VBE.2024.108
VBE.2024.108 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-03-17
17. März 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.108 / lm / bs Art. 25 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Sebastian Lorentz, schadenanwael...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.108 / lm / bs Art. 25
Urteil vom 17. März 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Sebastian Lorentz, schadenanwaelte AG, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Januar 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Gerüstbauer tätig. Im Juni 2007 meldete er sich nach einer durch einen Autounfall verursachten Fraktur des rechten Sprungbeins zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2009.486 vom 21. Oktober 2010 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Diese tätigte weitere Abklärungen und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 27. März 2012 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.252 vom 16. August 2012 ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_758/2012 vom 10. Oktober 2012 nicht ein.
1.2. Am 18. Dezember 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 14. November 2016 einen Leistungsanspruch.
1.3. Am 10. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diverse Beschwerden abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 5. September 2023 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.432 vom 27. Februar 2024 ab. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung vom 16. Januar 2024 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen resp. Hilfe bei der Stellensuche zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt."
Der Beschwerdeführer stellte zudem folgende Verfahrensanträge:
"1. Es sei das vorliegende Verfahren mit dem anhängigen Verfahren mit der Referenz VB[E].2023.432 zu vereinigen.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 177) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint hat. Bezüglich des Verfahrensantrags des Beschwerdeführers, dieses Verfahren sei mit dem Verfahren VBE.2023.432 zu vereinigen, ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil VBE.2023.432 vom 27. Februar 2024 bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend können die Verfahren nicht vereinigt werden und der Verfahrensantrag wird gegenstandslos.
2.
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche insbesondere in Form einer Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) und einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) gewährt werden können. Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 Rz. 124 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BUCHER, a.a.O., S. 279 Rz. 539; Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
3.
3.1
RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stützte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Februar 2023 auf die Diagnosen des Diabetes mellitus, des metabolischen Syndroms sowie Nikotinabusus mit den Folgeschäden des Diabetischen Fusssyndroms rechts mit Abszessbildung, Knocheneiterung und darauffolgender Vorfussamputation sowie einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK). Er führte zusammengefasst aus, die angestammte Tätigkeit eines Gerüstbauers sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall von Januar 2007 nicht mehr zumutbar. Bis Juli 2021 habe vom im asim-Gutachten vom 1. Dezember 2015 definierten Belastungsprofil ausgegangen werden können. Der Diabetes-Fuss habe sich im Juli 2021 rasch (innerhalb einer Woche) manifestiert. Während des Zeitraumes vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (abgeschlossene Wundheilung/Anpassung Spezialschuh) sei eine volle Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Ab dem 1. Januar 2022 sei wieder auf das im asim-Gutachten vom 31. Dezember 2015 festgelegte Belastungsprofil abzustellen (VB 155). Das Versicherungsgericht gelangte in seinem rechtskräftigen Urteil VBE.2023.432 vom 27. Februar 2024 zum Schluss, es sei vollumfänglich auf die Aktenbeurteilung vom 22. Februar 2023 von Dr. med. B._____ abzustellen (vgl. E. 2). Dem asim-Gutachten vom 31. Dezember 2015 ist sodann unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu
100.
% arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten, hauptsächlich sitzend, teilweise stehend, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich zu 80 % arbeitsfähig (vgl. VB 120.1 S. 5 f.).
3.2
Aktenkundig ist insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den asim-Gutachtern als nicht arbeitsfähig sehe, Vermeidungsverhalten zeige (VB 120.1 S. 9) und seine Angaben inkonsistent seien (VB 120.3 S. 2). Im polydisziplinären Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 18. Oktober 2011 – welchem gemäss Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.252 vom 16. August 2012 E. 2.2 voller Beweiswert zuzuerkennen ist – wurde überdies ausgeführt, der Beschwerdeführer selber halte eine Rückkehr in den Arbeitsprozess für "schwierig" (VB 74 S. 9, 15, 22). Der psychiatrische ABI-Gutachter legte sodann dar, der Beschwerdeführer sehe sich als nicht mehr arbeitsfähig. Es gäbe zudem Inkonsistenzen. So zweifle der Beschwerdeführer daran, eine sitzende Arbeit verrichten zu können; im Untersuchungsgespräch habe er aber ruhig sitzen können und keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung gezeigt (VB 74 S. 13 f.). Die Prognose sei unter anderem aufgrund der "doch deutlich ausgeprägten Krankheitsüberzeugung" ungünstig (VB 74 S. 13). Der orthopädische ABI-Gutachter führte weiter aus, der Beschwerdeführer zeige eine gewisse Symptomausweitung und Selbstlimitierung (VB 74 S. 19). Auf beruflicher Ebene seien weitere Massnahmen nur dann mit Aussicht auf Erfolg durchführbar, wenn der Explorand eine unmissverständliche Bereitschaft zur Rückkehr in den Erwerbsprozess signalisiere. Diesbezüglich müssten jedoch gewisse Vorbehalte formuliert werden (VB 74 S. 21). Es entstehe nicht der Eindruck, als ob sich der Beschwerdeführer selbst noch in verwertbarem Ausmass für arbeitsfähig halte. Dies stehe in deutlichem Gegensatz zur gutachterlichen Beurteilung. Da sich der Beschwerdeführer kaum in der Lage sehe, irgendeiner Arbeitstätigkeit nachzugehen, dürfte er auch nur wenig Motivation für weitere Reintegrationsbemühungen aufbringen, so dass diese nicht empfohlen werden könnten. Die Prognose bezüglich einer Rückkehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der diesbezüglich negativen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers als eher ungünstig zu bezeichnen (VB 74 S. 23 f.). Dies stimmt schliesslich auch mit einer im Jahr 2014 gegenüber der SUVA gemachten Äusserung des Beschwerdeführers überein, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (VB 107 S. 8). Schliesslich wiederholte er im Rahmen der im Verfahren VBE.2023.432 eingereichten Beschwerde vom 5. September 2023, dass er seine körperliche Arbeitskraft nicht mehr verwerten könne und die Voraussetzungen für sitzende Tätigkeiten nicht habe (vgl. VB 172 S. 3). Der Beschwerdeführer war damit übereinstimmend auch seit dem Jahr 2005 nur noch gelegentlich und ab dem Jahr 2007 gar nicht mehr arbeitstätig (VB 163 S. 2). Vor diesem Hintergrund sowie insbesondere der Einschätzung der asim- und ABI-Gutachter kann die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt erachtet werden (vgl. E. 2).
Damit besteht aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2024 ist somit zu bestätigten.
4.
Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Beschwerde S. 2 f.) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2024, worin sich diese materiell nicht äusserte, mit Verfügung vom 20. März 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2).
Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Beschwerde S. 2 f.) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2024, worin sich diese materiell nicht äusserte, mit Verfügung vom 20. März 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2).
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. März 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier