VBE.2024.123
VBE.2024.123 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-09-04
4. September 2024Deutsch28 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.123 / ss / bs Art. 110 Urteil vom 4. September 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. André Baur, Advok...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.123 / ss / bs Art. 110
Urteil vom 4. September 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 22. Januar 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. August 2019 aufgrund einer Myelopathie (Cauda-equina-Syndrom) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sowie einer Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushalt sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 26. November und 14. Dezember 2020 gestützt auf einen IV-Grad von 87 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 eine ganze Rente zu.
1.2. Am 10. Januar 2023 (Posteingang 22. März 2023) meldet sich die Beschwerdeführerin unter Angabe derselben Erkrankung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Erneut tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen sowie eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zu Hause. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin ihres Abklärungsdienstes verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.01.2024 aufzuheben und es sei diese zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 01.06.2019 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades im Betrag von monatlich CHF 1'185.00 und CHF 1195.00 ab 01.01.2021 sowie CHF 1'225.00 ab 01.01.2023 auszurichten. Diese Leistungen seien ab
01.01.2025 mit 5 % zu verzinsen.
2. Eventualiter ist die Sache in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin überdies um Gewährung des Replikrechts.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung des Replikrechts (vgl. Beschwerde, Ziff. A 7) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung des Replikrechts (vgl. Beschwerde, Ziff. A 7) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, diese sei gemäss ihren Abklärungen lediglich im Bereich Fortbewegung seit Juni 2019 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. In allen anderen anspruchsrelevanten Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen sei ein entsprechender Bedarf nicht ausgewiesen. Ebenso wenig ausgewiesen sei die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten, weshalb die für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geltenden Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 115 S. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie benötige tatsächlich in mindestens drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise die Hilfe Dritter und sei dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, weshalb eine mittlere Hilflosigkeit vorliege (Beschwerde, Ziff. 10.2 ff.).
2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (VB 115) zu Recht verneint hat.
3.
3.1. 3.1.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
3.1.2. Es gilt zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. e).
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV liegt mittelschwere Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier – alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. c).
Schwere Hilflosigkeit liegt gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV vor, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3.1.3. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche mehrere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).
3.1.4. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 IVV). Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462 f.).
3.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbeständlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.).
4.
4.1. 4.1.1. Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2024 gründet auf den medizinischen Akten, namentlich dem Austrittsbericht der Klinik B._____, vom 9. August 2019 (VB 4) und dem Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. April 2023 (VB 99), und den Ergebnissen der Abklärung der Fachspezialistin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin an Ort und Stelle vom 26. Oktober 2023 (VB 105) und deren ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2024 (VB 114).
4.1.2. Im Austrittsbericht der Klinik B._____ vom 9. August 2019 betreffend die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni bis 9. August 2019 wurden eine Myelopathie bei eingebluteter spinaler arteriovenöser Malformation auf Höhe BWK 11/12 mit perifokalem Ödem bis BWK 9 sowie eine partielle Sakralisation LWK 5 und Stummelrippen Th12 diagnostiziert. Der Verlauf der durchgeführten multimodalen Neurorehabilitation sei sehr erfolgreich gewesen (vgl. VB 4 S. 1). Im Zeitpunkt des Austritts sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, mit zwei Unterarmgehstützen sicher zu gehen. Aufgrund der rechtsbetonten Paraparese benötige sie zudem rechtsseitig eine dynamische Fussheberschiene zum Gehen. Weitere Hilfsmittel seien nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe wieder eine vollständige Selbständigkeit in der persönlichen Pflege erreicht und bedürfe auch keiner Hilfe mehr für den Toilettengang. Indiziert sei eine Entlastung im Haushalt; hierzu seien Spitex-Leistungen vorgesehen (vgl. VB 4 S. 2).
4.1.3. Dr. med. C._____ stellte in seinem Bericht vom 26. April 2023 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (VB 99 S. 3):
"Status nach Laminektomie BWK11/12 und mikroch. Teilausschaltung einer spinalen AVM am 17.06.2019 m/b: • Status nach Cauda equina Syndrom bei eingebluteter spinaler Arteriovenöser-Malformation auf Höhe BWK11/12 mit perifokalem Oedem bis BWK9, ED 07.06.2019"
Auf die Frage nach den bestehenden Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen hielt er fest, bei der Beschwerdeführerin sei "seit dem Ereignis" eine deutliche Schwäche der unteren Extremitäten mit ataktischem Gangbild vorhanden. Zwar könne sie sich mobilisieren, sie sei aber deutlich eingeschränkt und verlangsamt und könne nur kurze Strecken zurücklegen. Durch pflegerische Unterstützung könne die Hilflosigkeit vermindert werden (VB 99 S. 4).
4.2. 4.2.1. Im Abklärungsbericht vom 2. November 2023 gelangte die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes zum Schluss, dass weder im Bereich "Essen" noch im Bereich "Verrichten der Notdurft" eine Dritthilfe notwendig sei (VB 105 S. 3 f.). In den Bereichen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Körperpflege" bestünden für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen geeignete Hilfsmittel, womit bei diesen Verrichtungen keine Dritthilfe anrechenbar sei (VB 105 S. 3). Im Bereich "Fortbewegung" bedürfe die Beschwerdeführerin dagegen seit Juni 2019 einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe. Zwar könne sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung an Stöcken (selbstständig) fortbewegen. Beim Treppensteigen und für ausserhäusliche Verrichtungen sei sie jedoch auf Begleitung angewiesen. Die Notwendigkeit einer dauernden medizinischen und pflegerischen Hilfeleistung, einer dauernden persönlichen Überwachung und einer Dritthilfe für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte aufgrund einer schweren Sinnesschädigung verneinte die Fachspezialistin. Dasselbe gilt für den Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung (VB 105 S. 4). Hier anerkannte sie lediglich hinsichtlich des selbstständigen Wohnens ein seit Juni 2019 behinderungsbedingt bestehender Begleitungsbedarf von 15 Minuten pro Woche bei der Erledigung der Wäsche und der Kleiderpflege, womit die für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorausgesetzte Intensität von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht wurde (VB 105 S. 5 f.; vgl. E. 3.4. hiervor).
4.2.2. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die ihr von der Beschwerdegegnerin gestützt darauf mit Vorbescheid vom 13. November 2023 in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens Einwände erhoben hatte (VB 111; 107), hielt die Fachspezialistin in ihrer entsprechenden Stellungnahme vom 11. Januar 2024 im Wesentlichen fest, die Anwendung der Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeit der Mithilfe der Familienangehörigen auf den vorliegenden Sachverhalt sei im Abklärungsbericht vom 2. November 2023 korrekt erfolgt (VB 114 S. 1); es gebe keinen Grund dazu, vom Abklärungsergebnis abzuweichen (VB 114 S. 1 ff.).
4.3. Die Abklärungsperson kannte die medizinische Diagnose und die daraus herrührenden fachärztlich festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vgl. VB 105 S. 1). Sie berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin hinreichend (VB 105 S. 2 ff.). Sodann sind ihre Ausführungen hinsichtlich des Bedarfs an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei den anspruchsrelevanten alltäglichen Lebensverrichtungen und an Behandlungspflege wie auch betreffend die weiteren für die Beurteilung ihres Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung massgebenden Kriterien ausführlich und plausibel begründet. Zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren nahm sie am 11. Januar 2024 ausführlich und begründet Stellung (VB 114). Dem Abklärungsbericht vom 2. November 2023, inklusive der ergänzenden Beurteilung vom 11. Januar 2024, kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E. 3.2.).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie benötige in mindestens drei alltäglichen Verrichtungen, nämlich bei der Fortbewegung, der Körperpflege sowie beim An- und Auskleiden, regelmässig und in erheblicher Weise die Hilfe Dritter (Beschwerde, Ziff. 10.2). Dies werde von Dr. med. C._____ in dessen Bericht vom 30. November 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 3) bestätigt (Beschwerde, Ziff. 11.1).
5.2. 5.2.1. Bei der aufgrund einer Hilflosigkeit benötigten Hilfe von Drittpersonen ist nach Rz. 2006 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über Hilflosigkeit (KSH; Stand 1. Januar 2024) nur der objektive Hilfebedarf zu berücksichtigen, d.h. die tatsächlich benötigte Hilfe. Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet nach Rz. 2007 KSH grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013). Es wird zudem nur jene Hilfe berücksichtigt, die die versicherte Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (Schadenminderungspflicht; z.B. der Behinderung angepasste Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss für einarmige Personen, Hilfsmittel, Hilfsvorrichtungen, familienübliche Mithilfe bei der lebenspraktischen Begleitung; Rz. 2008 KSH). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesst (Rz. 10001 KSH).
5.2.2. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547).
5.3. 5.3.1. Die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes hielt im Abklärungsbericht vom 2. November 2023 in Bezug auf den Bereich An-/Auskleiden fest, dass die Beschwerdeführerin den Trainer, den sie anlässlich der Abklärung getragen habe, nach eigenen Angaben selbst an- und ausziehen könne. Auch die Beinschiene ziehe sie selber an. Beim Hineinschlüpfen in Hosen und Socken benötige sie Hilfe. Die Fachspezialistin habe der Beschwerdeführerin daher eine Hilfsmittelbroschüre übergeben und sie auf die entsprechenden Hilfsmittel beim Ankleiden aufmerksam gemacht. Eine Dritthilfe sei daher nicht anrechenbar (VB 105 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2024 verwies sie zusätzlich auf Rz. 2028 KSH (VB 114 S. 2), wonach aufgrund der Schadenminderungspflicht der versicherten Person im Bereich An-/Auskleiden insbesondere geprüft werden muss, ob Hilfsmittel (Sockenanziehhilfe, Schuhlöffel usw.) oder angemessene Kleidung (keine Hemden oder enge Kleider, Schuhe mit Klettverschluss, Hosen mit Gummizügen) die Selbstständigkeit erhalten und somit den Hilfebedarf senken können.
Dass die Abklärungsperson zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin die behinderungsbedingt bestehende Einschränkung beim Anziehen von Hosen und Socken durch angepasste Kleidung und geeignete Hilfsmittel überwinden könne und ihr dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, leuchtet ohne Weiteres ein. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht zumutbar sei, andauernd einen Trainer zu tragen (Beschwerde, Ziff. 11.1), ist darauf hinzuweisen, dass es auch andere Hosen (bis hin zu Anzugshosen) mit Gummizug und aus elastischem Stoff gibt, welche sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbständig an- und ausziehen könnte. Entsprechend hat die Fachspezialistin zu Recht festgehalten, dass im Bereich An-/Auskleiden keine Dritthilfe anrechenbar sei (VB 105 S. 3).
5.3.2. Betreffend den Bereich "Körperpflege" gab die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 2. November 2023 anlässlich der Abklärung vom 26. Oktober 2023 an, es müsse beim Duschen immer jemand anwesend sei, da sie schon ausgerutscht sei. Zudem müsse ihr jemand die Füsse waschen. Die Fachspezialistin hielt dazu fest, sie habe die Beschwerdeführerin auf in diesem Bereich bestehende Hilfsmittel wie eine Antirutschmatte, einen Duschstuhl und eine Bürste mit langem Stiel hingewiesen, weshalb auch in diesem Bereich keine Dritthilfe anrechenbar sei (VB 105 S. 3). Auch diese Ausführungen der Fachspezialistin erscheinen nachvollziehbar. So kann die Gefahr des Ausrutschens mit einer entsprechenden Matte in der Dusche (und allenfalls einem rutschfesten Teppich vor der Dusche) vermieden oder zumindest deutlich verringert werden, dies auch beim Einstieg in die bzw. Ausstieg aus der Dusche (vgl. Beschwerde, Ziff. 11.1). Der Sturzgefahr beim Bücken (vgl. Beschwerde, Ziff. 11.1) kann etwa mit der Verwendung der von der Fachspezialistin erwähnten Bürste mit langem Stiel oder dem Duschstuhl effektiv entgegengewirkt werden. Ein Bedarf an Dritthilfe ist damit unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Anschaffung der geeigneten Hilfsmittel) auch im Bereich der Körperpflege nicht ausgewiesen.
5.3.3. Was den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" anbelangt, gab die Beschwerdeführerin laut dem Abklärungsbericht vom 2. November 2023 an, lediglich insofern eingeschränkt zu sein, als ihr Ehemann ihr jeweils aus dem Bett helfen müsse. Die Fachspezialistin habe sie daher auf den Einsatz eines Pflegebettes hingewiesen, womit auch hier keine Dritthilfe anrechenbar sei (VB 105 S. 3). Auch diese Beurteilung erscheint plausibel und ist damit unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Zusprache eines entsprechenden Hilfsmittels bisher "trotz Kenntnis des Bedarfs" unterlassen habe (Beschwerde, Ziff. 11.1), ist nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, deren Rechtmässigkeit vorliegend zu prüfen ist, ausschliesslich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung befunden hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist kein Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für ein Pflegebett oder ein anderes Hilfsmittel aktenkundig.
5.3.4. Was den mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. C._____ vom 30. November 2023 betrifft (BB 3), ist einerseits anzumerken, dass dieser der Beschwerdegegnerin bereits mit Einwand vom 14. Dezember 2023 eingereicht worden war (VB 111 S. 5) und damit der Abklärungs-
person im Zeitpunkt ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2024 bekannt war und darin berücksichtigt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ sich in seiner Beurteilung vom 30. November 2023 zu den Einschränkungen bei verschiedenen Lebensverrichtungen äusserte, ohne darzulegen, aufgrund welcher durch die persistierende Paraparese bedingter funktioneller Defizite diese bestünden, und insbesondere – anders als die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes – die der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht obliegende Schadenminderungspflicht, namentlich die vorerwähnte Möglichkeit der Benutzung geeigneter Hilfsmittel, unberücksichtigt gelassen hat. Der Bericht von Dr. med. C._____ vermag daher keine Zweifel an der nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung der Fachspezialistin vom 2. November 2023 und 11. Januar 2024 hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen zu wecken.
6.
6.1. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Beschwerdegegnerin bzw. deren Fachspezialistin hinsichtlich der (fehlenden) Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (vgl. E. 4.1 hiervor). Weder habe sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem konkreten entsprechenden Bedarf auseinandergesetzt, noch habe diese die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht korrekt abgeklärt bzw. berücksichtigt (Beschwerde, Ziff. 11.1 f.).
6.2. 6.2.1. Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 KSH). Eine lebenspraktische Begleitung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessenen Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. Ohne die Gewährleistung dieser Versorgung wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (Rz. 2086 KSH). Nach Rz. 2087 KSH muss die Dritthilfe der versicherten Person das selbstständige Wohnen ermöglichen. Dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne Hilfe bei diesen Aufgaben in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden muss; dieser Hilfebedarf ist somit nicht zu berücksichtigen. Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (z.B. Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), darf die gleiche Hilfeleistung nach Rz. 2091 KSH nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2).
6.2.2. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt etwa dann vor, wenn die versicherte Person ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), das heisst wenn nur mit ihr der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Als lebenspraktische Begleitung gilt, wenn die betroffene Person Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) und/oder Hilfe bei der Haushaltsführung bedarf (Rz. 2095 KSH). Zur Haushaltsführung gehören gemäss Rz. 2098 KSH Leistungen wie Wohnung Putzen und Aufräumen, Wäsche Erledigen, Mahlzeiten Vorbereiten usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Bei der Haushaltsführung und den Mahlzeiten sind somit Mindestanforderungen zu beachten und nicht auf einen perfekt geführten Haushalt und aufwendig zubereitete Mahlzeiten abzustützen. Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen kann, besteht noch keine Verwahrlosung. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Dass die versicherte Person während der Hausarbeit Pausen einlegen muss oder sie konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten bzw. an bestimmten Tagen erledigen kann, reicht für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht aus. Als Mindestanforderungen gilt gemäss Rz. 2098.1 KSH, dass die Person in der Lage ist, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Entleeren der Waschmaschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken), die Wohnung alle zwei Wochen zu putzen (dazu gehören Staubsaugen und/oder Wischen, feucht Aufnehmen, das Badezimmer Putzen) und einfache Mahlzeiten zuzubereiten. Bei der Zubereitung der Mahlzeiten sind auch die Vorbereitung und das Aufräumen (Arbeitsflächen, Kochherd und Tisch Reinigen, Abwaschen, Geschirrspüler Ausräumen, Lebensmittel Versorgen) zu berücksichtigen. Als einfache Mahlzeit gilt ein nicht allzu zeitaufwändiges Essen (z. B. Convenience-Produkte, Tiefkühlprodukte, einfache Zutaten). Das Aufwärmen von (beispielsweise am Vortag) gekochten oder zubereiteten Resten, die Verwendung von Fertigprodukten und die Zubereitung von lediglich einer warmen Mahlzeit am Tag gilt als akzeptabel. Bei der Einschätzung des Hilfebedarfs bei der Haushaltsführung (inkl. Mahlzeitenzubereitung) ist (hinsichtlich der notwendigen Versorgung) auf einen Einpersonenhaushalt abzustützen (Rz. 2098.2 KSH).
In Bezug auf die Schadenminderungspflicht sind gemäss Rz. 2099 KSH beispielsweise der Einsatz von Hilfsmitteln wie einem Roboter-Staubsauger oder einem Tumbler oder Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Erledigung der Haushaltsarbeiten mithilfe geeigneter Hilfsmittel lehren (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4). Insbesondere ist auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen, vor allem bei der Haushaltsführung. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, Urteil des BGer I 228/06 vom 5. Dezember 2006). Diese Mithilfe geht weiter als die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Rz. 2100 KSH). Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden. Zudem ist auch Kindern eine Mithilfe im Haushalt zuzumuten, wobei jedoch das jeweilige Alter zu berücksichtigen ist (Rz. 2101 KSH).
6.2.3. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist auch dann zu bejahen, wenn die versicherte Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch usw.; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3. f.) auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV; Rz. 2103 KSH). Dabei umfasst die Schadenminderungspflicht nebst der Inanspruchnahme von Hilfe durch Familienangehörige etwa auch, die Einkäufe online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (vgl. Rz. 2104 KSH).
6.2.4. Zudem ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gegeben, wenn die versicherte Person ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Die Gefahr einer Isolation ist jedoch nicht gegeben, wenn die versicherte Person in einer partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied zusammenlebt, ein Arbeitsverhältnis (auch in einer Werkstätte) besteht oder sie eine Tagesstruktur besucht (Rz. 2109 KSH).
6.3. 6.3.1. Die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes stellte im Abklärungsbericht vom 2. November 2023 hinsichtlich des selbstständigen Wohnens (E. 6.2.2. hiervor) fest, die Beschwerdeführerin könne Termine selbst planen und den Tagesverlauf selbstständig organisieren. Administrative Tätigkeiten und den Zahlungsverkehr erledige sie, wie dies "sozial üblich" sei, gemeinsam mit dem Ehemann. Selbstpflegedefizite bestünden keine. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einfache Mahlzeiten zuzubereiten. Nebst der Mikrowelle sei eine Heissluftfritteuse vorhanden. Die Kinder seien 20, 16 und 14 Jahre alt, womit die Mithilfe der Familienangehörigen bei der Zubereitung des Abendessens im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei. Leichte Reinigungsarbeiten wie Lüften, Kissen Aufschütteln, Abstauben auf Hüfthöhe und die Reinigung von WC und Lavabo seien der Beschwerdeführerin möglich. Die anderen Reinigungsarbeiten würden von den Familienmitgliedern ausgeführt, was diesen im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei. Die Waschmaschine und der Tumbler seien über den Balkon erreichbar. Aufgrund der Sturzgefahr gehe die Beschwerdeführerin bei Nässe nicht auf den Balkon. Sie sei in der Lage, die Waschmaschine zu starten und kleine Wäschestücke aufzuhängen. Wäsche Zusammenlegen und Bügeln sei ihr sitzend möglich. Die anderen Arbeiten würden von den Familienmitgliedern ausgeführt, was diesen zumutbar sei. Bezüglich Wäsche und Kleiderpflege berücksichtigte die Fachspezialistin einen Bedarf an Begleitung im Umfang von 15 Minuten pro Woche (VB 105 S. 5).
In Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen (E. 6.2.3. hiervor) stellte die Fachspezialistin fest, die Beschwerdeführerin begleite den Ehemann ab und zu zum Einkaufen. Sie schreibe eine Einkaufsliste. Online-Einkäufe wären weiterhin zumutbar. Auch Kleider und Schuhe bestelle die Beschwerdeführerin online. Regelmässige Arzt- und Therapiebesuche bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin gehe einmal jährlich in den Ferien zum Coiffeur. Ab und zu gehe sie nach dem Einkaufen mit dem Ehemann einen Kaffee trinken. Andere Freizeitaktivitäten würden nicht angegeben. Isolation sei nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zusammenlebe (vgl. E. 6.2.4. hiervor). Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung betrage damit insgesamt 15 Minuten pro Woche (VB 105 S. 6).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2024 hielt die Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin überdies fest, dass die Mindestanforderungen zur Haushaltsführung vorliegend erfüllt seien. Die Mithilfe der Familienmitglieder sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Es gebe daher keinen Grund, vom Abklärungsergebnis abzuweichen (VB 114 S. 2 f.).
6.3.2. Die Fachspezialistin hat im Abklärungsbericht vom 2. November 2023 in Kenntnis der medizinischen Situation (vgl. VB 105 S. 1) sowie der örtlichen, räumlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Angaben zu den vorhandenen Einschränkungen bzw. zur Hilfsbedürftigkeit und zum Begleitungsbedarf (VB 105 S. 2 ff.) festgestellt, inwieweit die Beschwerdeführerin, um selbstständig wohnen zu können, der Begleitung einer Drittperson bedürfe. Sodann hat sie evaluiert, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass es den im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen zumutbar sei, die der Beschwerdeführerin nicht mehr selbständig respektive ohne Begleitung möglichen Tätigkeiten zu übernehmen bzw. die Beschwerdeführerin dabei zu begleiten. Damit hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung, wie rechtsprechungsgemäss erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1; Beschwerde, Ziff. 11.1 mit Verweis auf 9.2), in zwei Schritten (Beurteilung der Hilflosigkeit, Prüfung der Zumutbarkeit der Mithilfe der Familienmitglieder im Rahmen der Schadenminderungspflicht) geprüft.
6.3.3. Die Ausführungen der Fachspezialistin betreffend den Bedarf der Beschwerdeführerin an Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens, insbesondere zum Hilfebedarf im Haushalt (Beschwerde, Ziff. 11.1), sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Feststellungen der Fachspezialistin decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der am 29. Oktober 2020 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs durch dieselbe Fachspezialistin durchgeführten Haushaltsabklärung (VB 80 insb. S. 5 f.). Für eine seither eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten.
6.3.4. Weshalb die von der Fachspezialistin berücksichtigten Hilfeleistungen den vier im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht zumutbar sein sollen, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht (Beschwerde, Ziff. 11.2), ist – gerade angesichts des Alters der Kinder (vgl. E. 6.3.1.) und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge und nur zu 20 % im Haushalt tätig wäre (vgl. VB 80 S. 3; 87 S. 5), eine Mithilfe der Kinder und des Ehemanns in namhaftem Umfang mithin auch ohne Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre – nicht ersichtlich. Aufgrund der entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin ist denn auch davon auszugehen, dass deren Familienangehörige die ihnen gemäss überzeugender Einschätzung der Fachspezialistin zumutbare Mithilfe auch tatsächlich leisten (vgl. VB 80 S. 5 f.;
105 S. 2).
7.
Insgesamt ist damit der schlüssige und nachvollziehbare Abklärungsbericht vom 2. November 2023 sowie die ergänzende Beurteilung vom 11. Januar 2024 eine geeignete Grundlage für den Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung, weshalb darauf abzustellen ist. Weitere (auch medizinische [vgl. Beschwerde, Rz. 11]) Abklärungen, insbesondere auch eine Befragung des Ehemanns und der Kinder der Beschwerdeführerin im Rahmen einer – ausschliesslich im Hinblick darauf beantragten – öffentlichen Verhandlung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2023 vom 28. März 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Gestützt auf die Ergebnisse der fundierten Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in lediglich einer der massgeblichen Lebensverrichtungen (Fortbewegung) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (E. 5 hiervor) und keiner regelmässigen lebenspraktischen Begleitung bedarf, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
8.
8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. September 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Siegenthaler