VBE.2023.94
VBE.2023.94 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-10-03
3. Oktober 2023Deutsch16 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.94 / jl / fi Art. 109 Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsan...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.94 / jl / fi Art. 109
Urteil vom 3. Oktober 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Januar 2023)
Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Mitarbeiter Endmontage tätig. Am 21. Mai 2021 meldete er sich wegen eines Bänderrisses am rechten Fuss mit Schienbeinriss bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Vorbescheiden vom 9. bzw. 10. Juni 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen respektive die Zusprache einer vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2022 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Der Beschwerdeführer erhob am 11. Juli 2022 Einwände gegen die beiden Vorbescheide. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2023 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2023 die mit Vorbescheid vom 10. Juni 2022 in Aussicht gestellte befristete Invalidenrente zu.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 betreffend Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 17.1.2023 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zu gewähren.
3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem stellte er folgenden Antrag:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
2.2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurück.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Umschulung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu 7 % invalid sei und damit den für einen entsprechenden Anspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 20 % nicht erreiche. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung begründete sie damit, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgewiesen sei und keine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung in der Stellensuche vorliege (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens und bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %, weshalb er Anspruch auf Umschulung habe. Zudem bestünden zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen, die sich bei der Stellensuche einschränkend auswirkten, weshalb er ebenfalls Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Beschwerde S. 8 f.).
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung und von Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zu Recht abgelehnt hat.
2.
2.1
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (17. Januar 2023) abzustellen, womit die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist.
2.2
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Personalverleih (Art. 18abis IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden.
2.3
Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; siehe auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.). Der Anspruch auf Umschulung setzt weiter voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 6 mit Hinweisen); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3).
2.4
Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Bei voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht der Anspruch nur, wenn zusätzlich gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkungen bei der Stellensuche vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 830 S. 417 f.). Dies trifft nach der Rechtsprechung z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit diese überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).
3.
In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Monteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin ging – nach Lage der Akten (vgl. insbesondere VB 46.39 S. 3; 46.13 S. 2; 51 S. 3) und unbestrittenermassen zu Recht – davon aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 in einer seinem Leiden angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (vgl. VB 56).
4.
4.1. Zur Prüfung des Anspruchs auf Umschulung ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad. Dabei stellte sie auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2020 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit erzielt hätte, ab. Dieses hätte gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers Fr. 74'100.00 (Fr. 5'700.00 x 13) betragen (VB 13.1 S. 5; 46.31 S. 1 ff.). Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS). Demnach hätte der Beschwerdeführer bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit, welche keine beruflichen Vorkenntnisse voraussetzt, im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 68'863.00 erzielen können. Die Beschwerdegegnerin verwies diesbezüglich auf den Vorbescheid betreffend den Rentenanspruch vom 10. Juni 2022 (VB 53 S. 2), woraus hervorgeht, dass sie das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA 1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der bis 2020 eingetretenen Nominallohnentwicklung ermittelt hat (VB 31 S. 3; vgl. auch Rentenverfügung vom 7. Februar 2023 [VB 56 S. 5]). Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultierte dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 7 % (VB 53 S. 2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Tatsächlich hätte er, wäre er gesund, im (massgebenden) Jahr 2022 gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers ein Einkommen von Fr. 74'750.00 und nicht nur von Fr. 74'100.00 erzielt. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei ihm sodann aufgrund des zusätzlichen Pausenbedarfs von täglich 20 Minuten sowie seines Alters und seiner bisherigen Arbeitserfahrung ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 8 f.).
4.1. Zur Prüfung des Anspruchs auf Umschulung ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad. Dabei stellte sie auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2020 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit erzielt hätte, ab. Dieses hätte gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers Fr. 74'100.00 (Fr. 5'700.00 x 13) betragen (VB 13.1 S. 5; 46.31 S. 1 ff.). Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS). Demnach hätte der Beschwerdeführer bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit, welche keine beruflichen Vorkenntnisse voraussetzt, im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 68'863.00 erzielen können. Die Beschwerdegegnerin verwies diesbezüglich auf den Vorbescheid betreffend den Rentenanspruch vom 10. Juni 2022 (VB 53 S. 2), woraus hervorgeht, dass sie das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA 1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der bis 2020 eingetretenen Nominallohnentwicklung ermittelt hat (VB 31 S. 3; vgl. auch Rentenverfügung vom 7. Februar 2023 [VB 56 S. 5]). Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultierte dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 7 % (VB 53 S. 2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Tatsächlich hätte er, wäre er gesund, im (massgebenden) Jahr 2022 gemäss Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers ein Einkommen von Fr. 74'750.00 und nicht nur von Fr. 74'100.00 erzielt. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei ihm sodann aufgrund des zusätzlichen Pausenbedarfs von täglich 20 Minuten sowie seines Alters und seiner bisherigen Arbeitserfahrung ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 8 f.).
4.2. Für den Einkommensvergleich (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des potentiellen Anspruchsbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222). Da es sich bei der Umschulung um eine Naturalleistung handelt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 1 zu Art. 17), bei welcher eine rückwirkende Zusprechung begriffsnotwendig nicht möglich ist und welche nur für die Zukunft gewährt werden kann, ist der Zeitpunkt der Verfügung (17. Januar 2023) massgebend. Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses für das Jahr 2023 noch nicht alle relevanten lohnstatistischen Zahlen vorgelegen haben, ist der Einkommensvergleich anhand der Zahlen für das Jahr 2022 vorzunehmen. Laut Vorbescheid betreffend Rentenanspruch vom 10. Juni 2022 (VB 31 S. 3; vgl. auch Rentenverfügung vom 7. Februar 2023 [VB 56 S. 5]) erfolgte der Einkommensvergleich per 13. April 2022. Gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers hätte der Jahreslohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022 jedoch nicht mehr Fr. 74'100.00 (Fr. 5'700.00 x 13), sondern neu Fr. 74'750.00 (Fr. 5'750.00 x 13) betragen (VB 46.31 S. 1). Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2018 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020. Die Vorinstanz ist grundsätzlich verpflichtet, die verfügbare neuste LSE-Tabelle anzuwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300), was vorliegend die LSE 2020 ist. Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung hat zudem per 2022 zu erfolgen. Gestützt auf den Medianlohn der LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'000.00 (Fr. 5'261.00 x
12 x 41.7/40 x 107.1/106.8).
4.3. 4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 17. Januar 2023 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags zumutbar sei (VB 53). RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2023 betreffend Arbeitsfähigkeit zudem fest, zur Schonung der rechten unteren Extremität sollte im täglichen Arbeitsablauf eine Extrapause von 20 Minuten eingeschaltet werden können (VB 51 S. 3). Da die Beschwerdegegnerin trotz der erforderlichen Zusatzpause von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (vgl. VB 53 S. 1), ist dem zusätzlichen Pausenbedarf mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2). Die im vorliegenden Fall vom RAD-Arzt als notwendig erachtete zusätzliche 20minütige Pause pro Tag macht – bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche – 4 % eines Vollzeitpensums aus. Das Alter des 1972 geborenen Beschwerdeführers wirkt sich statistisch gesehen nicht lohnmindernd, sondern – im Gegenteil – lohnerhöhend aus (vgl. BfS, LSE, 2020, Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total; vgl. dazu auch BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f.). Dem Umstand der fehlenden Berufskenntnisse in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er weise nur ein "schmales berufliches Rüstzeug" aus, da er erst im Jahre 2016 seine Erstausbildung abgeschlossen habe und danach ununterbrochen auf dem entsprechenden Beruf gearbeitet habe (Beschwerde S. 8 f.). Aus den Akten ergibt sich indes, dass er vor der fraglichen Ausbildung während mehrerer Jahre in diversen Betrieben gearbeitet hat (VB 9). Gemäss eigenen Aussagen hat er als Allrounder gearbeitet, unter anderem im Lager und als Chauffeur (VB 23.3), weshalb die (fehlende) Berufserfahrung ebenfalls keinen Abzug rechtfertigt. Den Akten sind keine weiteren einen leidensbedingten Abzug begründende Aspekte zu entnehmen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Da der lohnmindernde Faktor des zusätzlichen Pausenbedarfs von 20 Minuten durch das sich lohnerhöhend auswirkende Alter des Beschwerdeführers von 50 Jahren im Jahr 2022 aufgewogen wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat.
4.4. Aus dem Vergleich des nach dem Gesagten auf Fr. 74'750.00 festzusetzenden Valideneinkommens mit dem mit Fr. 66'000.00 zu beziffernden Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'750.00, was einem Invaliditätsgrad von 11.7 % entspricht. Da dieser klar unter dem massgebenden Richtwert von 20 % (vgl. E. 2.3.) liegt, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Umschulung zu Recht verneint.
5.
Die Abweisung des Gesuchs um Arbeitsvermittlung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Stellen gebe für Personen, die über keine spezifischen Fachkenntnisse verfügten und denen nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich seien. Da in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und keine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung in der Stellensuche vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (VB 53 S. 2). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er weise eine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung in Form einer leichten Depression sowie des Bedarfs an einer Extrapause von täglich 20 Minuten auf (Beschwerde S. 9). Inwiefern eine tägliche zusätzliche Pause von
20 Minuten die Stellensuche einschränke, begründete er hingegen nicht und ist nicht ersichtlich. Was die – von med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dem Klinischen Psychologen D._____ im Bericht vom 8. April 2022 diagnostizierte leichte depressive
Episode anbelangt, hielten diese explizit fest, die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (VB 46.55). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht bei der Stellensuche eingeschränkt ist. Somit besteht keine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung, welche eine Arbeitsvermittlung rechtfertigen würde.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Oktober 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Lang