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Entscheid

VBE.2024.100

VBE.2024.100 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-07-16

16. Juli 2024Deutsch12 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.100 / lc / GM Art. 95 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arb...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.100 / lc / GM Art. 95

Urteil vom 16. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 28. Februar 2022 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. März 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2022. In der Folge richtete ihr die zuständige Arbeitslosenkasse ab dem 1. März 2022 Taggelder aus.

1.2. Am 19. Juli 2022 erliess die Arbeitslosenkasse gegen die Beschwerdeführerin eine Rückforderungsverfügung bezüglich einer für den Monat Mai 2022 infolge eines angepassten Vermittlungsgrades zu viel ausbezahlten Leistung in der Höhe von Fr. 1'052.20. Am 25. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass dieser Rückforderung.

1.3. Mit Verfügung vom 18. August 2022 hatte der Beschwerdegegner festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. März 2022 in im Verlauf schwankendem Umfang arbeitsunfähig sei, vermittelbar sei und seit dem 1. März 2022 eine Vorleistungspflicht seitens der Arbeitslosenversicherung bestehe, wobei sie Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 100 % habe. In der Folge veranlasste die Arbeitslosenkasse am 23. November 2022 eine Nachzahlung für den Monat Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'052.20, obwohl die Beschwerdeführerin für den besagten Monat am 24. Juni 2022 bereits ein auf einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums beruhendes Taggeld bezogen hatte. Mit Verfügungen vom 14. Februar 2023 hob die Arbeitslosenkasse zum einen aufgrund ihrer Vorleistungspflicht ihre Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 auf (vgl. E. 1.2. hiervor) und zum anderen forderte sie den am 23. November 2022 zu viel nachbezahlten Betrag von Fr. 1'052.20 von der Beschwerdeführerin zurück. Betreffend diese Rückforderung stellte die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 erneut ein Erlassgesuch, welches vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. November 2023 abgewiesen wurde. Die dagegen am 8. Dezember 2023 eingereichte Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 ab.

2.

2.1. Am 10. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und den Erlass der Rückforderung.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 89) mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 (VB 21) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, welche Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die beiden Voraussetzungen "guter Glaube" und "grosse Härte" müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2

Es muss bei der Prüfung eines Erlassgesuchs unterschieden werden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob jemand bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels (Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs) vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 46/01 vom 24. Oktober 2001 E. 2 mit Hinweisen, AVIG-Praxis RVEI RZ C2). Grobfahrlässig handelt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011, E. 3.2). Die Leistung beziehende Person darf das von ihr geforderte, zumutbare Mindestmass an Sorgfalt beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Die geforderte Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2009 vom 17. März 2010, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (AVIG-Praxis RVEI RZ C2).

2.3

Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist die häufigste Form eines schuldhaften Verhaltens. In Betracht fallen kann aber etwa auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer Auszahlung zu erkundigen, wenn die Unrechtmässigkeit für den Leistungsempfänger leicht erkennbar ist (ARV 1998 Nr. 41 S. 234 E. 4b mit Hinweisen). Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Bezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar erscheint (KIESER ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 65 zu Art. 25).

3.

3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2022 Taggelder auszahlte, wobei sie Fr. 2'200.55 für den Monat März 2022 (VB 140), Fr. 2'009.20 für den April 2022 (VB 321), Fr. 2'104.85 für den Mai 2022 (VB 309) und schliesslich Fr. 1'052.65 für den Juni 2022 (VB 289) direkt der Beschwerdeführerin auszahlte. Die Arbeitslosenentschädigungen für die nachfolgenden Monate wurden infolge einer entsprechenden Abtretungserklärung der Einwohnergemeinde Q._____ ausbezahlt (vgl. VB 272).

3.2

Mit der Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 forderte die Arbeitslosenkasse von der Beschwerdeführerin den für den Monat Mai 2022 zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 1'052.20 zurück, weil diese im genannten Monat trotz ihrer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein volles Taggeld erhalten hat (VB 276). Gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin am 25. August 2022 ein Erlassgesuch bei der Arbeitslosenkasse ein (VB 248 f.).

3.3

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. August 2022 seine Vorleistungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von

100.

% anerkannt hat (VB 262), veranlasste die Arbeitslosenkasse eine Überprüfung der zuvor bereits geleisteten Arbeitslosenentschädigungen. Für den Monat Mai 2022 ging sie fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damals bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich die Hälfte des Taggelds bezogen hat, obwohl diese am 24. Juni 2022 ein volles Taggeld ausbezahlt bekommen hatte (vgl. E. 3.2.

hiervor; VB 309). Daher wurde am 23. November 2022 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'052.20 vorgenommen (VB 219). Mit dieser Nachzahlung hat die Beschwerdeführerin somit einen Gesamtbetrag von Fr. 3'157.05 für den Monat Mai 2022 erhalten (Auszahlung vom 24. Juni 2022 von Fr. 2'104.85 [VB 309] und Nachzahlung vom 23. November 2022 von Fr. 1'052.20; [VB 219]).

3.4

Am 14. Februar 2023 erliess die Arbeitslosenkasse zwei Verfügungen. Zum einen hob sie aufgrund ihrer Vorleistungspflicht die Verfügung vom 19. Juli 2022, in welcher sie eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'052.20 verfügt hatte (vgl. E. 3.2. hiervor), auf (VB 189). Zum anderen forderte sie erneut einen Betrag von Fr. 1'052.20 von der Beschwerdeführerin zurück, da dieser am 23. November 2022 für die Kontrollperiode Mai 2022 fälschlicherweise überwiesen worden ist, obwohl sie am 24. Juni 2022 bereits ein volles Taggeld ausbezahlt erhalten hatte (VB 184; vgl. E. 3.2. und 3.3. hiervor). Am 15. Februar 2023 erging eine neue Abrechnung für den Monat Mai 2022, mit welcher die Abrechnung vom 23. November 2022 ersetzt und eine Nachzahlung von Fr. 0.00 vorgesehen wurde (VB 183). Am 18. Juli 2023 stellte die Beschwerdeführerin betreffend die mit Verfügung vom 14. Februar 2023 gestellte Rückforderung von Fr. 1'052.20 ein Erlassgesuch (VB 89). Mit Verfügung vom 9. November 2023 lehnte der Beschwerdegegner das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023 mit der Begründung ab, dass kein guter Glaube der Beschwerdeführerin erkannt werden könne (VB 26). Auf die von der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2023 eingereichten Einsprache (VB 15) hin erliess der Beschwerdegegner am 11. Januar 2024 einen abweisenden Einspracheentscheid, da die Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug keinen guten Glauben gehabt habe (VB 21 f.).

4.

Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass sie im guten Glauben gehandelt habe (vgl. Beschwerde). In ihrer Einsprache vom 8. Dezember 2023 hatte sie ausgeführt, sie sei irritiert gewesen, als sie am 14. Februar 2023 zwei Verfügungen erhalten habe, worunter die erste Verfügung jene vom 19. Juli 2022 mit der Rückforderung von Fr. 1'052.20 aufgehoben und die zweite Verfügung erneut eine Rückforderung von Fr. 1'052.20 gestellt habe. Am 15. Februar 2023 habe sie sodann eine neue aktualisierte Abrechnung für den Monat Mai 2022 erhalten, aus welcher sich eine Nachzahlung von Fr. 0.00 gezeigt habe. Nach Rücksprache mit dem Sozialamt sei sie davon ausgegangen, dass sich die beiden Verfügungen vom 14. Februar 2023 gegenseitig aufheben würden, was sich auch aus der neuen Abrechnung vom 15. Februar 2023 zeigen würde (Nachzahlung von Fr. 0.00). Aus diesem Grund sei keine Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 14. Februar 2023 erhoben worden. Erst nachdem sie mit der Arbeitslosenkasse am 17. Juli 2023 im telefonischen Kontakt gestanden habe, habe sie ein Erlassgesuch gegen die Rückforderung vom 14. Februar 2023 gestellt (Einsprache vom 8. Dezember 2023 in VB 15). Die Abrechnungen seien für sie nicht mehr kontrollierbar, insbesondere wenn die Abrechnungen sowie Taggelder erst nach fünf Monaten ergehen würden. Die Arbeitslosentaggelder für den Monat Juli 2022 seien vollumfänglich der Einwohnergemeinde Q._____ ausbezahlt worden, obwohl sie erst seit dem 15. Juli 2022 vom Sozialamt materielle Hilfe beziehe und für den Monat Juli 2022 lediglich Fr. 540.70 erhalten habe. Man könne von ihr nicht verlangen, dass sie über diese unübersichtliche Buchhaltung, komplizierten Korrespondenzen und Ungereimtheiten noch den fachlichen Überblick bewahre. Sie habe mit reinem Gewissen und gutem Glauben gehandelt (Eingabe der Beschwerdeführerin an die Arbeitslosenkasse vom 14. Januar 2024 in VB 19 f.).

5.

5.1

Nachdem die Verfügung vom 14. Februar 2023 betreffend Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'052.20 (VB 21 f.) in Rechtskraft erwuchs, ist im vorliegenden Verfahren einzig über den Anspruch auf Erlass der Rückforderung vom 14. Februar 2023 (VB 184) zu befinden.

5.2

5.2.1. Ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung zu erlassen ist, hängt davon ab, ob sie die Nachzahlung für den Monat Mai 2022 am 23. November 2022 gutgläubig empfangen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2.; AVIG-Praxis RVEI C2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei gestützt auf die von der Arbeitslosenkasse am 14. Februar 2023 erlassenen Verfügungen sowie die Abrechnung vom 15. Februar 2023 davon ausgegangen, dass die Rückforderung für den Monat Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'052.20 aufgehoben worden sei (vgl. E. 4. hiervor; VB 15), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügungen rund zweieinhalb Monate nach dem Leistungsbezug vom 23. November 2022 ergangen sind und deshalb keine Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu belegen vermögen.

5.2.2

Der Beschwerdeführerin hätte aufgrund der bis zum 23. November 2022 bei den Akten liegenden gut nachvollziehbaren Verfügungen sowie Abrechnungen – trotz der verzögerten Zahlungen seitens der Arbeitslosenkasse – auffallen müssen, dass sie für den Monat Mai 2022 zu viele Leistungen bezogen hat; insbesondere unter Berücksichtigung der am 19. Juli 2022 ergangenen Rückforderungsverfügung. Aus dieser wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2022 bereits am 24. Juni 2022 – trotz ihrer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und der damals noch nicht bestätigten Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners – ein volles Taggeld von Fr. 2'104.85 bezogen hatte (VB 309). Sodann hätte die Beschwerdeführerin bemerken müssen, dass es sich bei der für den Mai 2022 erfolgten Nachzahlung vom 23. November 2022 um einen Fehler der Arbeitslosenkasse handeln musste, da beide Abrechnungen (siehe dazu Abrechnung vom 24. Juni 2022 [VB 309] sowie vom 23. November 2022 [VB 219]) für den Monat Mai 2022 erfolgt waren. Dass die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2022 nachträglich durch jene vom 14. Februar 2023 ersetzt worden ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

5.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Sozialamt Q._____ habe für den Monat Juli 2022 das volle Taggeld erhalten, obwohl sie sich erst am 15. Juli 2022 beim Sozialamt angemeldet und für diesen Monat eine materielle Hilfe von lediglich Fr. 540.70 bezogen habe (VB 15 und 19), so handelt es sich hierbei nicht um eine Leistung, welche Gegenstand der Rückforderungsverfügung vom 14. Februar 2023 ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.3

Mit Blick auf die vorerwähnten Umstände ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Unrechtmässigkeit der Leistung zum Zeitpunkt des Bezugs der Nachzahlung vom 23. November 2022 mit der von jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr zu verlangenden allgemeinen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen. Indem die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit nicht bemerkte, ist ihr eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Der teilweise Doppelbezug von Taggeldern musste für die Beschwerdeführerin auch ohne nähere Kenntnisse des schweizerischen Sozialversicherungsrechts erkennbar gewesen sein; um den Doppelbezug erkennen zu können, war auch keine Beratung oder sonstige Unterstützung durch Amtsstellen erforderlich. Die Beschwerdeführerin hätte sich nach Eingang der Nachzahlung bei den Behörden über die Rechtmässigkeit der erhaltenen Leistungen für Mai 2022 erkundigen müssen. Der gute Glaube der Beschwerdeführerin muss aus diesen Gründen verneint werden.

Da für die Gutheissung eines Erlassgesuches die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E.2.1.), kann offengelassen werden, ob hier eine grosse Härte vorliegt.

6.

6.1

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Juli 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Roth Comiotto