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Entscheid

VBE.2024.125

VBE.2024.125 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-07-04

4. Juli 2024Deutsch16 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.125 / bs Art. 95 Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Raffaele Lavanga, Patronato ACLI, Ro...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.125 / bs Art. 95

Urteil vom 4. Juli 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Raffaele Lavanga, Patronato ACLI, Rohrerstrasse 20, 5001 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Januar 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund von unfallbedingten Beschwerden (Unfallereignis vom 20. September 2018) am 26. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen, holte die Akten der Unfallversicherung (Suva) ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Vornahme einer RAD-internen Untersuchung wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Januar 2024 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung seines Anspruchs auf IV-Leistungen oder die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Aktennotiz des RAD vom 29. April 2024 ein.

2.3. Am 30. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere medizinische Berichte ein.

Erwägungen

1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 64) zu Recht abgewiesen hat.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die beruflichen Massnahmen seien zu schnell abgeschlossen worden und er möchte mit Hilfe der Beschwerdegegnerin eine angemessene Arbeit suchen (vgl. Beschwerde S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 64) einzig den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äussert, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1) am 15. Februar 2022 ein telefonisches Erstgespräch durchgeführt hat (VB 18) und der Beschwerdeführer zweimalig bei der Beschwerdegegnerin vor Ort vorstellig werden und Fragen stellen konnte (VB 7; 20).

1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die beruflichen Massnahmen seien zu schnell abgeschlossen worden und er möchte mit Hilfe der Beschwerdegegnerin eine angemessene Arbeit suchen (vgl. Beschwerde S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 64) einzig den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äussert, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1) am 15. Februar 2022 ein telefonisches Erstgespräch durchgeführt hat (VB 18) und der Beschwerdeführer zweimalig bei der Beschwerdegegnerin vor Ort vorstellig werden und Fragen stellen konnte (VB 7; 20).

2.

2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 64) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. März 2022 (VB 24) und 1. Juli 2023 (VB 53 f.).

2.1.1. In der Aktennotiz vom 7. März 2022 hielt Prof. Dr. med. B._____ die nachfolgenden Diagnosen fest (VB 24 S. 1):

"- Status nach OSG-Distorsion rechts am 20.09.2018 - Verletzung der Peronealsehnen rechtes OSG - Operation der Bänder und der Sehnen am rechten oberen Sprunggelenk rechts (12.04.2019) - Neuralgiforme Schmerzen OSG rechts bzw. nach Verletzung des Nervus suralis"

Er führte zudem aus, eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schaler auf dem Bau mit dem Tragen von Sicherheitsschuhen und der Notwendigkeit des sicheren Ganges auch auf unebenem Boden werde nicht mehr realistisch zu erreichen sein (VB 24 S. 1). Eine angepasste Tätigkeit, wie sie in der Verfügung der Suva vom 29. Juni 2021 (VB 11.27) aufgeführt werde, sei spätestens seit dieser Verfügung zumutbar (VB 24 S. 2).

2.1.2. Im Bericht vom 1. Juli 2023 zur orthopädischen RAD-Untersuchung vom 27. Juni 2023 hielt Prof. Dr. med. B._____ als zusammenfassende Beurteilung fest, für den Beschwerdeführer gebe es praktisch nur ein Thema, und zwar das der Schmerzauslösung des lateralen oberen Sprunggelenks bei Status nach einer Operation im April 2019. Generell sei diese Art der Komplikation nach einem Eingriff am oberen Sprunggelenk vergleichsweise häufig. Die Hautnerven würden im Bereich des operativen Zugangs liegen und würden leicht traumatisiert. Es gebe Patienten, die mit der Hyposensibilität des Fussrückens keine Probleme hätten, bei denen auch kein neurombedingter Schmerz ausgelöst werden könne. Dann seien dort die Schmerzpatienten, die mehrfach operiert worden seien, jeweils mit Verschlechterung der Situation, die in die Schmerzkliniken gelangten und dann vielleicht doch eine Besserung erfahren würden. Den Beschwerdeführer möchte man in den mittleren Bereich der "Neurom-Opfer" einreihen. Zunächst werde seit ungefähr zwei Jahren keine Therapie mehr praktiziert. Schmerzmittel würden nicht eingenommen. Es würden latschenartige Schuhe, ähnlich Clogs, getragen, deren Öffnung keinen Rand auf Höhe des Neuroms habe. Mit diesen werde, so auch anlässlich der RAD-Untersuchung wieder demonstriert, ein recht flüssiges Gangbild gezeigt. Auffallend sei bei der klinischen Untersuchung, dass die gut vorhandene Fusssohlenbeschwielung inspektorisch keinen Unterschied zwischen rechts und links aufweise, womit kein ausgeprägtes Schonverhalten vorliege. Auch seien keine signifikanten Differenzen der Bemuskelung der unteren Extremitäten links und rechts erkennbar. Der athletische Habitus zusammen mit einer sportlichen Bräunung erwecke jedenfalls nicht den Eindruck, dass ein invalidisierendes Leiden beim Beschwerdeführer vorliege (VB 54 S. 5).

2.1.3. Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. med. B._____ ebenfalls am 1. Juli 2023 aus, auf die Angaben der Suva im Einspracheentscheid vom 23. August 2022 betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und Tätigkeitsprofil (VB 35 S. 10: 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, Belastungsprofil: kein Arbeiten in der Höhe, auf Dächern, Leitern und Gerüsten, kein Arbeiten mit permanentem treppab- und treppaufwärts Gehen, kein Arbeiten auf unebenem Gelände, kein Arbeiten mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Beines, kein Arbeiten unter Einfluss von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf das rechte Sprunggelenk auswirken würden, kein Arbeiten in gebückter und gekauerter Position und kein Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen, die schwerer als 15 Kilogramm seien) könne aufgebaut werden. Was eine zumindest theoretische Arbeitsfähigkeit anbetreffe, so sei die Begrenzung auf 15 Kilogramm Tragefähigkeit seitens des Kreisarztes der Suva jedoch nicht nachvollziehbar, da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit athletischem Körperbau handle. Aus RAD-Sicht seien einzig die Gehund teilweise Stehfähigkeit als limitierende Faktoren anzusehen. Für den angestammten Beruf des Schalers könne keine Arbeitsfähigkeit ausgesprochen werden (VB 53 S. 4).

Die Konsultation eines Psychiaters habe nur sporadisch stattgefunden. Eine eigentliche Therapie oder auch nur eine Medikamenteneinnahme eines Psychopharmakons habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer werde immer wieder in der Praxis C._____ gesehen. In deren letzten Bericht vom 17. April 2023 (VB 59 S. 4) werde ein Arbeitsversuch empfohlen. Insofern könne weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit beim Beschwerdeführer angenommen werden. Diese müsse nicht gleich auf 100 % hochgefahren werden, sondern könne graduell abgestuft über zwei bis drei Monate verlaufen. Weitere spezifische Abklärungen seien nicht notwendig. Der Beschwerdeführer sei in den vergangenen vier Jahren bei einer sehr grossen Zahl von mehr oder weniger spezialisierten Institutionen vorstellig gewesen. Aktuell sei er daran interessiert, sich in Q._____ operieren zu lassen (VB 53 S. 4).

2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte vor, er könne in keiner Weise eine Tätigkeit in einem 100%-Pensum ausüben. Mit den vielen vorhandenen Einschränkungen seien ihm nur sehr leichte

Arbeiten mit Pausen dazwischen zumutbar (vgl. Beschwerde S. 1). Die neuen medizinischen Berichte und die Operation, der er sich habe unterziehen müssen, seien zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 2).

3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine subjektiven Schmerz- beziehungsweise Beschwerdeangaben stützt, ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist aber eine wichtige Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, sich mit den geklagten subjektiven Beschwerden der Exploranden auseinanderzusetzen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 236 zu Art. 28a IVG mit Hinweis). Diesen Vorgaben kam der RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ umfassend nach. Seine Berichte sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Er gelangte in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der eigenen bzw. der in den Akten dokumentierten Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten (fachärztlichen) Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Schaler nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch spätestens seit Juni 2021 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. E. 2.1. hiervor). Eine dem widersprechende fachärztliche, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzung für eine angepasste Tätigkeit lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit entbehrt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keine Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % ausüben könne und lange Pausen zwischen den verschiedenen Aufgaben benötige (vgl. Beschwerde S. 1), einer Grundlage in den medizinischen Akten und vermag dementsprechend keine Zweifel an den Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ zu begründen. Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch – wie dargelegt – die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene hohe Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 ff.; Beilagen zur Eingabe vom 30. Mai 2024) sind, auch wenn sie grösstenteils erst nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411), vorliegend zu berücksichtigen, da sie (auch) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der strittigen Verfügung betreffen könnten (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). In der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin eingeholten RAD-Stellungnahme vom 29. April 2024 setzte sich Prof. Dr. med. B._____ mit den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichten auseinander und führte aus, neben früheren zahlreichen Konsultationen bei verschiedenen Institutionen habe am 12. Dezember 2023 eine Konsultation in der Klinik D._____ stattgefunden (vgl. BB 3). Hier sei die Möglichkeit eines chirurgischen Procederes aufgrund der neuropathischen Schmerzen erwähnt, jedoch auch notiert worden, dass der Beschwerdeführer wegen gewisser Nebenwirkungen bei einem operativen Procedere ein solches ablehnen würde (VB 67 S. 1). Inzwischen liege ein Operationsbericht vor, der ein chirurgisches Procedere am oberen Sprunggelenk rechts am 9. Februar 2024 in einer Klinik in R._____ protokolliere (vgl. BB 8). Es sei dabei eine Neurolyse des N. suralis vorgenommen worden wie auch eine Exstirpation des Neuroms. Das Ergebnis der histologischen Untersuchung betreffend das eingesandte Material sei in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Postoperative Kontrollen hätten am 29. Februar und 21. März 2024 stattgefunden. Bezüglich Erfolgs des Eingriffes sei aus den spärlichen Unterlagen nichts zu ersehen, ausser dass es keine Komplikationen gegeben habe. Der Typ Operation sei dem Beschwerdeführer im Übrigen schon bei früheren Konsultationen vorgeschlagen worden (VB 67 S. 2). In Würdigung der medizinischen Berichte kam der RAD-Arzt sodann zur nachvollziehbar begründeten Einschätzung, dass sich durch den vor drei Monaten durchgeführten operativen Eingriff bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine neuen Aspekte ergeben würden. Die Belastbarkeit der unteren Extremität sei nur gering eingeschränkt (VB 67 S. 2). Nichts Gegenteiliges oder bisher Unberücksichtigtes lässt sich den mit Eingabe vom 30. Mai 2023 eingereichten Berichten der den Beschwerdeführer in Q._____ behandelnden Ärztin E._____ vom 9. Dezember 2022 und 29. März 2024 entnehmen. Mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten vermag der Beschwerdeführer damit insbesondere für die sachverhaltlich relevante Zeitspanne bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 keine längerdauernde Zustandsverschlechterung geltend zu machen und damit keine Zweifel an den Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ zu begründen.

3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, welche sich in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit im Übrigen mit der vom Bundesgericht im Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 bestätigten Beurteilung des Unfallversicherers decken, erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die besagten Aktenbeurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ abgestellt. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____ ist damit seit spätestens Juni 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.1. hiervor).

4.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer betreffend das Invalideneinkommen die Vornahme eines maximalen leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 25 % verlangt (vgl. Beschwerde), ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung lediglich vorgenommen wird, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. Vorliegend ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.3. hiervor), womit die Beschwerdegegnerin korrekterweise keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat.

4.2. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 0 % resultierende Invaliditätsgradberechnung (VB 64 S. 2) vom Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht nicht substantiiert beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 64) damit zu bestätigen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. Juli 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker