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Entscheid

VBE.2024.111

VBE.2024.111 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-06-07

7. Juni 2024Deutsch8 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.111 / lm / nl Art. 81 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Ausgleichskasse MOBIL, Wölflistrasse 5, 30...

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.111 / lm / nl Art. 81

Urteil vom 7. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Mary

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Ausgleichskasse MOBIL, Wölflistrasse 5, 3006 Bern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHV-Beiträge (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024)

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 2. November 2023 erhob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer aufgrund der ihr von der zuständigen Steuerbehörde über die Veranlagung der direkten Bundessteuer des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2013 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 58'874.20 (inklusive Verwaltungskosten) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 601'100.00. Zudem erhob sie auf diesem Betrag Zinsen ab 1. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 28'145.10. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Dabei machte er insbesondere geltend, die Forderung sei verjährt.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 festgelegten Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) von Fr. 58'874.20 am 2. November 2023 in Rechnung gestellt und seit dem 1. Januar 2014 Verzugszinsen in Höhe von gesamthaft Fr. 28'145.10 erhoben hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

2.2

Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 f. S. 117 mit Hinweis). Nach Art. 37b DBG besteuerte Liquidationsgewinne sind in vollem Umfang beitragspflichtig und werden von den Steuerbehörden gemeldet (vgl. Rz. 1089.4 und 4019 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2024).

2.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen haben für jede ihnen angeschlossene selbstständig erwerbstätige Person eine Steuermeldung zu bestellen (Rz. 1211 WSN). Wenn vor einer gewissen Zeit bestellte Steuermeldungen noch nicht geliefert worden sind, kann die Ausgleichskasse bei der Steuerbehörde nachfragen (Rz. 1218 WSN). Muss die Ausgleichskasse zur Wahrung der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen und kennt sie in diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beiträge noch nicht, so hat sie die Beiträge so festzusetzen, dass diese auf jeden Fall die wirklich geschuldeten erreichen (Rz. 5025 Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen (Art. 23 Abs. 5 AHVV; vgl. Rz. 5026 WBB).

3.

3.1

Gemäss Art. 14 Abs. 2 AHVG sind die Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber periodisch festzusetzen und zu entrichten. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Beiträge können nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). In Abweichung davon endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber), Art. 8 Abs. 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und Art. 10 Abs. 1 AHVG (Beiträge nicht erwerbstätiger Versicherter) jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Für die Wahrung der Verjährungsfrist ist einzig erforderlich, dass die Beitragsforderung rechtzeitig durch eine Verfügung geltend gemacht wird. Ohne Bedeutung ist, was nachher mit der Verfügung geschieht; ob sie in Rechtskraft erwächst oder von der Ausgleichskasse oder dem Gericht aufgehoben wird (Rz. 5029 WBB). Obwohl Art. 16 AHVG den Begriff der Verjährung verwendet, handelt es sich tatsächlich um eine Verwirkung. Mit der Verwirkung geht die Beitragsforderung definitiv unter und kann danach weder freiwillig noch durch Verrechnung erfüllt werden. Verjährte Beiträge können daher von der Ausgleichskasse weder gefordert noch mit Versicherungsleistungen verrechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 208; Rz. 5002 f. WBB). Davon ausgenommen sind einzig die vorliegend nicht relevanten Fälle von Rz. 5006 und 5050 WBB. Verjährt eine Beitragsforderung, verjähren damit auch allfällige mit der Beitragsforderung einhergehende Verzugszinsen sowie Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten (Rz. 5005 WBB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 69 Abs. 1 AHVG).

3.2

Der Bestätigung des kantonalen Steueramts vom 17. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die definitive Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2013 am 22. Januar 2020 eröffnet und keine Einsprache erhoben wurde (vgl. VB 5). Entsprechend wurde die Steuerveranlagung des Jahres 2013 nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist und somit am 22. Februar 2020 rechtskräftig (vgl. Art. 133 Abs. 1 DBG). In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AHVG tritt die Verjährung der Beiträge des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2013 vorliegend am 1. Januar 2022 ein. Die Beschwerdegegnerin erliess die entsprechende Beitragsverfügung jedoch erst am 2. November 2023 (VB 4) und damit nach Eintritt der Verjährungsfrist, womit die Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 58'306.80 von der Beschwerdegegnerin nicht mehr eingefordert werden kann. Gleiches gilt für die Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 28'145.10 sowie den Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 567.40. Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Verjährungsfrist beginne ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Steuerveranlagung von der kantonalen Steuerbehörde an die Beschwerdegegnerin (vorliegend der 2. November 2023) zu laufen (vgl. Vernehmlassung S. 2; vgl. VB 3), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei Unkenntnis der geschuldeten Beiträge diese zu schätzen oder selber zu ermitteln und vor Eintritt der Verjährungsfrist eine Beitragsverfügung zu erlassen hat (vgl. E. 2.3). Darauf berufen, dass sie die Steuermeldung der kantonalen Steuerbehörde nicht rechtzeitig erhalten habe, kann sich die Beschwerdegegnerin nicht.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 aufzuheben.

4.2

Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3

Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134).

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 aufgehoben.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. Juni 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Kathriner Mary