VBE.2024.105
VBE.2024.105 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-01-07
7. Januar 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.105 / pm / nl Art. 5 Urteil vom 7. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Helsana Versicherungen AG, Inkasso,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.105 / pm / nl Art. 5
Urteil vom 7. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- Helsana Versicherungen AG, Inkasso, Postfach, 8081 Zürich gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024; Vers.Nr. [...])
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 20. März 2023 beseitigte die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. aaa gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 2. Dezember 2022 erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete diese, Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung inklusive Mahnspesen und Betreibungskosten von gesamthaft Fr. 6'124.40 zu bezahlen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 dahingehend teilweise gut, als dass sie nur noch für eine Hauptforderung im Betrag von Fr. 2'226.15 Rechtsöffnung erteilte und über den Betrag von Fr. 3'775.70 sowie über die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Verweigerung der Rechtsöffnung.
2.2. Mit Eingabe vom 9. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskostenbewilligt.
2.4. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.5. Mit Eingabe vom 24. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und hielt an ihrer Auffassung fest.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 98) zusammengefasst aus, sie
habe gegen die Beschwerdeführerin mehrere Betreibungen eingeleitet. Gegen die Betreibungen betreffend Kostenbeteiligungen für die Periode Oktober 2011 bis Dezember 2013 (Betreibung Nr. bbb), Prämien für die Monate August 2013 bis Juli 2014 (Betreibung Nr. ccc) sowie Kostenbeteiligungen für die Periode Januar 2013 bis März 2014 (Betreibung Nr. ddd) habe die Beschwerdeführerin jeweils Rechtsvorschlag erhoben. Diese seien mit Verfügung vom 30. Juni 2014 (VB 10) sowie mit zwei Verfügungen vom 3. Februar 2015 (korrekt: 17. November 2014; vgl. Vernehmlassung S. 3; vgl. VB 33 und 34) beseitigt worden. Diese Betreibungen hätten jeweils zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt.
Gegen die Betreibungen betreffend Prämien für die Monate August 2014 bis Januar 2015 (Betreibung Nr. eee), Kostenbeteiligungen für die Periode Januar 2014 bis Dezember 2014 (Betreibung Nr. fff), Prämien für die Monate Januar 2015 bis Juli 2015 (Betreibung Nr. ggg) und Kostenbeteiligungen für die Periode Februar 2015 bis März 2015 (Betreibung Nr. hhh) habe die Beschwerdeführerin jeweils keinen Rechtsvorschlag erhoben. Auch diese Betreibungen hätten jeweils zur Ausstellung eines Verlustscheines geführt.
Da die Verfügung vom 30. Juni 2014 sowie die beiden Verfügungen vom 3. Februar 2015 (korrekt: 17. November 2014; vgl. Vernehmlassung S. 3, vgl. VB 33 und 34) betreffend die jeweilige Beseitigung des Rechtsvorschlages bereits in Rechtskraft erwachsen seien, hätte mit Verfügung vom 20. März 2023 (betreffend die Betreibung Nr. aaa) im Umfang von Fr. 3'775.70 nicht erneut über die Forderung entschieden werden dürfen, weshalb die Einsprache in dieser Hinsicht gutgeheissen werde. Im Umfang von Fr. 2'226.15 werde die Rechtsöffnung jedoch bestätigt und der Rechtsvorschlag beseitigt. Des Weiteren hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20. März 2023 auf, soweit sie damit den Rechtsvorschlag betreffend eine Forderung für Betreibungskosten von Fr. 122.55 beseitigt hatte.
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Rahmen einer Betreibung entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Umtriebs-, Prozess- und Strafuntersuchungsentschädigungen, einer Genugtuung wegen "Unbill, Inkonvenienz, Kredit- und Bonitätsschädigung" (vgl. Beschwerde vom 9. Februar 2024) sowie die Löschung von der Liste der säumigen Versicherten (vgl. Eingabe vom 24. August 2024) beantragt, ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die in der Verfügung vom 20. März 2023 erteilte Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 3'775.70 aufzuheben ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 den gegen den Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2022 (VB 94 S. 1) erhobenen Rechtsvorschlag (VB 94 S. 2) zu Recht im Umfang von Fr. 2'226.15 beseitigt hat.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es lägen eine Rechtsverweigerung, eine Verletzung der Rechtsweggarantie, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Grundrechte sowie verschiedenste weitere Verletzungen ihrer Rechte vor. Eine nachvollziehbare Begründung dieser Rügen ist den Eingaben der Beschwerdeführerin indes nicht zu entnehmen und auch in den Akten fehlen jegliche Anhaltspunkte, welche auf die vorgebrachten Rechtsverletzungen hinweisen würden. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu.
3.
3.1
Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG,
2.
Auflage 2018, N. 13 zu Art. 61 KVG).
3.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstreckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Beschwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen).
3.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstreckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Beschwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen).
4.
4.1. Bezüglich der vorliegend streitigen Forderungen betreffend Prämien für die Monate August 2014 bis Januar 2015, Kostenbeteiligungen für die Periode Januar 2014 bis Dezember 2014, Prämien für die Monate Januar 2015 bis Juli 2015 und Kostenbeteiligungen für die Periode Februar 2015 bis März 2015 sind Verlustscheine aktenkundig, welche eine gesamthafte Forderung von Fr. 4'720.80 ausweisen (VB 81, 82, 86, 87). Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Zahlungen in der Höhe von total Fr. 2'494.65 geleistet (vgl. Einspracheentscheid S. 4), was unbestritten ist. Insgesamt resultiert daher eine Forderung von Fr. 2'226.15.
In den Akten finden sich letzte Mahnungen, mit welcher der Beschwerdeführerin jeweils letztmalig eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Gesamtbetrages angesetzt wurde. Zudem wurde sie jeweils unbestrittenerweise auf die Säumnisfolgen (Einleitung einer Betreibung) aufmerksam gemacht (VB 51, 63, 73, 80). Damit ist der Nachweis erbracht, dass das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der erhobene Rechtsvorschlag zu Recht im Umfang von Fr. 2'226.15 beseitigt wurde.
4.2. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten zu bezahlen. Im Gegensatz zu Spesen werden Betreibungskosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen und die Aufhebung des Rechtsvorschlags umfasst nicht auch die Betreibungskosten (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
5.
5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Allfällige Anträge um Sistierung des Verfahrens bzw. die sinngemässe Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Rechtsbegehren der Beschwerde Ziff. 9) werden mit Ausfällung des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
5.3. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
5.4. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
5.5. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten werden sie einstweilen lediglich vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. Januar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Meier