VBE.2024.139
VBE.2024.139 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-08-16
16. August 2024Deutsch19 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.139 / ms / bs Art. 106 Urteil vom 16. August 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Urs Hochstrasse...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.139 / ms / bs Art. 106
Urteil vom 16. August 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Urs Hochstrasser, Rain 41, Postfach, 5001 Aarau 1
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 29. Januar 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1976 geborene, zuletzt in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 12. November 2020 unter Hinweis auf psychosomatische Störungen und eine Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und gewährte der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin anschliessend bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Gutachten vom 8. September 2023). Zudem führte sie eine Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich an Ort und Stelle durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie Rücksprache mit dem RAD wies sie das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente auszurichten.
2. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen.
3. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Erhebung eines rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Es seien von der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten beizuziehen.
6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Antrag Ziff. 6) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I
98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 22. April 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2).
98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 22. April 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt. So habe Letztere ihr funktionelles Leistungsvermögen in der angefochtenen Verfügung nicht dargestellt und auch nicht weiterführend gewürdigt, wie weit eine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit und somit eine Verwertbarkeit dieser medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bestehe (Beschwerde S. 3).
2.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
2.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 8. September 2023 davon
auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Mangels einer durchschnittlichen mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und einer danach bestehenden rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit seien die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 80 S. 1). Damit war es der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass schon die für einen Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres nicht gegeben sei (VB 80 S. 1), erübrigten sich Ausführungen zur – sich nur im Falle der Erfüllung der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) stellenden – Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist damit nicht ersichtlich.
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (VB 80) zu Recht abgewiesen hat.
4.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).
5.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Gutachten der Dres. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 8. September 2023
(VB 68.1). Die Gutachter hielten interdisziplinär fest, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Beurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (VB 68.1 S. 3).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B._____ stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: "Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1)". Die zudem zu stellende Diagnose "Aktenanamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)" sei ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 68.3 S. 17). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie in jeglichen anderen Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Seit der Kündigung der Arbeitsstelle per Ende 2019 sei von einer gemittelten 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zuvor lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (VB 68.3 S. 22 f.).
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C._____ hielt fest, es bestünden unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchungsbefunde und der Angaben in der Aktenlage keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden passten aus rheumatologischer Sicht zu muskulären Befunden im Bereich des Schultergürtels beidseits und zu unspezifischen Kreuzschmerzen; zudem hätten sich deutliche Zeichen einer somatisch nicht erklärbaren Schmerzkomponente gefunden. Sämtliche gestellten Diagnosen würden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (VB 68.2 S. 13 f.). Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, die nicht repetitiv oder langdauernd über der Schulterhorizontalen ausgeführt werden müsse sowie keine Arbeiten enthalte mit spezifischer Belastung der Lendenwirbelsäule durch Zwangshaltungen rekliniert oder vornübergebeugt oder verbunden mit repetitiven Bück- oder Torsionsbewegungen, sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst anzusehen (VB 68.2 S. 16).
6.
6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
6.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
6.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von den Dres. med. B._____ und C._____ vom 8. September 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 68.2 S. 4 ff.; 68.3 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden (VB 68.2 S. 7 f.; 68.3 S. 7 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.
7.
7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das bidisziplinäre Gutachten stelle aufgrund verschiedener Mängel keine taugliche Grundlage für die Beurteilung ihres Rentenanspruchs dar, und macht zunächst geltend, die mandatierten Gutachter seien weder nach Zufallsprinzip ausgewählt worden noch auf der Liste der Sachverständigen-Zweierteams, welche eine Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) abgeschlossen haben, verzeichnet (vgl. Beschwerde S. 5).
7.1.2. Gemäss Art. 72bis Abs. 1bis IVV haben medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV).
7.1.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Auftrag für das bidisziplinäre Gutachten über die Plattform SuisseMED@P und damit nach Zufallsprinzip den Dres. med. B._____ und C._____ zugeteilt wurde (vgl. E-Mail des
SuisseMED@P-Teams vom 19. Juni 2023 [VB 59 S. 2]; vgl. zum Vorgehen auch: Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Januar 2022, Rz. 3098). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Gutachter Dres. med. B._____ und C._____ sodann auf der Liste der Sachverständigen-Zweierteams, welche eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen haben, verzeichnet (Liste abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/ grundlagen-gesetze/gutachten-iv/medizinische-abklaerungsstellen.html). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Auftragsvergabe für die Begutachtung ist daher nicht zu beanstanden.
7.2. 7.2.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachter hätten den Bericht der Klinik D._____ vom 24. Februar 2022 nicht gewürdigt. Darin sei – nebst einer rezidivierenden depressiven Störung sowie chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen – sogar eine ausgeprägte chronifizierte PTBS-Symptomatik attestiert worden (Beschwerde S. 4 f.).
7.2.2. Der Gutachter führte zum Bericht der Klinik D._____ vom 24. Februar 2022 aus, diesem sei zu entnehmen, dass sich die depressive Symptomatik bis zur Entlassung leicht verbessert, jedoch noch eine klinisch relevante Restsymptomatik der Depression und insbesondere der PTBS-Symptomatik bestanden habe. Es sei festzuhalten, dass sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht ohne weiteres bestätigen lasse. Die Beschwerdeführerin berichte darüber, dass sie seit Kriegsausbruch in Q._____ ununterbrochen bis heute unter nächtlich auftretenden Albträumen leide, welche vom Krieg handelten. Zudem solle sie unter wiederholt auftretenden Erinnerungen bezüglich der Kriegserlebnisse leiden, dies ebenfalls unverändert seit Kriegsausbruch. Als Beispiel gebe sie spontan an, dass sie immer wieder daran denken müsse, wie sie mit ihren Kindern aus R._____ geflüchtet sei. Auf Nachfrage hin habe sie dann aber dahingehend korrigiert, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kinder gehabt habe. Des Weiteren habe sie berichtet, dass sie vom Jahre 2001 bis Mitte 2019 keine psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe mehr in Anspruch genommen habe, obwohl sie gleichzeitig betont habe, dass sich an den Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung nichts geändert habe. In diesem Zeitraum sei sie in der Lage gewesen, ein völlig normales Familienleben zu führen. Ihren eigenen Angaben zufolge sollen ihre beiden erwachsenen Kinder bis heute auch nichts von ihren Kriegserlebnissen wissen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn der Untersuchung auf die offene Frage nach psychischen Beschwerden auf die Kriegserlebnisse im Q._____-Krieg und ihre damit verbundenen, seither regelmässig auftretenden Albträume zu sprechen komme, wäre beim tatsächlichen Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als sehr atypisch zu betrachten. In der Regel seien Menschen mit Beschwerden einer posttraumatischen Belastungsstörung darum bemüht, ihre äusserst schmerzhaften Erlebnisse zu verdrängen oder abzuspalten. Des Weiteren sei es der Beschwerdeführerin möglich, auch heute ein nahezu unauffälliges Familienleben zu führen. Sie pflege intakte Beziehungen mit ihren beiden Kindern, der Sohn lebe immer noch zu Hause. Zudem sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit als weitgehend intakt zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin begebe sich gerne in ihren Schrebergarten, wo sie Gemüse und Pflanzen anpflanze. Sie habe auch zwei Freundinnen. Zudem könne sie die anfallenden Alltagsarbeiten erledigen (VB 68.3 S. 18 f.). Weiter führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung im Bericht der Klinik D._____ unter anderem mit intensiven Intrusionen und Flashbacks sowie einem generell starken Arousal begründet werde. Während der aktuellen Untersuchung habe sich indes kein ausgeprägtes Arousal erkennen lassen, insbesondere keine Schreckhaftigkeit, auch keine Dissoziationen. Darüber hinaus liessen sich auch keine Gefühle einer Gleichgültigkeit oder Teilnahmslosigkeit nachweisen. Der Beschwerdeführerin sei es zudem möglich, sich mehrmals pro Jahr nach Q._____ in ihre Heimat zurückzubegeben, also an den Ort der erlebten traumatisierenden Ereignisse. Während der aktuellen Untersuchung spreche die Beschwerdeführerin nicht über konkrete Inhalte von Intrusionen, abgesehen von den oben genannten. Sie wolle auch keine präziseren Angaben betreffend "erlebte[ ] Kriegserlebnisse" machen. Im Austrittsbericht der Klinik D._____ werde zwar ein Querschnittsbefund beschrieben, jedoch werde kein eigentlicher Verlauf seit dem Krieg in Q._____ erwähnt. Dies sei als nicht nachvollziehbar zu beurteilen (VB 68.3 S. 20).
Folglich wurde der Bericht der Klinik D._____ vom 24. Februar 2022 vom psychiatrischen Gutachter durchaus gewürdigt und dieser legte nachvollziehbar begründet dar, weshalb er das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneinte.
7.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass seit dem Belastbarkeitstraining keine Verbesserung ihres Gesundheitszustands eingetreten sei und der Bericht aufzeige, dass sie keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt habe (Beschwerde S. 4).
Im Bericht der E._____ über das Belastbarkeitstraining vom 22. März bis 20. Juni 2021 wurde festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings nicht geprüft werde. Weiter äusserte sich der Verfasser des Berichts zur Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht (vgl. VB 26 S. 4). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unzutreffend. Zudem lässt ein Bericht über ein Belastbarkeitstraining per se ohnehin keine zuverlässigen Rückschlüsse bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person bzw. deren Arbeitsfähigkeit zu, weil es sich dabei nicht um eine medizinische Einschätzung handelt und die im Rahmen eines entsprechenden Trainings von der versicherten Person gezeigte Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden kann mit deren – invalidenversicherungsrechtlich massgebendem – medizinisch-theoretisch bestehendem Leistungsvermögen.
7.4. Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Dres. med. B._____ und C._____ vom 8. September 2023, weshalb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit angezeigt sind (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 8. September 2023 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2019 in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft zu 70 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 102.2 S. 37 f.).
8.
8.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.).
8.2. Gemäss Bericht vom 27. Oktober 2023 über die Abklärung "Haushalt / Rente" an Ort und Stelle vom 26. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin an, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu ca. 70 % gearbeitet habe und sie dies noch heute tun würde, wenn sie nicht krank geworden wäre. Die Abklärungsperson kam unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen sodann zum nachvollziehbaren Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin das Pensum von 70 % ohne Gesundheitsschaden weitergeführt hätte (VB 70 S. 3). Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung einzig Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten (Erwerbs-)Tätigkeit (vgl. VB
80 S. 1), obwohl nach dem Gesagten zur Invaliditätsbemessung die gemischte Methode (Gewichtung Erwerbsanteil 70 % und Haushaltsanteil 30 %) anwendbar wäre (vgl. hierzu Art. 28a Abs. 3 IVG). Diesfalls ist gemäss BGE 130 V 97 bei der Berechnung des Wartejahres für den erwerblichen Anteil die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich die jeweilige Einschränkung zu ermitteln. Die resultierenden Werte sind entsprechend der Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu gewichten und anschliessend zu addieren. Dadurch ergibt sich die für die Bestimmung des Rentenbeginns gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit.
8.3. 8.3.1. Die Beschwerdeführerin macht bezüglich des Berichts über die Abklärung an Ort und Stelle geltend, dass das darin angenommene Leistungsvermögen dem "Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten" widersprechen würde. So würden sich gerade die angeblichen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Haushaltsarbeit einschränkend auswirken (Beschwerde S. 4).
8.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen).
8.3.3. Im rheumatologischen Gutachten wurden diverse Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 68.2 S. 13). Der rheumatologische Gutachter kam dabei zum Schluss, dass aus rein rheuma-
tologischer Sicht kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Anwesenheitszeit oder der Leistungsfähigkeit bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Spitals bestehe (VB 68.2 S. 16). Wenn die Abklärungsperson daher annahm, dass die – zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem erwachsenen Sohn in einer Wohnung lebende (vgl. VB 70 S. 3) – Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei (vgl. VB 70 S. 6), steht dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu den im Gutachten gestellten Diagnosen, welchen allen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde.
8.4. Da folglich im Haushaltsbereich von keiner Einschränkung und in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 7.4. hiervor) auszugehen ist, kam die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht zum Schluss (vgl. VB 80 S. 1), dass die Beschwerdeführerin das nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für die Bejahung eines Rentenanspruchs bestehende Erfordernis einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt und daher keinen Rentenanspruch hat. Die Verfügung vom 29. Januar 2024 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens.
9.
9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
9.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. 9 ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. August 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer