VBE.2023.87
VBE.2023.87 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-09-08
8. September 2023Deutsch13 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.87 / aw / sc Art. 107 Urteil vom 8. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Re...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.87 / aw / sc Art. 107
Urteil vom 8. September 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Januar 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1972 geborene, zuletzt im Teilpensum als Reinigungsmitarbeiterin (Spitalreinigung) tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 7. September 2017 unter Hinweis auf Beschwerden nach einer Schilddrüsenoperation sowie Kropf bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2018 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach mehrmaliger Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim-Gutachten vom 5. Mai 2021). Zudem liess sie eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen (Bericht vom 12. Oktober 2021). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände stellte die Beschwerdegegnerin den asim-Gutachtern Rückfragen, welche diese am 6. April 2022 beantworteten, und hielt erneut Rücksprache mit dem RAD sowie dem Abklärungsdienst. In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 13. Januar 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 13. Januar 2023 betreffend kein Anspruch auf eine Invalidenrente aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin, allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen durch das Gericht, mit Wirkung ab spätestens dem 1. März 2018 eine ganze IV-Rente zuzusprechen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;".
Zudem stellte sie folgende verfahrensrechtlichen Anträge:
"1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;".
2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich nicht vernehmen.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
Erwägungen
1.
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2023 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 7. März 2023 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2023 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 7. März 2023 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 131) zu Recht verneint hat.
3.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderunggen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre asim-Gutachten vom 5. Mai 2021 (VB 102) sowie die Stellungnahme der Gutachter vom 6. April 2022 (VB 119). Das asim-Gutachten vereint eine internistische, eine psychiatrische, eine neurologische und eine rheumatologische Beurteilung und enthält folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 102 S. 7):
"1. Mittelgradige depressive Episode bei V.a. rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3. Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
4. Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicheren, ängstlichen und dependenten Anteilen (ICD-10 F61.1)
5. Periarthropathische Schulterbeschwerden links mit Impingement
6. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits".
Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 102 S. 7). Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für körperliche Schwerarbeiten aufgrund der Minderbelastbarkeit des Bewegungsapparates eingeschränkt. Es würden Einschränkungen im Bereich des nicht dominanten linken Armes bestehen. Arbeitstätigkeiten über den Schulterhorizontalen seien im Bereich des linken Armes nicht mehr möglich. Darüber hinaus würden aus somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen bestehen. Im Vordergrund bezüglich der Funktionsstörungen stehe das psychiatrische Krankheitsbild aufgrund der affektiven Erkrankung und der Schmerzverarbeitungsstörungen, aggraviert durch die Persönlichkeitsakzentuierung würden Einschränkungen in verschiedenen Funktionsbereichen bestehen. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit. Insgesamt seien die Einschränkungen als mittelgradig einzuschätzen. Aus konsensualer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, bei denen der linke Arm nicht oberhalb der Horizontalen eingesetzt werden müsse und bei denen die Beschwerdeführerin nicht schwere Lasten hebe, trage oder bewegen müsse, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum ergebe sich dabei aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes. Rein aus somatischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin unter der Annahme eines maximal mittelschweren Belastungsprofils, für die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und für alle anderen angepassten Tätigkeiten, mit Ausnahme der perioperativen Zeitpunkte nach Schilddrüsen- und Gallenblasen-Operation, zu keiner Zeit längerfristig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Hinsichtlich des psychiatrischen Krankheitsbildes sei bezüglich des Verlaufs davon auszugehen, dass sich nach der Schilddrüsenoperation (2016) eine depressive Symptomatik entwickelt habe, die die Arbeitsfähigkeit zunehmend eingeschränkt habe. In der Zusammenschau der Befunde könne konstatiert werden, dass schon seit Jahren eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Mindestens seit Ende 2016 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 102 S. 8 f.).
4.2. Mit Stellungnahme vom 6. April 2022 gingen die Gutachter im Wesentlichen davon aus, dass seit Ende 2016 die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sei. Die im psychiatrischen Teilgutachten unter Punkt 8.3 erwähnte schrittweise Wiedereingliederung sei zu präzisieren und es sei festzuhalten, dass es sinnvoll erscheine, dass die Beschwerdeführerin zunächst in einem 20 – 30%igen Pensum einzusetzen und dann im zeitlichen Verlauf das Arbeitspensum schrittweise auf maximal 50 % zu erhöhen sei. Unter Berücksichtigung dieser Präzisierung sei auch die im Arztbericht vom 15. Februar 2021 durch Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (VB 99 S. 4), postulierte Arbeitsfähigkeit von 30 % wenig diskrepant zur Einschätzung der Gutachter. Ein Pensum von 50 % erscheine konsensual gesehen jedoch perspektivisch bei gutem Verlauf erreichbar (VB 119 S. 2 f.).
5.
5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
6.
6.1. In der Stellungnahme vom 6. April 2022 gaben die asim-Gutachter an, es sei von einer 20 - 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche schrittweise auf maximal 50 % zu erhöhen sei (VB 119 S. 2 f.). Im Widerspruch dazu wurde im asim-Gutachten vom 5. Mai 2021 noch festgehalten, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mindestens Ende 2016 (VB 102 S. 8 f.). Im Weiteren wurde nicht schlüssig dargelegt, für welche Zeiträume nun von einer 20 - 30%igen und ab wann von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Soweit die Gutachter bezüglich der 20 - 30%igen Arbeitsfähigkeit auf den Bericht vom 15. Februar 2021 verweisen (vgl. VB 119 S. 3), ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Gutachter Dr. med. C. im Bericht vom 15. Februar 2021 keine eigene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornahm, sondern lediglich in der psychischen Anamnese ausführte, dass im Jahr 2018 der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit zu 30 % attestiert habe (vgl. VB 99 S. 4). Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für die vom asim-Gutachten vom 5. Mai 2021 abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lässt sich der Stellungnahme vom 6. April 2022 nicht entnehmen.
6.2. Im Übrigen bleibt unklar, weshalb die psychiatrische Gutachterin bei den psychiatrischen Befunden keinerlei Auffälligkeiten respektive Einschränkungen der Konzentration feststellte (VB 102 S. 43) und in Abweichung dazu im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung festhielt, die Beschwerdeführerin sei insgesamt (unter anderem) in ihrer Konzentration deutlich eingeschränkt, was sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit niederschlage (VB 102 S. 45). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt die psychiatrische Gutachterin sodann fest, durch die affektive Störung sowie chronische Schmerzen sei diese in ihrem Funktionsniveau und ihrer Arbeitsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt (vgl. VB 102 S. 46). In der bisherigen Tätigkeit als Spitalreinigerin war die Beschwerdeführerin jedoch mittelschweren bis grossen geistigen Anforderungen und Belastungen ausgesetzt (vgl. Fragebogen der Arbeitgeberin vom 20. September 2017;
VB 9.1 S. 3). Weshalb daher in einer entsprechend angepassten Tätigkeit eine ebenso hohe Arbeitsunfähigkeit bestehen solle (vgl. VB 102 S. 46), wurde von der psychiatrischen Gutachterin nicht ausgeführt und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Schliesslich wurde im psychiatrischen Gutachten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit "Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicheren, ängstlichen und dependenten Anteilen (ICD-10 F61.1)" festgestellt. Diese Diagnose stimmt jedoch nicht mit der angegebenen ICD-10-Klassifikation überein, denn die Klassifikation ICD10: F61.1 umfasst nämlich "störende Persönlichkeitsstörungen" und sieht zudem akzentuierte Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10: Z73.1 als Ausschlussdiagnose vor (vgl. DILLING/FREYBERGER; Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 247 f.). Im Übrigen würden akzentuierte Persönlichkeitszüge als Z-Kodierung keine rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E. 4.5 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 25. Februar 2015), weshalb auch die Auswirkungen der Persönlichkeitsstruktur auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig geklärt sind.
6.3. Zusammenfassend lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das asim-Gutachten vom 5. Mai 2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 6. April 2022 nicht zuverlässig beurteilen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIE-SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist insbesondere abzuklären, für welche Zeiträume in der bisherigen sowie angepassten Tätigkeit von welcher Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Nach Durchführung der weiteren Abklärungen ist allenfalls eine neue Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 13. Januar 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres
Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Roth Walder