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Entscheid

VBE.2023.78

VBE.2023.78 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-10-27

27. Oktober 2023Deutsch14 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.78 / ms / sc Art. 119 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Christoph Beer,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.78 / ms / sc Art. 119

Urteil vom 27. Oktober 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Christoph Beer, Advokat, c/o Aurenum AG, Lindenhofstrasse 40, 4052 Basel

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG-Beiträge (Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023)

Sachverhalt

1.

Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 14. März 2019 eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz im Bereich der Liegenschaftsvermietung. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Verfügungen vom 8. April 2019 die persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2014 und 2015 fest. Nach verschiedenen Abklärungen setzte sie mit Verfügungen vom 10. November 2022 auch die persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2016 bis 2018, jeweils zuzüglich Zins, fest. Gegen die Beitragsverfügungen vom 10. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 abwies.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"Es sei festzustellen, dass es sich beim Liegenschaftsertrag aus den polnischen Liegenschaften nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelt und der Einspracheentscheid sei demzufolge aufzuheben und die bereits bezahlten Beiträge seien mit Zinsen zurückzuerstatten. Unter o/e Kostenfolge".

2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Beschluss vom 4. September 2023 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Die Parteien liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (vgl. auch die diesem zu Grunde liegenden Beitragsverfügungen vom 10. November 2022; Vernehmlassungsbeilagen [VB] 201-210) ging die Beschwerdegegnerin von einem beitragspflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 von Fr. 20'000.00, im Jahr 2017 von Fr. 17'500.00 und im Jahr 2018 von Fr. 5'200.00 aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, die nach den massgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ausschliesslich) den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Schweiz unterstellt sei, habe die gewerbliche Bewirtschaftung von Liegenschaften und damit die "AHV-pflichtigen" Mietzinseinnahmen angemeldet. Zudem habe sie in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2022 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie für die Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften in Polen eine polnische Einzelfirma gegründet habe, weil dies in Polen von wesentlicher Bedeutung sei. Mit der Gründung einer (Einzel-)Unternehmung zeige sich unwiderlegbar eine gewerbliche Absicht. Nach Schweizer Steuerrecht würden die Liegenschaften zudem als Geschäftsvermögen veranlagt werden. Wenn es sich bei der strittigen Liegenschaftenbewirtschaftung um eine blosse Verwaltung von Privatvermögen handeln würde, machte die Gründung einer Unternehmung hierfür keinen Sinn (VB 228-231). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Aargauer Steuerbehörden hätten die Liegenschaften, die sie unmöbliert vermiete, entgegen der Mutmassung der Beschwerdegegnerin – zu Recht – immer als Privatvermögen qualifiziert. Sie verwalte in Polen ausschliesslich ihre eigenen Liegenschaften. Materiell handle es sich bei der fraglichen Tätigkeit um private Vermögensverwaltung; es fehle jegliche unternehmerische Tätigkeit. Die Einzelfirma in Polen habe sie (nur) aus steuerlichen Erwägungen gegründet. Die Mieteinnahmen aus den fraglichen Liegenschaften seien daher nicht "ahv-pflichtig" (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2016 bis 2018 auf einem beitragspflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 20'000.00 (Jahr 2016), Fr. 17'500.00 (Jahr 2017) sowie Fr. 5'200.00 (Jahr 2018) erhoben hat.

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2016 bis 2018 auf einem beitragspflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 20'000.00 (Jahr 2016), Fr. 17'500.00 (Jahr 2017) sowie Fr. 5'200.00 (Jahr 2018) erhoben hat.

2.

Zwischen den Parteien ist ausweislich der Akten zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis im Pensum von 60 % ausübt (vgl. VB 2), gestützt auf

Art. 13 Abs. 3 sowie 5 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) (auch) hinsichtlich einer allfälligen Nebenerwerbstätigkeit in Polen den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Schweiz unterstellt ist.

3.

3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; dazu E. 3.2.). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO-Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).

3.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 und 3.2 S. 117 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253).

3.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln.

Liegt keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV).

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V

250 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1 und 2.2.2 [in BGE 140 V 241 nicht publizierte Erwägungen).

3.4. 3.4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt, in Kraft gewesen bis Ende 1994). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung; BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1 S. 118). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.

3.4.2. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bereits allein, zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (Urteil des Bundesgerichts H 210/02 vom 5. Februar 2003 E. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 118 E. 3c). Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflichtigen (selbstständigen) Erwerbstätigkeit ist die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (BGE 141 V 234 E. 6.2 am Ende; Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.3. Keine selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiterverkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Im Formular "Anmeldung für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften" gab die Beschwerdeführerin am 2. April 2019 an, es bestehe eine Einzelfirma. Auf die Frage nach dem Erwerbszweig bzw. der Branche hielt

sie fest, sie vermiete Räumlichkeiten. Weiter gab sie an, sie habe die Tätigkeit im Jahr 2014 aufgenommen und übe diese im Nebenerwerb aus. Personal beschäftige sie nicht (VB 14 ff.). Die Einzelfirma habe den Zweck, ein Gebäude, welches seit 1907 im Familienbesitz sei, zu bewirtschaften. Von 1944 bis 2005 sei das Gebäude kommunalisiert und der Garten enteignet gewesen. Ab 2008 sei versucht worden, das Gebäude zu vermieten. Ab 2014 sei das Erdgeschoss vermietet gewesen und im Jahr 2018 seien Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden (VB 20). Aus den Steuerveranlagungen der Jahre 2016 bis 2018 geht hervor, dass die Liegenschaften in Polen dem Privatvermögen zugeordnet wurden (vgl. VB 149; 156157; 164-165).

4.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid wich die Beschwerdegegnerin bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation der Einkünfte aus den Liegenschaften in Polen für die Beitragsjahre 2016 bis 2018 von den Steuermeldungen über die Veranlagungen der direkten Bundessteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018, welche kein Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausweisen (vgl. VB 130-131; 140-141; 142-143), ab und hielt insbesondere fest, dass in der Regel sämtliche Erträge aus Geschäftsvermögen der "AHV-Pflicht" unterliegen würden (VB 230-231). Entgegen den entsprechenden Angaben der Beschwerdegegnerin wurden die fraglichen Liegenschaften durch die Steuerbehörde jedoch nicht als Geschäftsvermögen veranlagt, denn andernfalls hätte die Steuerbehörde die Mietzinserträge als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den fraglichen polnischen Liegenschaften denn auch um Privatvermögen (vgl. VB 134; Beschwerde S. 2).

Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zwecks Verwaltung der fraglichen Liegenschaften eine Einzelunternehmung gegründet hat, stellt allenfalls ein Indiz für die Qualifikation deren Bewirtschaftung als gewerbsmässigem Immobilienhandel dar (vgl. E. 3.4.2. hiervor), vermag aber allein noch keine Beitragspflicht zu begründen. Was den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften in Polen eine Einzelunternehmung gründete, anbelangt, hielt die Beschwerdegegnerin zwar in einer Aktennotiz vom 6. Juli 2022 fest, die Abklärung, ob eine Einzelunternehmung gegründet worden sei oder nicht, habe sicher nicht mit den Behörden in der EU zu erfolgen. Dies könne die Versicherte direkt beantworten (vgl. VB 195). In der Folge forderte sie die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf, weitere Angaben oder Unterlagen zur fraglichen Einzelunternehmung einzureichen, sondern qualifizierte die Liegenschaften in Polen gestützt auf die vorhandenen Akten als Geschäftsvermögen bzw. die Mieterträge daraus als – beitragspflichtiges – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und verfügte entsprechend. Demnach tätigte sie keinerlei Abklärungen zu den vom Bundesgericht zur Beantwortung der Frage, ob beitragspflichtiger Liegenschaftenhandel vorliegt oder nicht, entwickelten Kriterien (vgl. E. 3.4. hiervor).

Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt. Die Sache ist demnach zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie insbesondere sämtliche Steuerakten betreffend die Beschwerdeführerin sowie deren Geschäftsunterlagen beizuziehen, (soweit erforderlich nach Austausch mit der zuständigen polnischen Behörde; vgl. hierzu Art. 76 Abs. 3 und 4 VO 883/2004) unter Würdigung der gesamten Gegebenheiten über die Qualifikation der polnischen Liegenschaften als Geschäfts- oder Privatvermögen neu zu befinden und über die allfällige Erhebung von persönlichen Beiträgen für Selbstständigerwerbende für die Beitragsperioden 2016 bis 2018 neu zu verfügen haben.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2. Das vorliegende Verfahren betrifft Beiträge und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. Oktober 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Schweizer