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Entscheid

VBE.2023.523

VBE.2023.523 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-05-23

23. Mai 2024Deutsch11 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.523 / jl / sc Art. 66 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.523 / jl / sc Art. 66

Urteil vom 23. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 8. November 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. September 2010 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an und ihm wurden in der Folge verschiedene berufliche Massnahmen zugesprochen. Am 8. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zudem um Kostengutsprache für Hörgeräte. Mit Mitteilung vom 9. März 2022 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale. Mit Schreiben vom 8. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung nicht nur der Hörgerätepauschale, sondern im Sinne der Härtefallregelung um Übernahme der vollständigen Kosten der Hörgeräte. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. November 2023 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung.

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Am 8. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin kam in der Verfügung vom 8. November 2023 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die geforderten Kopien seiner Lohnabrechnungen trotz letztmaliger Fristsetzung nicht eingereicht, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Aktenlage müsse das Gesuch abgewiesen werden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 172). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Unterlagen, die die Beschwerdegegnerin verlange, seien nicht ausschlaggebend und veraltet; er sei taub auf einem Ohr und habe deswegen Anspruch. Bei keinem anderen Kanton werde der Lohnausweis verlangt (Eingabe vom 8. Februar 2024).

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers für Hilfsmittel in Bezug auf die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Härtefall) mit Verfügung vom 8. November 2023 (VB 172) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

2.1.1. Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

2.1.2

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittellisten erliess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

2.1.3

Gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der HVI hat die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräte, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.00, diejenige für eine binaurale Versorgung Fr. 1'650.00, jeweils ohne Reparatur- und Batteriekosten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und die für eine Pauschalvergütung zugelassen sind. Laut Ziffer 5.07.2* des Anhangs der HVI legt das BSV ausserdem fest, in welchen Fällen im Sinne einer Härtefallregelung über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.

2.1.4

Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2023) kann die Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht (Rz. 2053). Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbetrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (jährliches Einkommen mindestens Fr. 4'851.00; gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Anhang 1 KHMI; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4).

2.2

2.2.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158).

2.2.2

Die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht betrifft die Last oder Obliegenheit der versicherten Person oder anderer, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuhelfen. Sie ist eine besondere Form der Schadenminderungspflicht. Die Zumutbarkeit als Grenze der Schadenminderungspflicht gilt mithin auch für die Mitwirkungspflicht (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1099 ff.).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 103 zu Art. 43). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa, weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Dem Gesuch vom 8. April 2022 betreffend Übernahme der vollständigen Kosten der Hörgeräte legte der Beschwerdeführer den durch med. pract. B._____ und Dr. med. C._____, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, ausgefüllten Arztbericht vom 24. Februar 2022 bei (VB 160 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 21. April 2022 auf, diverse Unterlagen einzureichen (ausführliche Begründung der Problematik bei der Anpassung; Bericht des Hörgeräteanbieters über die bestehenden Probleme bei der Anpassung; ausgefülltes mitgeschicktes Journal; Angaben zur gewünschten ORL-Spezialklinik; eine Kopie von zwei aktuellen Lohnabrechnungen; Kostenvoranschlag oder Rechnung; VB 161 S. 1), woraufhin der Beschwerdeführer ihr das ausgefüllte Journal, die Angabe der gewünschten ORL-Spezialklinik sowie die Rechnung der Hörgeräte zukommen liess (VB 161 S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2022 bat die Beschwerdegegnerin um Nachreichung einer Kopie von zwei aktuellen Lohnabrechnungen, der ausführlichen Begründung der Problematik bei der Anpassung sowie des Berichts des Hörgeräteanbieters über die bestehenden Probleme bei der Anpassung (VB 162). Am 6. März 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen einzureichen, und setzte ihm dazu eine letztmalige Frist bis zum 31. März 2023 an, mit Hinweis darauf, dass sie ansonsten das Gesuch aufgrund der Aktenlage abweise (VB 163). Nach Inaussichtstellen der Abweisung des Gesuchs mit Vorbescheid vom 5. April 2023 (VB 165) bat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 im Rahmen eines Einwandes um Aufschub zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen (VB 166), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis spätestens 19. Mai 2023 gewährte, um die geforderten Unterlagen nachzureichen (VB 167; 168). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2023 mit, er könne keinen Bericht des Hörgeräteanbieters und auch keinen Bericht zur Problematik bei der Anpassung einreichen, da gar keine Anpassung stattgefunden habe. Er habe das Hörgerät bei einem Akustiker für drei Monate gratis getestet, das Hörgerätesystem anschliessend online gekauft und mithilfe einer App selbst eingestellt und auf seine Bedürfnisse angepasst, was für ihn als Informatiker kein Problem sei. Beim Akustiker hätte das Hörgerätesystem anstelle der Fr. 2'780.00 ca. Fr. 5'000.00 oder Fr. 7'000.00 gekostet. Des Weiteren reichte er den Auszug zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2022 ein und teilte mit, er sei seit 1. Juni 2022 wieder erwerbstätig, sein Anwalt habe ihm geraten, die geforderten Lohnabrechnungen nicht zuzustellen, da der Härtefall ansonsten abgelehnt werde. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sie benötige die Lohnabrechnungen lediglich zur Prüfung, ob das geforderte Mindesteinkommen erreicht werde (VB 169). Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, ihr die letzten zwei Lohnabrechnungen des Arbeitgebers zuzusenden, und setzte letztmalig eine Frist bis zum 31. Juli 2023. Sollten die Unterlagen bis dahin nicht eingereicht werden, würde sie die Verfügung erlassen und das Leistungsbegehren abweisen (VB 171).

3.2

Da eine Voraussetzung der Anwendung der Härtefallregelung ist, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schule oder Ausbildung steht, und da die Annahme einer Erwerbstätigkeit an ein gewisses Einkommen geknüpft ist (vgl. E. 2.1.4.), ist die Beschwerdegegnerin auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, Unterlagen einzureichen, um die für die Anwendung der Härtefallregelung erforderliche Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin ihn mehrmals aufgefordert, Lohnabrechnungen einzureichen (VB 161 S. 1; 162 f.; 167 f.; 171). Während der Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 den Auszug zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2022 einreichte (VB 170), reichte er – trotz der mehrmaligen Aufforderung – bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Lohnabrechnungen ein. Die Beschwerdegegnerin mahnte den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich (VB 163, 166, 168, 171) und setzte ihm schliesslich am 11. Juli 2023 eine letzte Frist zur Einreichung der Lohnabrechnungen bis zum 31. Juli 2023, wodurch dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde (vgl. E. 2.2.2.). In den Schreiben vom 6. März 2023 und vom 11. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin ihn darauf hin, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde, wenn er die Unterlagen bis zum genannten Datum nicht einreiche (VB 163; 171). Indem der Beschwerdeführer trotzdem keine Unterlagen betreffend Einkommen einreichte, kam er seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

3.3

Zusammengefasst können die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung nicht als erfüllt gelten, da eine Erwerbstätigkeit nicht ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers für Hilfsmittel in Bezug auf die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Härtefall) mit Verfügung vom 8. November 2023 somit zu Recht abgewiesen.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Güntert