VBE.2023.522
VBE.2023.522 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-04-28
28. April 2025Deutsch15 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.522 / mg / bs Art. 53 Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rec...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2023.522 / mg / bs Art. 53
Urteil vom 28. April 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach, 4143 Dornach
Beschwerde- Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 9. November 2023)
Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer war als Elektro-Sicherheitsberater bei C._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Moove Sympany AG kollektivkrankentaggeldversichert. Am 28. März 2023 meldete der Arbeitgeber des Beschwerdeführers der Moove Sympany AG eine seit dem 13. März 2023 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Moove Sympany AG richtete in der Folge entsprechende Krankentaggelder aus und liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen. Gestützt auf dessen am 8. Mai 2023 erstattete Beurteilung sprach die Moove Sympany AG dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 Taggelder auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie vom 1. bis 30. Juni 2023 Taggelder auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu und stellte die Taggeldleistungen per 30. Juni 2023 ein. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache. Am 13. Juli 2023 wurde beim Beschwerdeführer eine Kniegelenkstotalprothese implantiert (Austrittsbericht vom 19. Juli 2023). Die Moove Sympany AG eröffnete einen neuen Fall und richtete nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen ab dem 12. August 2023 Taggelder auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2023 hiess die Moove Sympany AG nach Rücksprache mit ihrer beratenden Ärztin die gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 gerichtete Einsprache dahingehend teilweise gut, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 13. Juli 2023 auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder zugesprochen wurden; im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 09.11.2023 teilweise aufzuheben, indem die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit ab 13.03.2023) über den 13.07.2023 hinaus Krankentaggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
2.2. Gemäss Mitteilung der Moove Sympany AG vom 31. Januar 2024 gingen alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit dem Beschwerdeführer infolge Fusion der Moove Sympany AG mit der Beschwerdegegnerin auf diese über.
2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Mit Replik vom 5. September 2024 und Duplik vom 13. November 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Moove Sympany AG einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggeld aufgrund seiner psychischen Beschwerden mit Einspracheentscheid vom 9. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) ab dem 14. Juli 2023 zu Recht verneint hat.
Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 (Vernehmlassung S. 4) Ausführungen zur Einstellung der Krankentaggeldleistungen infolge der Implantation einer Kniegelenkstotalprothese per 26. November 2023 macht, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 9. November 2023 war (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1), weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen.
2.
2.1
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat am 10. August 2023 bei der Moove Sympany AG für sein Personal eine Lohnausfallversicherung nach KVG abgeschlossen (Vertragsnummer AL100751; VB 1). Vertragliche Grundlage des vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Versicherungsvertrags bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2011 (VB 3).
2.2
Als Krankheit gilt gemäss Ziff. 8.1.1 AVB eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Unfall oder Geburt ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabengebiet eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % besteht (Ziff. 8.1.4 AVB).
3.
Die Moove Sympany AG stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 9. November 2023 in medizinischer Hinsicht auf die von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 8. Mai 2023 (VB 17) sowie die Stellungnahme von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2023 (VB 52).
Dr. med. E._____ untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 persönlich. In seinem Bericht vom 8. Mai 2023 stellte er die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) (VB 17 S. 5). Er führte aus, die beklagten subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers stünden in engem Zusammenhang mit der Arbeitssituation und einem Konflikt mit dessen Vorgesetzten. Aufgrund der ungeklärten und für den Beschwerdeführer als blockierend erlebten Arbeitsplatzsituation sei bei sofortiger Rückkehr an den Arbeitsplatz mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Die Arbeitsunfähigkeit sei deswegen für den angestammten Arbeitsplatz noch ausgewiesen, wobei nun umgehend Gespräche mit dem Arbeitgeber bezüglich möglicher Anpassungen des Anforderungsprofils erfolgen müssten, sodass baldmöglich eine Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgen könne. Unter besagten Bedingungen sei im Juni 2023 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben und spätestens ab Juli 2023 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Für eine andere Arbeitsstelle könne bereits jetzt eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juni eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden (VB 17 S. 6).
Dr. med. F._____ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. November 2023 fest, die gesundheitliche und persönliche Situation des Versicherten sei im Kurzgutachten von Dr. med. E._____ umfassend beleuchtet. Die Einschätzung von Dr. med. E._____ sei nachvollziehbar, sowohl hinsichtlich Diagnosestellung als auch hinsichtlich Bemessung der Arbeitsfähigkeit sowie der Vorschläge zum Procedere. Komplizierend im Heilverlauf sei die gleichzeitig vorhandene somatische Erkrankung (orthopädisch). Bezüglich psychiatrisch bedingter Arbeitsunfähigkeit empfehle sie im Grundsatz, sich auf die Einschätzung von Dr. med. E._____ abzustützen. Es sei allerdings nicht klar, inwieweit die vom Gutachter vorgeschlagenen Massnahmen (Intervention beim Arbeitgeber mithilfe eines Case Managers) bis zum 1. Juni 2023 bereits zur Umsetzung gelangt seien und es dem Beschwerdeführer nach einer Klärung und gegebenenfalls Neuorganisation seiner Arbeitsbelastung am 1. Juni 2023 wieder möglich gewesen sei, an den angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren, ohne dass ein gesundheitlicher Rückfall zu erwarten gewesen wäre. Weiter führte Dr. med. F._____ aus, sie erachte es als möglich, aber nicht als belegt, dass die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem 30. Juni 2023 weiterbestanden habe und medizinisch begründet gewesen sei. Zur definitiven Klärung dieser Frage sei die Information erforderlich, was denn unternommen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit könne sich als richtig, teilweise richtig oder als falsch erweisen. Gerade wenn zusätzliche Massnahmen (sei es therapeutischer oder anderer Art) umgesetzt werden müssten, um die Arbeitsfähigkeit zu steigern, so hänge der Zeitpunkt davon ab, wann diese Massnahmen umgesetzt und greifen oder wirken würden. Damit sei die gutachterliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit von Dr. E._____ grundsätzlich richtig, ev. verzögere sich aber der Zeitpunkt des Wiedererlangens einer Teil-Arbeitsfähigkeit oder einer vollen Arbeitsfähigkeit etwas. Es würden die Angaben zu den Rahmenbedingungen des Beschwerdeführers Anfang Juni bzw. Anfang Juli 2023 fehlen (VB 52 S. 1 f.). Bezüglich allgemeiner Arbeitsfähigkeit aus (rein) psychiatrischer Sicht sei der Einschätzung von Dr. med. E._____ vollumfänglich zu folgen: 50 % arbeitsunfähig ab dem 8. Mai 2023 und 0 % arbeitsunfähig ab dem 1. Juni 2023. Diese Einschätzung sei durch die milde Symptomatik und das hohe Funktionsniveau im Alltag bestens abgestützt, was auch die Psychologin im Bericht vom 10. Juli 2023 bestätige. Zeitweise habe eine Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen bestanden. Ab dem 13. Juli 2023 habe der Orthopäde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. September 2023 attestiert. Den hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sei nicht zu entnehmen, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (VB 52 S. 2).
4.
4.1
4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.1.2
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
4.1.3
Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.2
Die Beurteilung von Dr. med. E._____ wurde ausweislich der Akten nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt. Ihr kommt daher nicht derselbe Beweiswert wie einem externen Gutachten zu, sondern jener einer versicherungsinternen Stellungnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; HÄBERLI/HUS-MANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, S. 60 f., Rz. 198). Dr. med. F._____ ist beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin. Auch ihr Bericht ist in beweismässiger Hinsicht demjenigen eines versicherungsinternen Arztes gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).
4.3
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ abgestellt werden. Dieser habe sich nicht mit den seither eingegangenen Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Der Bericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Mai 2023 (VB 21) und derjenige der Psychotherapeutin H._____ vom 10. Juli 2023 (VB 33) seien unberücksichtigt geblieben (Beschwerde S. 3 f.; Replik S. 3).
Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung der Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 8. Mai 2023 fachärztlich umfassend untersucht (VB 17). Dabei beurteilte dieser die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dessen Beurteilung kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu (vgl. E. 4.1.). Sodann nahm Dr. med. F._____ in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. November 2023 zum Bericht der Psychologin H._____ vom 10. Juli 2023 Stellung und legte nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb den dort gestellten Diagnosen nicht gefolgt werden könne, der Beurteilung von Dr. med. E._____ hingegen schon (VB 52). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einschätzung der behandelnden Psychologin H._____ nicht um die Beurteilung eines Arztes handelt. Nach der Rechtsprechung sind der Gesundheitszustand und insbesondere die Arbeitsfähigkeit gestützt auf medizinische Stellungnahmen von Ärzten, die über einen Fachtitel im entsprechenden Bereich verfügen, zu beurteilen (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Die Einschätzung der Psychologin H._____ ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen der Dres. med. E._____ und F._____ in Frage zu stellen.
Auch die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch dessen Hausarzt Dr. med. G._____ vermag aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte sowie auch behandelnde Therapiekräfte – wie die Psychologin H._____ – im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3), keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen der Dres. med. E._____ und F._____ zu wecken.
Hinzu kommt, dass das letzte Arztzeugnis von Dr. med. G._____ betreffend die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2023 datiert (VB 31) und eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 13. Juli 2023 attestiert. Ab dem 13. Juli 2023 bestand eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Implantation einer Knietotalprothese. Das frühere Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 23. Mai 2023 (VB 21), mit welchem er eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. März 2023 bis auf Weiteres attestierte, ist älter als dasjenige vom 28. Juni 2023, weshalb es als überholt zu gelten hat und nicht darauf abgestellt werden kann. Es liegt somit kein Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vor, das dem Beschwerdeführer eine über den 13. Juli 2023 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden bescheinigt. Das Arztzeugnis von Dr. med. I._____ vom 13. Juni 2023 (VB 29), welches dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 13. Juli bis 10. September 2023 attestiert, betrifft ausschliesslich die somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit der Knieoperation; Dr. med. I._____ ist Facharzt für Orthopädie. Auch seine Folgezeugnisse beziehen sich ausschliesslich auf die Kniebeschwerden und stehen in keinem Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers.
Aus diesen Gründen sind keine auch nur geringe Zweifel an den fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen von Dres. med. E._____ und F._____ gegeben, weshalb auf diese Beurteilungen abzustellen ist.
4.4
Gestützt auf die Beurteilungen von Dres. med. E._____ vom 8. Mai 2023 und F._____ vom 1. November 2023 ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorlag und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nur unter der Voraussetzung eines klärenden Gesprächs und gegebenenfalls einer Neuorganisation der Arbeitsbelastung ab dem 1. Juni 2023 in einem 50%-Pensum wieder möglich war, während an einem anderen Arbeitsplatz ab dem 8. Mai 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Juni 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand (VB 17 S. 6; 52 S. 2). Aus den Akten geht nicht hervor, ob die von Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 8. Mai 2023 empfohlenen Massnahmen – ein klärendes Gespräch sowie gegebenenfalls eine Neuorganisation der Arbeitsbelastung – tatsächlich umgesetzt wurden. Zwar ist unbestritten, dass ein Case Management nicht durchgeführt wurde. Hinsichtlich der Durchführung eines klärenden Gesprächs sowie einer Neuorganisation der Arbeitsbelastung bleibt die Situation hingegen ungeklärt. Diese Massnahmen stellten gemäss Dr. med. E._____ jedoch "Bedingungen" für eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Arbeitsplatz dar (VB 17 S. 6). Auch Dr. med. F._____ hielt in ihrem Bericht vom 1. November 2023 fest, dass die Angaben zu den Rahmenbedingungen des Versicherten Anfang Juni bzw. Anfang Juli 2023 fehlen würden (VB 52 S. 2) und dass sie es als möglich, aber nicht belegt erachte, dass die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem 30. Juni 2023 weiterbestanden habe und medizinisch begründet gewesen sei. Zur definitiven Klärung dieser Frage sei die Information erforderlich, was denn unternommen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen (VB 52 S. 1).
Ohne die Information, ob die von Dr. med. E._____ erwähnten Massnahmen tatsächlich umgesetzt wurden, ob diese zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten und gegebenenfalls in welchem Ausmass, kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob ab dem 14. Juli 2023 eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit weiter vorlag.
4.5
Zusammenfassend ist der zur Beurteilung des weiteren Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime damit nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit in Anbetracht des unvollständigen Sachverhalts, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Dabei ist abzuklären, ob die von Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 8. Mai 2023 erwähnten Massnahmen umgesetzt wurden, und es ist die arbeitsplatzbezogene Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen ab dem 14. Juli 2023 zu verfügen.
5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. November 2023 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. April 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Güntert