VBE.2023.524
VBE.2023.524 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-09-03
3. September 2024Deutsch32 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.524 / SW / ss Art. 121 Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Andreas Wagner, Rechtsan...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.524 / SW / ss Art. 121
Urteil vom 3. September 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Andreas Wagner, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, 5200 Brugg AG
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. November 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1970 geborene, zuletzt als selbstständige Kosmetikerin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich – nachdem sie bereits in den Jahren 1999, 2003 sowie 2010 je ein Leistungsbegehren gestellt hatte, welches jeweils von der Beschwerdegegnerin - bestätigt vom Versicherungsgericht bzw. vom Bundesgericht - abgewiesen worden war – am 12. Mai 2020 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach der Einholung eines bidisziplinären Gutachtens bei der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim), Rückfragen an die Gutachter sowie Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und einer Abklärung an Ort und Stelle wies sie das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. November 2023 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 8. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
2. Es sei die Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 8.11.2023 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin A._____ aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1.11.2020 eine Invalidenrente von mindestens 57 %, eventualiter von mindestens 50 %, zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache sei die Sache an die SVA Aargau, IV-Stelle, zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
4. Eventualbegehren im Verfahren: a) Es sei vor einem Entscheid durch das Versicherungsgericht eine neue Begutachtung von A._____ bei einer medizinischen Abklärungsstelle anzuordnen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten zu geben.
b) Es sei vor einem Entscheid eine beruflich-medizinische Abklärung zur Eingliederungsfähigkeit von A._____ durch eine berufliche Abklärungsstelle der IV (BEFAS) oder durch eine andere geeignete Stelle durchzuführen.
5. Im Verfahren: Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST)."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1. Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihr die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. B._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2023 vor Verfügungserlass nicht zugestellt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. Beschwerde S. 10).
1.1.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72).
1.1.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72).
1.1.3. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158) gegen den Vorbescheid vom 23. Mai 2022 (VB 157) tätigte die Beschwerdegegnerin Rückfragen an die asim
Begutachtung (VB 175; 180) und unterbreitete den Fall daraufhin dem RAD-Arzt med. pract. B._____ zur Beurteilung (VB 190). Dieser nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 19. Oktober 2023, welche der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erst mit der Verfügung vom 8. November 2023 (VB 191) zugestellt wurde (Beschwerde S. 10), dazu Stellung (VB 190). Die Beschwerdeführerin hatte somit vor Verfügungserlass keine Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. In der betreffenden Aktenbeurteilung wurde jedoch einzig zum psychiatrischen asim-Teilgutachten vom 1. Juli 2021 sowie zu den weiteren medizinischen Akten Stellung genommen (vgl. VB 190). Da der fragliche Bericht des RAD-Arztes somit keine eigenständige fachmedizinische Einschätzung enthält, sondern eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten darstellt, wiegt die Gehörsverletzung nicht besonders schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März 2009 E. 3). Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen) und der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin der RAD-Bericht zusammen mit der Verfügung zugestellt wurde. Die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde demnach zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f. und 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). Folglich ist davon abzusehen.
1.2. 1.2.1. Indem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, nicht auf den Antrag Ziff. 3 (Durchführung einer beruflichen Abklärung [BEFAS]) ihrer Einwände vom 24. Juni 2022 eingegangen zu sein, macht die Beschwerdeführerin eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. Beschwerde S. 10, 47).
1.2.2. Für Verfügungen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 81).
1.2.3. Im Rahmen der Begründung der Verfügung (VB 191 S. 3) hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2022 (Einwände gegen den Vorbescheid) den Antrag gestellt habe, es sei eine berufliche Abklärung (BEFAS) durchzuführen, und erklärte weiter, die asim habe am 7. Oktober 2022 sowie am 11. April 2023 Stellung genommen. Letzterem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheitsüberzeugung davon ausgehe, nicht mehr arbeiten zu können, sodass es zumindest fraglich erscheine, ob bei einer solchen Abklärung belastbare Ergebnisse zu erwarten wären (VB 180 S. 7). Die Beschwerdegegnerin ging zwar nicht direkt auf das Thema "berufliche Abklärungen" ein, mit dem Verweis auf den genannten Bericht ist jedoch nachvollziehbar, weshalb sie dem Antrag nicht gefolgt ist. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist damit nicht ersichtlich.
2.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2023 (VB 191) zu Recht abgewiesen hat.
3.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
4.
In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2023 (VB 191) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten (neuropsychologisch und psychiatrisch) der asim vom 18. November 2021 (VB 142) und dabei hauptsächlich auf die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom 1. Juli 2021 (Explorationsdatum; VB 142 S. 47 ff.) sowie auf die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 7. Oktober 2022 (VB 175) und 11. April 2023 (VB 180). Im Rahmen der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens vom 18. November 2021 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
" 1. Rezidivierende depressive Episode, DD Double Depression, aktuell am ehesten mittelgradig (ICD-10: F33.1, DD mit F34.1) - Status nach schwerer depressiver Episode mit parathymen psychotischen Symptomen 2019-2020
2. Mittelgradige Leistungsbeeinträchtigungen aus neuropsychologischer Sicht
3. Sexueller Missbrauch in der Kindheit und posttraumatische Belastungsstörung aktenanamnestisch, DD komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 Z61.4, F43.1, DD F43.8)"
Zur Arbeitsfähigkeit wurde in der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens ausgeführt, als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit mit freier Zeiteinteilung, ohne Zeitdruck und ohne Schichtdienst zu empfehlen. Die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als selbständige Nail-Designerin erfülle diese Anforderungen. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe ab dem Gutachtenzeitpunkt (Juli 2021) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen Beurteilung bei mittelgradiger Depression mit psychomotorischer Verlangsamung und neurokognitiven Einschränkungen. Zuvor sei die Beschwerdeführerin seit Anfang 2019 bis Dezember 2020 auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig gewesen. Anschliessend habe noch für zwei bis drei Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, ehe es in den Monaten März bis Juli 2021 zu einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (VB 142 S. 7).
5.
5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.2. 5.2.1. Der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens (VB 142 S. 23 ff.) wurde von der Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt und gibt damit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
5.2.2. Das psychiatrische asim-Teilgutachten von Dr. med. C._____ vom 1. Juli 2021 (VB 142 S. 47 ff.), ergänzt durch die gutachterlichen Stellungnahmen vom 7. Oktober 2022 (VB 175) sowie vom 11. April 2023 (VB 180), wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1 hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 142 S. 11 ff., 48), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 142 S. 48 f.), beruht auf einer allseitigen psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 142 S. 54 ff.) und die Gutachterin berücksichtigte die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung und setzte sich eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 142 S. 57 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen psychiatrischen Sachverhalt zu erbringen (vgl. auch VB 190 S. 2).
5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung im Juli 2021 in rechtlich relevanter Weise verschlechtert (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Überdies beurteile Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Tätigkeit im Nagelstudio als eine Art geschützten Arbeitsplatz, den sie zunehmend weniger gut habe meistern können. Dr. med. D._____ führe auch aus, sie sehe für sie weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft reelle Chancen, je im ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können. Nach einer vorübergehenden Aufhellung unter der Fürsorge der Familie habe sich inzwischen eine zunehmende gesundheitliche Verschlechterung ergeben. Eine antipsychotische Medikation sei notwendig (vgl. Beschwerde S. 15).
5.3.2. In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Einschätzung von deren Tochter (vgl. Beschwerde S. 14 ff.) ist festzuhalten, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nur durch eine ebenfalls fachärztliche Prüfung entkräftet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin und deren Tochter ist daher darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinische Laien hierfür nicht befähigt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).
5.3.3. Zum eingereichten fachärztlichen Bericht von Dr. med. D._____ vom 30. Juli 2023 (VB 193 S. 131 f.) ist auszuführen, dass, soweit die versicherte Person dem Gutachten die abweichenden Beurteilungen behandelnder Ärzte gegenüberstellen lässt, es zwar grundsätzlich zutrifft, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Der Beschwerdeführerin ist aber entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).
Der Bericht von Dr. med. D._____ vom 30. Juli 2023 nennt keine wichtigen Aspekte, welche bei der Erstellung des Gutachtens unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Insbesondere legt Dr. med. D._____ nicht dar, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des Gutachtens (Juli 2021) verschlechtert haben soll (VB 193 S. 131); weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich somit.
5.4. 5.4.1. Bezüglich der von der psychiatrischen asim-Gutachterin Dr. med. C._____ attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt führt die Beschwerdeführerin aus, im Gutachten werde diese Einschätzung nicht näher begründet. Zudem hält sie fest, die selbständige Tätigkeit wäre ohne fremde Hilfe – namentlich der Tochter – im Umfang von 50 % in keiner Weise realistisch. Insbesondere wäre auch die bisherige Tätigkeit in geringerem Pensum ohne Hilfe nicht möglich gewesen (vgl. Beschwerde S. 16 f.).
5.4.2. Im Beschwerdefall ist durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Die Sachverständigen müssen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist somit substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders – Durchführungsstelle oder Gericht – Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 361 E. 4.3).
5.4.3. Dr. med. C._____ legte ausführlich und nachvollziehbar dar, wie sich die Krankheit entwickelt hat, wie sie die Diagnosen hergeleitet hat und welche funktionellen Auswirkungen sich aufgrund der von ihr in der Untersuchung erhobenen Befunde ergeben (vgl. VB 142 S. 54 ff.). Sie begründete die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt primär mit der psychomotorischen Verlangsamung sowie den kognitiven Störungen, nannte aber im Rahmen ihrer detaillierten Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen weitere Einschränkungen. Sie führte aus, welche Ressourcen die Beschwerdeführerin aufweist und begründete, in welchen Bereichen aufgrund welcher gesundheitlicher Probleme Einschränkungen bestehen. Ebenso benannte sie die noch intakten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. VB 142 S. 62). Dr. med. C._____ begründete die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Beachtung der massgebenden Indikatoren somit hinreichend und nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin darf folglich gestützt darauf davon ausgegangen werden, dass sowohl in der bisherigen selbständigen Tätigkeit (ohne fremde Hilfe) als auch in einer angepassten Tätigkeit mit einem – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 18) – adäquat beschriebenen Belastungsprofil ohne Zeitdruck und Schichtdienst sowie mit freier Zeiteinteilung seit der psychiatrischen Begutachtung vom 1. Juli 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
5.4.4. Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Nachdem die Gutachterin die Höhe der verbliebenen Arbeitsfähigkeit unabhängig von der Durchführung einer beruflichen-medizinischen Abklärung beurteilen konnte und auf Rückfrage hin mit Bericht vom 11. April 2023 ausführte, die Beschwerdeführerin gehe aufgrund ihrer Krankheitsüberzeugung davon aus, nicht mehr arbeiten zu können, sodass es zumindest fraglich erscheine, ob bei einer BEFAS-Abklärung belastbare Ergebnisse zu erwarten wären (VB 180 S. 7), erscheint eine beruflich-medizinische Abklärung (vgl. Beschwerde S. 16, 18 f., 44) nicht angezeigt.
5.5. Zusammenfassend sind damit weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am asim-Gutachten vom 18. November 2021 (VB 142) Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis; vgl. E. 5.1.2. hiervor). Das besagte Gutachten erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich in medizinischer Hinsicht zu Recht auf das asimGutachten abgestellt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 16, 18) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde S. 47) ersichtlich ist.
Gestützt auf das asim-Gutachten vom 18. November 2021 ist damit für die Zeitspanne von Anfang 2019 bis zum 30. Juni 2021 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (1. Juli 2021) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Schichtdienst, bei welcher sich die Zeit frei einteilen lässt, auszugehen (VB 142 S. 63).
6.
6.1. Im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist vorab die Statusfrage zu klären. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 8. November 2023 davon aus, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 15 % erwerbstätig und zu 85 % im Haushalt tätig wäre (VB 191 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Gesundheitsfall zu 90 bis 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde S. 20 ff., 31 f.).
6.2. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2; 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c S. 150, je mit Hinweisen).
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 08. August 2023 mit Hinweis). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).
6.3. 6.3.1. Im Bericht über die Abklärung "Haushalt / Rente" an Ort und Stelle vom 6. April 2022 wird ausgeführt, gemäss IV-Gutachten vom 11. Oktober 2006 habe für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsfähigkeit von
80 % bestanden und für alle maximal mittelschweren Tätigkeiten sei keine
Einschränkung attestiert worden. Aufgrund der Beurteilung im beweiskräftigen Gutachten 2006 sei der Beschwerdeführerin ein weites Spektrum an möglichen Erwerbstätigkeiten in einem hohen oder vollen Erwerbspensum offen gestanden, namentlich die Rückkehr in den erlernten Beruf oder eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Reinigungsbereich. Sie habe jedoch erst im Oktober 2016 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und habe sich selbständig gemacht. Es könne unter diesen Umständen nicht angenommen werden, dass der Schritt in die Selbständigkeit mangels gesundheitsbedingter beruflicher Alternativen erfolgt sei, zumal eine gesundheitliche Verschlechterung erst Anfang 2019 eingetreten sei. Vielmehr erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass sie diesen Schritt auch im Gesundheitsfall gemacht hätte. Bei der Neuanmeldung habe die Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % (14. Oktober 2016 bis 1. Januar 2019) angegeben, auf dem Fragebogen für Selbständigerwerbende habe sie "anfänglich 50 % und mit der Zeit 70-80 %" vermerkt, und bei der Begutachtung habe sie erklärt, sie habe mit 10 % angefangen und sich auf 40 % gesteigert. Gemäss den vorliegenden Geschäftszahlen habe der von der Beschwerdeführerin erwirtschaftete "Dienstleistungserlös Kosmetik" in den Jahren 2017 und 2018 je ca. Fr. 11'000.00 (also ca. Fr. 50.00 pro Arbeitstag) ausgemacht. Sie habe von ca. 20 regelmässigen Kundinnen (Nägel, Pediküre, Massage von 60-90 Minuten) sowie 12 Kursen pro Jahr à 4 Stunden und einem geringen Anteil Administration gesprochen. Diese Umstände würden auf ein geringes Arbeitspensum vor Eintritt dieser gesundheitlichen Verschlechterung im Jahre 2019 hindeuten. Angesichts des kleinen Kundenstamms und des geringen durchschnittlichen Tageserlöses sei davon auszugehen, dass durchschnittlich kaum 1 Arbeitsstunde pro Tag habe verrechnet werden können. Die Kursaktivitäten hätten gesamthaft auch nur eine Arbeitswoche pro Jahr ausgemacht. Der Erlös daraus sei nicht separat ausgewiesen worden, womit er im Dienstleistungserlös enthalten gewesen sein dürfte. Unter Berücksichtigung des administrativen Anteils an der Gesamttätigkeit sei ein Erwerbspensum von mehr als 15 % nicht anzunehmen (VB 155 S. 4 f.).
Im von der Tochter der Beschwerdeführerin ausgefüllten Haushaltsfragebogen (vgl. VB 155 S. 3) wurde ein Erwerbspensum von 80 % im Gesundheitsfall angegeben (vgl. VB 152 S. 2). Bei der Abklärung vor Ort erklärte die Beschwerdeführerin, da die Kinder erwachsen seien und ihr Mann auch erwerbstätig sei, würde sie 100 % arbeiten. Sie habe von 2003 bis 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht gearbeitet und im Jahr 2016 mit dem Kosmetikstudio angefangen, um Kontakte zu haben. Ob sie ohne gesundheitliche Probleme ebenfalls ein Kosmetikstudio eröffnet hätte, sei schwierig zu beantworten. Die Tochter der Beschwerdeführerin erklärte, die abweichenden Angaben auf dem Haushaltsfragebogen seien mit der Mutter abgesprochen worden und es seien 80 % angegeben worden, da dieses Pensum gerade im Kosmetikbereich einem 100%-Pensum gleichkomme. Es wäre jedoch besser gewesen, 80-100 % anzugeben (VB 155 S. 3).
6.3.2. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall ein Pensum von 100 % (oder allenfalls 90 %) ausgeübt hätte und ihr im Zeitraum von 2003-2016 eine Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 20 ff.; 42 ff.), findet in den Akten keine genügende Stütze. Dr. med. C._____ hielt in ihrem psychiatrischen asim-Teilgutachten vom 1. Juli 2021 fest, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht zuverlässig eingeschätzt werden könne. Eine zeitweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde zwar für möglich gehalten, könne aber nicht näher beurteilt werden. Eine Verschlechterung sei Anfang des Jahres 2019 aufgetreten und habe bis zum Zeitpunkt des Gutachtens zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt (VB 142 S. 63). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis Anfang 2019 grundsätzlich arbeitsfähig gewesen ist. Die abweichende Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ betreffend den vorangehenden Zeitraum vermag daran nichts zu ändern, und auch den mit den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 23. Mai 2022 neu eingereichten Berichten aus früheren Jahren sind keine von den behandelnden Ärzten festgestellten wichtigen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. 5.3.3; vgl. auch Antwort von Dr. med. C._____, asim Begutachtung, auf die Rückfrage vom 28. Juli 2022 [VB 180 S. 5]). In Anbetracht der ungenügenden medizinischen Aktenlage für den Zeitraum vor 2019 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4.1 mit Hinweisen), ist es durchaus nachvollziehbar, dass im Gutachten keine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden konnte. Die abweichende Beurteilung von Familienangehörigen (vgl. Beschwerde S. 27 f., 43) vermag ebenfalls nichts daran zu ändern (vgl. E. 5.3.2).
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin beweisen die von ihr von 2010 bis Anfang 2019 eingenommenen Medikamente, dass sie in den Jahren 2011 bis 2018 – wie auch heute noch – an einer generalisierten Angststörung und einer Depression gelitten habe (vgl. Beschwerde S. 22). Was ihre diesbezüglichen Ausführungen bzw. die ihrer Meinung nach ausgewiesene retrospektive Arbeitsunfähigkeit anbelangt (vgl. Beschwerde S. 22 ff., 44), ist anzumerken, dass die versicherte Person rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten ist, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen. Die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, ist in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form der Schadenminderung, selbst wenn sie mit Nebenwirkungen verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.4.1).
Dementsprechend ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Zustand mit Medikamenteneinnahme abzustellen. Die Verschreibung von Medikamenten deutet zwar auf gesundheitliche Probleme hin. Aus dem Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung kann aber nicht ohne Weiteres auf eine Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden; die Folge der Gesundheitsbeeinträchtigung kann vielmehr auch lediglich in einer Untersuchungsbzw. Behandlungsbedürftigkeit bestehen (vgl. AMANDA WITTWER, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2017, S. 19).
Folglich ist insgesamt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2003-2016 aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Dementsprechend ist entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 29, 37 ff.) auch nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 6. April 2022 (VB 155 S. 4) betreffend die Zumutbarkeitsbeurteilung für den auf das Jahr 2006 folgenden Zeitraum auf das Gutachten vom 11. Oktober 2006 abgestellt wurde, welchem gemäss rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2007.252 vom 18. Dezember 2007 (VB 71) bzw. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008 (VB 78) Beweiswert zukommt.
In Anbetracht dessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vor der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin Anfang 2019 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, sowie des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin und ihrer widersprüchlichen Angaben bezüglich ihres Erwerbspensums im Gesundheitsfall (siehe E. 6.5.3., Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 6. April 2022 [VB 155 S. 4 f.]) ist mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 15 % erwerbstätig wäre.
7.
7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen falsch ermittelt; wäre sie gesund, so würde sie entgegen der Beschwerdegegnerin nicht als Kosmetikerin, sondern auf ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin arbeiten (vgl. Beschwerde S. 19 f., 28 ff., 44).
7.1.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2).
7.2. Da vor dem Jahre 2019 eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 6.3.2. hiervor), erscheint es sachgerecht, bei der Invaliditätsgradberechnung für das Valideneinkommen auf die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Kosmetikerin abzustellen. Wie im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 6. April 2022 (VB 155) ausgeführt wurde, stand der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten aus dem Jahre 2006, welchem gemäss dem rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urteil 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008 Beweiskraft zukommt, ein weites Spektrum an möglichen Erwerbstätigkeiten in einem hohen oder vollen Erwerbspensum offen. Möglich gewesen wären unter anderem eine Rückkehr in den erlernten Beruf als Verkäuferin oder eine Fortsetzung der Tätigkeit im Reinigungsbereich, welche die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt des dritten Kindes noch teilzeitlich ausübte (VB 155 S. 4). Sie nahm jedoch erst wieder im Jahre 2016 eine Erwerbstätigkeit auf und machte sich im Kosmetikbereich selbstständig (VB 155 S. 4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die direkt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin abstellte, und auch, dass sie sich mangels verlässlicher Angaben zum Einkommen der Beschwerdeführerin als selbstständige Kosmetikerin auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) stützte (VB 156), erweist sich als korrekt.
7.3. Da damit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Grundlage desselben Tabellenlohns festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad bzw. vorliegend die Einschränkung im Erwerbsbereich nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen).
Es ergibt sich folglich - entgegen der Beschwerdegegnerin, welche für die Zeitspanne von November 2020 bis Juli 2021 fälschlicherweise von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % ausging - per November 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 12. Mai 2020, VB 109; Beginn Wartejahr Anfang 2019, VB 142 S. 63; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von
100 % und per Juli 2021 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %, vgl. E. 5.5. hiervor) – ohne Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn – eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %. Wie nachfolgend unter E. 9 ausgeführt wird, kann die Frage nach einem Abzug vom Tabellenlohn vorliegend offengelassen werden.
8.
8.1. Betreffend die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2023 (VB 191) auf den Bericht vom 6. April 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 24. März 2022 (VB 155). Die Abklärungsperson hielt gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Akten fest, unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen habe im Haushalt ab November 2020 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 24 % bestanden und bestehe seit Juli 2021 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 6 % (VB 155 S. 10).
8.2. 8.2.1. Hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich macht die Beschwerdeführerin geltend, diese sei im Abklärungsbericht vom 6. April 2022 (VB 155) zu optimistisch dargestellt worden. Die effektiv geleistete Unterstützung durch die anderen Familienmitglieder sei massiv unterbewertet worden (vgl. Beschwerde S. 33).
8.2.2. Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Der Abklärungsbericht äussert sich systematisch, plausibel, begründet und detailliert zu den einzelnen Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund fällt ein Eingriff des Gerichts in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson ausser Betracht, bestehen doch keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 und BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; vgl. auch SVR 2020 IV Nr. 8 S. 31, 9C_161/2019 E. 6.2 und SVR 2019 IV Nr. 4 S. 10, 8C_741/2017 E. 5.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4). Dass bei der Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt die Mithilfe der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin im Sinne der – über die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung hinausgehenden (vgl. statt vieler BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen) – Schadenminderungspflicht berücksichtigt wurde, entspricht der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2.2 mit Hinweisen) und erscheint zudem in masslicher Hinsicht zumutbar.
8.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt der Abklärungsbericht vom 6. April 2022 (VB 155) somit sämtliche Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Ein Eingriff in das Ermessen der Abklärungsperson ist damit vorliegend nicht angezeigt. Es ist somit von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 24 % ab November 2020 und von
6 % seit Juli 2021 auszugehen (VB 155 S. 10).
9.
Gestützt auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unter Annahme einer 15%igen Erwerbs- und 85%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. E. 6.3.2. hiervor) ergibt sich damit per November 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 12. Mai 2020, VB 109; Beginn Wartejahr Anfang 2019, VB 142 S. 63; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von
15 % (15 % x 100 % [vgl. E. 7.3. hiervor]) und einem Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 20.4 % (85 % x 24 % [vgl. E. 8.2.3. hiervor]) ein nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 35 % (15 % + 20.4 %, gerundet 35 %) und per Juli 2021 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich, vgl. E. 5.5. und 8.2.3. hiervor) bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 7.5 % (15 % x 50 % [vgl. E. 7.3. hiervor]) und einem Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 5.1 % (85 % x 6 % [vgl. E. 8.2.3. hiervor]) ein ebenfalls nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 13 % (7.5 % + 5.1 %, gerundet 13 %). An diesem Ergebnis würde sich angesichts des nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 35 % bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % selbst dann nichts ändern, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs/Pauschalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV erfüllt wären.
Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 8. November 2023 (VB 191) damit im Ergebnis zu bestätigen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen.
10.
10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
10.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. September 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh