VBE.2023.60
VBE.2023.60 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-05-31
31. Mai 2023Deutsch7 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.60 / nb / fi Art. 52 Urteil vom 31. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Pamela Sellner, c/o Pro Infirmis Aargau-...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2023.60 / nb / fi Art. 52
Urteil vom 31. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Pamela Sellner, c/o Pro Infirmis Aargau-Solothurn, Bahnhofstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2022)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. Juli 2022 zur Arbeitsvermittlung und am 19. August 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an. Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 2'213.00 sowie das Taggeld auf Fr. 81.60 fest, woran sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 festhielt. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2022 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als Herrn A. eine höhere Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen sei.
2. Der versicherte Verdienst sei entweder anhand des erzielten Erwerbseinkommens vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder anhand des Pauschalansatzes mit abgeschlossener Grundausbildung zu berechnen."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen. Diesfalls kämen für die Bestimmung des versicherten Verdienstes Pauschalansätze zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer über keine berufliche Grundbildung verfüge, komme der niedrigste Pauschalsatz von Fr. 102.00 pro Tag zur Anwendung, was zu einem versicherten Verdienst von Fr. 2'213.00 und einem Taggeld von Fr. 81.60 führe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49 ff.). Der Beschwerdeführer anerkennt das Fehlen einer beruflichen Grundbildung, wendet indes ein, der niedrigste Pauschalansatz berücksichtige sein Alter, den Ausbildungsstand und die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führenden Umstände nicht. So verfüge er über 28 Jahre Berufserfahrung als Metallbauer, verfüge über "grosse Expertise und Berufserfahrung" und sei als vollwertiger Metallbauer und nicht etwa als Hilfskraft eingesetzt worden, sodass wenigstens die Pauschalansätze für Personen mit abgeschlossener Grundbildung anzuwenden seien. Zudem sei er unverschuldet arbeitsunfähig geworden. Die Anwendung von Pauschalansätzen sei in seinem Fall jedoch weder sinnvoll noch verhältnismässig (Beschwerde Ziff. 4 ff.).
Streitig und zu prüfen ist demnach die Bemessung bzw. Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers.
Streitig und zu prüfen ist demnach die Bemessung bzw. Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers.
2.
2.1. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 135 V 185 E. 7.1 S. 191).
2.2. Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze:
153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a),
127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c).
3.
3.1. Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zurecht unumstritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit zur Ermittlung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers auf Pauschalansätze abzustellen, weshalb sich die geforderte Berücksichtigung des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens (vgl. Beschwerde Ziff. 6 ff.) von vornherein verbietet und sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
3.2. Der Anspruch auf den mittleren Pauschalansatz von 127 Franken pro Tag setzt nach Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt voraus. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass umfangreiches Fachwissen und Berufserfahrung (ohne entsprechenden Abschluss) die Anwendung des mittleren Pauschalansatzes nicht rechtfertigen. Ein Hinwegsetzen über den klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit wurde dabei aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.5 mit Hinweis). Über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt der Beschwerdeführer unumstrittenermassen nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 4), weshalb vom niedrigsten Pauschalansatz auszugehen ist.
3.3. Die in Art. 23 Abs. 2 AVIG statuierte Pflicht zur Berücksichtigung von Alter, Ausbildungsstand sowie den Umständen, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben, richtet sich sodann nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den Verordnungsgeber. Das Bundesgericht hat dazu bereits mehrfach festgehalten, dass der Bundesrat die Pauschalansätze für den versicherten Verdienst in Art. 41 Abs. 1 AVIV, der eine Abstufung der Pauschalansätze auf Grund unterschiedlicher Ausbildungsabschlüsse vorsieht, bundesrechtskonform festgelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die vom Bundesrat getroffene Regelung stellt zwar stark auf die abgeschlossene Ausbildung ab; die Verordnungsbestimmung hält sich jedoch im Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen und berücksichtigt die in Art. 23 Abs. 2 AVIG festgehaltenen Kriterien (Alter, Ausbildungsstand und Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben), wenn auch nicht im vom Beschwerdeführer verlangten Sinne einer Berücksichtigung der langjährigen Berufserfahrung bei fehlendem oder nicht nachgewiesenem Berufsabschluss. Die vom Bundesrat getroffene Regelung der Pauschalansätze liegt jedoch innerhalb des diesem vom Gesetz eingeräumten Ermessenspielraums (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4.2).
4.
4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes als rechtens, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2022 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 31. Mai 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia