VBE.2024.141
VBE.2024.141 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-10-02
2. Oktober 2024Deutsch7 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.141 / lm / bs Art. 129 Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.141 / lm / bs Art. 129
Urteil vom 2. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Mary
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 4. Mai 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 14. Mai 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdegegner anerkannte in der Folge mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2022.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) schriftlich für den 4. Dezember 2023 zu einem (weiteren) Beratungsgespräch eingeladen. Nachdem der Beschwerdeführer dem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben und ihm diesbezüglich Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden war, wurde er mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten (unentschuldigte Nichtteilnahme am Beratungsgespräch) ab dem 5. Dezember 2023 für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf die verfügten Einstelltage.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8-10) zu Recht ab dem 5. Dezember 2023 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche.
2.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadensminderungspflicht der versicherten Person durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).
Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt vor, wenn ein Beratungs- oder Kontrollgespräch aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als arbeitslose und leistungsbeziehende Person ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während der zwölf Monate davor ihren Pflichten korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den 4. Dezember 2023 zu einem Beratungsgespräch eingeladen wurde, dieses jedoch zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen hat (vgl. Beschwerde S. 1; VB 8-10 S. 9). Aktenausweislich hat sich der Beschwerdeführer anschliessend mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 unaufgefordert beim zuständigen Personalberater des RAV entschuldigt (VB 43-44). Aus den Akten ist jedoch auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuvor am 4. Juli 2023 einen Vorstelltag betreffend ein PvB (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) unentschuldigt nicht angetreten hatte (VB 68; 69; IV S. 76 f.). Ebenfalls im Juli 2023 hatte er sich zudem ungenügend um eine neue Stelle beworben, weshalb ihm ab dem 1. August 2023 drei Taggelder nicht ausbezahlt wurden (VB 54-55; 60; 61-62). Der Beschwerdeführer hatte sodann schon am 28. November 2023 einen Termin für ein Beratungsgespräch ohne begründete Absage nicht wahrgenommen (VB 46). In der Stellungnahme des Personalberaters des RAV vom 5. Januar 2024, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens erging, führte dieser aus, er habe das Fernbleiben des Beschwerdeführers von diesem Termin grosszügigerweise akzeptiert (VB 15; vgl. VB 40). In der Folge wurde der Beschwerdeführer dafür nicht sanktioniert. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch sein übriges Verhalten gezeigt hätte, dass er seine Pflichten als arbeitslose und leistungsbeziehende Person ernst nehme, ist er doch schon während der zwölf Monate vor der unentschuldigten Nichtwahrnehmung des Beratungsgesprächs vom 4. Dezember 2023 seinen Pflichten wiederholt nicht korrekt nachgekommen (vgl. E. 2.2). Es liegt damit ein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor.
4.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis
30.
Tage bei mittlerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ALE D79, Ziff. 3A, kann die Verwaltung bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis der versicherten Person ohne entschuldbaren Grund am Informationstag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch 5 bis 8 Einstelltage verfügen. Beim zweiten entsprechenden Fehlverhalten kann sie 9 bis 15 Einstelltage verfügen; bei drittmaligem entsprechendem Fehlverhalten entscheidet die kantonale Amtsstelle.
Der Beschwerdegegner ging vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer zuvor erst einmal unentschuldigt einem Beratungs- oder Kontrollgespräch ferngeblieben war, und verfügte daraufhin 5 Einstelltage (VB 2425). Die Anzahl der verfügten Einstelltage wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet, noch ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt triftige Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen).
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 2. Oktober 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Roth Mary