 kg sind, und das körperferne Heben von Gegenständen in der rechten Hand, die schwerer als 7–10 kg sind; VB 126 S. 5), kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

Im Übrigen ist die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin unumstritten und mit Ausnahme der vorgenommenen Anpassung an die Nominallohnentwicklung, welche nur gestützt auf den Nominallohnindex zu erfolgen hat (vgl. E. 4.3.1), nicht zu beanstanden.

Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'712.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 100.3/100 x 41.7/40 x 0.95).

4.3.3. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'119.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'712.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 12 %. Da der Beschwerdeführer zu mehr als 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist, hat er damit Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 12 % beruhende Invalidenrente zuzusprechen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festgesetzten Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. November 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 12 % beruhende Invalidenrente zugesprochen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Biehler