VBE.2024.142
VBE.2024.142 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-10-25
25. Oktober 2024Deutsch21 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.142 / ms / bs Art. 140 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.142 / ms / bs Art. 140
Urteil vom 25. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Pensionskasse B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 29. Januar 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war als Logistikmitarbeiterin bei der C._____ AG tätig, als sie sich am 16. November 2010 wegen diversen Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete. Da die Beschwerdeführerin in der Folge in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, verneinte die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Mai 2011 ab.
1.2. Am 6. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Leistungen bei der Beschwerdegegnerin ein. Mit Verfügung vom 1. September 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.747 vom 23. April 2018 ab und die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_374/2018 vom 11. Juli 2018 abgewiesen.
1.3. Am 5. Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Rentenbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) polydisziplinär begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG Bern [SMAB] vom 17. Juli 2020). Mit Vorbescheid vom 4. September 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, stellte die Beschwerdegegnerin den SMAB-Gutachtern Rückfragen, welche diese am 15. April 2021 beantworteten. Nach Rücksprache mit ihrem RAD veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Folgegutachten bei der SMAB, welches am 5. September 2022 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen die Beschwerdeführerin am 9. März 2023 Einwand erhob. Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle durch und nahm Rücksprache mit dem RAD. Am 29. Januar 2024 verfügte sie schliesslich ihrem Vorbescheid entsprechend.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29.1.2024 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin bis September 2021 eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grads von 53% und ab Oktober 2021 eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grads von 65% zuzusprechen.
4. Subeventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag zu geben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. März 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen, welche mit Eingabe vom 9. April 2024 auf eine Stellungnahme verzichtete.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 269) zu Recht abgewiesen hat.
2.
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4, zur Publikation vorgesehen. Letzteres gilt bei der am 1. Januar 2022 über 55-jähirgen Beschwerdeführerin jedenfalls dann, wenn nicht bereits vor dem 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 3).
3.
3.1
3.1.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
3.1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2).
3.1.3
Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
3.2
Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zur Prüfung des Vorliegens einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 3.1.3. hiervor) zum einen durch die Verfügung vom 1. September 2017 (VB 129) und zum anderen durch die Verfügung vom 29. Januar 2024 (VB 269) definiert werden.
3.3
In der Verfügung vom 1. September 2017 (VB 129) wurde gestützt auf das bidisziplinäre (psychiatrisch/neurologisch) Gutachten von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 6. September 2016, die RAD-Untersuchung vom 27. März 2017 durch Dr. med. E._____, die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 12. April 2017 sowie die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. G._____, Praktischer Arzt, vom 12. April sowie 19. Juni 2017 im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen, bereits angepassten Tätigkeit im 70%-Pensum voll arbeitsfähig sei (vgl. VB 129; Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.747 vom 23. April 2018 E. 3. und 4.4. [VB 145]).
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig qualifiziert (VB 129; 145 S. 11).
3.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 17. Juli 2020 (VB 188.2) sowie das Verlaufsgutachten der SMAB vom 5. September 2022 (VB 237.1). Zudem ging sie unverändert von der Anwendbarkeit der gemischten Methode der Bemessung der Invalidität aus (70 % Erwerb / 30 % Haushalt; VB 269 S. 3).
3.4.1
Das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 17. Juli 2020 vereint eine neurologische, eine psychiatrische, eine orthopädische sowie eine internistische Beurteilung. Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 188.2 S. 8):
"1. Polyneuropathie unklarer Ätiologie
2.
Verdacht auf eine erneute ansatznahe Partialruptur der Supraspinatussehne, Akromioklavikulararthrose sowie leichte Bursitis subacromialis rechte Schulter
3.
Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthrosen von LWK 2-5".
Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 188.2 S. 8). Es würden sich neurologisch bedingte Funktionsstörungen durch die eingeschränkte Belastbarkeit im rechten Fuss ergeben, was längeres Stehen und Gehen verunmögliche. Es bestünden orthopädisch bedingte Funktionsstörungen im Sinne einer verminderten körperlichen Belastbarkeit, vor allem der Wirbelsäule und der rechten Hand (VB 188.2 S. 8). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (VB 188.2 S. 10). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne notwendiges kraftvolles Zugreifen mit der rechten Hand. Längeres Stehen und Gehen seien nicht zumutbar. Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und in Dunkelheit seien ungünstig. Da Migräne durch Lärm, Kälte, Flackerlicht und in höheren Lagen (z.B. auf Bergen) provoziert werden könne, seien Arbeiten unter solchen Bedingungen ungeeignet, ebenso wegen möglicher Provokation von Clusterattacken. Ungünstig seien Arbeiten unter Hitze und Licht und längere Arbeiten am Computer, hohe Konzentrationsbeanspruchung und hohe körperlicher Anstrengung (VB 188.2 S. 9). In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 188.2 S. 10). Mit ergänzender Stellungnahme vom 15. April 2021 hielten die SMAB-Gutachten im Wesentlichen an ihrer Einschätzung fest (VB 212).
3.4.2
Im Verlaufsgutachten der SMAB vom 5. September 2022, welches ebenfalls eine neurologische, eine psychiatrische, eine orthopädische sowie eine internistische Beurteilung vereint, stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 237.1 S. 5):
"1. Polyneuropathie unklarer Ätiologie
2.
Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthrosen von LWK 2-5
3.
Hochgradige Partialruptur der Supraspinatussehne und gering gereizte Akromioklavikulararthrose rechts".
Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 237.1 S. 6). Es seien weiterhin auf neurologischem und orthopädischem Gebiet Diagnosen feststellbar, die auf der funktionellen Ebene das Steh- und Gehvermögen, die Funktionsfähigkeit der rechten Hand und die körperliche Belastbarkeit beeinträchtigen würden, was in Anbetracht des Arbeitsprofils der letzten Tätigkeit im Lager weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annehmen lasse. Diese Einschätzung sei vergleichbar mit jener im letzten Gutachten aus dem Jahre 2020. Anders werde die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bewertet, denn hier sei es auf neurologischem Gebiet zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Die Auswirkungen der Schmerzsymptomatik seien für jede Art von Tätigkeit relevant und behindernd, so dass eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % taxiert werde (VB 237.1 S. 6). Personenbeförderung oder andere Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an die Fahrtauglichkeit seien ungeeignet. Wegen der Einschränkung der Aufmerksamkeit/Konzentration ungünstig seien: Sehr differenzierte Arbeiten, welche eine hohe Aufmerksamkeit verlangten, wie Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie, Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, Sortierarbeiten, Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen. Körperlich geeignet seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule. In einer solchen Tätigkeit sei eine Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag möglich. Währenddessen sei das Rendement um 30 % vermindert, dies wegen der verminderten psychomentalen Ausdauer und Belastbarkeit (schmerzbedingt), was zu einer verminderten Produktivität pro Zeiteinheit führe. Eine punktuelle Terminierung für die Entwicklung dieser reduzierten Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung könne definitiv nicht angegeben werden. Es handle sich um eine langsam progrediente Entwicklung (VB 237.1 S. 8).
3.5
3.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei eine Gesundheitsverschlechterung seit 2017 ausgewiesen. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Da ihr 2017 die angestammte Tätigkeit in einem 70%-Pensum zumutbar gewesen sei, sei eine Gesundheitsverschlechterung ausgewiesen. Weiter habe sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten vom 17. Juli 2020 mit dem Gutachten vom 5. September 2022 verschlechtert, da auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von
70.
% bestehe (Beschwerde S. 8 f.).
3.5.2. Im Gutachten vom 17. Juli 2020 wurde die Frage, ob seit der Verfügung vom 1. September 2017 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, interdisziplinär verneint (VB 188.2 S. 10). Die Gutachter führten aus, da bei der Lagerarbeit oft Stehen und Gehen erforderlich seien, die Arbeit zum Teil körperlich schwer und einförmig belastend sei, es dabei zu Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule komme und die Fähigkeit zum kraftvollen Zugreifen mit der rechten Hand notwendig sei, könne aufgrund der genannten Diagnosen diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden (VB 188.2 S. 6). Im Vergleichszeitpunkt wurde demgegenüber davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit im Wesentlichen leicht und wechselbelastend und demnach optimal angepasst sei (vgl. etwa VB 102 S. 14 f.). Bezüglich einer solchen Tätigkeit gingen auch die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. VB 188.2 S. 9 f.). Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergibt sich folglich daher, weil die Gutachter von einem anderen Zumutbarkeitsprofil ausgingen. Damit liegt mit dem Gutachten vom 17. Juli 2020 hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Wesentlichen eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor, welche revisionsrechtlich unbeachtlich bleibt (vgl. E. 3.1.2. hiervor).
3.5.2. Im Gutachten vom 17. Juli 2020 wurde die Frage, ob seit der Verfügung vom 1. September 2017 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, interdisziplinär verneint (VB 188.2 S. 10). Die Gutachter führten aus, da bei der Lagerarbeit oft Stehen und Gehen erforderlich seien, die Arbeit zum Teil körperlich schwer und einförmig belastend sei, es dabei zu Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule komme und die Fähigkeit zum kraftvollen Zugreifen mit der rechten Hand notwendig sei, könne aufgrund der genannten Diagnosen diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden (VB 188.2 S. 6). Im Vergleichszeitpunkt wurde demgegenüber davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit im Wesentlichen leicht und wechselbelastend und demnach optimal angepasst sei (vgl. etwa VB 102 S. 14 f.). Bezüglich einer solchen Tätigkeit gingen auch die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. VB 188.2 S. 9 f.). Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergibt sich folglich daher, weil die Gutachter von einem anderen Zumutbarkeitsprofil ausgingen. Damit liegt mit dem Gutachten vom 17. Juli 2020 hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Wesentlichen eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor, welche revisionsrechtlich unbeachtlich bleibt (vgl. E. 3.1.2. hiervor).
Anders verhält es sich mit den Feststellungen der Gutachter im Folgegutachten vom 5. September 2022. Die Gutachter hielten fest, dass sich die neurologische Situation seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe. Dadurch betrage die Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert nur noch 70 % (VB 237.1 S. 9). Der neurologische Gutachter führte aus, für eine leidensadaptierte Tätigkeit könne in Annahme einer Zunahme der Schmerzsymptomatik durchaus postuliert werden, dass hierdurch die Konzentrationsund Aufmerksamkeitsleistungen und die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in einem relevanten Ausmass abgenommen hätten (VB 237.3 S. 9). Zum zeitlichen Verlauf hielt er fest, dass eine punktuelle Terminierung für die Entwicklung dieser reduzierten Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung definitiv nicht angegeben werden könne. Es handle sich um eine langsam progrediente Entwicklung (VB 237.3 S. 11). Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung, dem 6. Juli 2022 (vgl. VB 237.3 S. 1), von einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen, weshalb der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 13; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 24 E. 4.1, 9C_378/2014).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte gemäss Bericht zur Haushaltsabklärung bis September 2021 in einem 70%igen Pensum und ab Oktober 2021 in einem 100%igen Pensum gearbeitet. Somit sei die gemischte Methode bis maximal September 2021 anwendbar (Beschwerde S. 16).
4.2. 4.2.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs-
vergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.).
4.2.2. Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit an, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). Die im Rahmen des Haushaltsabklärung gemachten Aussagen sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2 ff., 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.1.2).
4.3. 4.3.1. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 an, sie wäre im Gesundheitsfall in einem Pensum von 70 % erwerbstätig. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie noch mit ihrem damaligen Partner in einem Haushalt (VB 166 S. 2 f.).
Aus dem Bericht vom 6. Oktober 2023 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 19. September 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie hätte ohne komplexe Schmerzen die Erwerbstätigkeit bei der Firma C._____ nicht gekündigt und sie wäre weiterhin im selben Pensum erwerbstätig gewesen. Sie habe früher im Jahr 2009 das Pensum auf
100 % erhöhen wollen, als ihre Tochter die Lehre begonnen habe. Sie sei
jedoch im Dezember 2008 vorübergehend arbeitsunfähig geworden (VB 261 S. 3). Die Abklärungsperson führte weiter aus, seit der Trennung von ihrem Partner lebe die Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 allein und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Aus dem IK-Auszug sei ersichtlich, dass sie in den Jahren 2004 und 2005 vermutlich in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt getrennt und mit der 12-jährigen Tochter allein gelebt. Danach habe sie bis Eintritt des Gesundheitsschadens in einem ausserhäuslichen Pensum von 70 % gearbeitet. Von 2011 bis 2021 habe sie im Haus des Lebenspartners gelebt. Sie habe "mietfrei" gelebt, habe jedoch Strom- und Wasserkosten bezahlen müssen. Seit August 2017 werde sie von der Sozialhilfe unterstützt. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 aus finanziellen Gründen einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachgehen müsste. Sie lebe allein und müsse für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen (VB 261 S. 3 f.). Bis September 2021 sei daher die gemischte Methode (70 % Erwerb / 30 % Haushalt) und ab Oktober 2021 die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (VB 261 S. 8 f.).
4.3.2. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe und eine allfällige finanzielle Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit auszubauen, bilden keinen genügenden Grund, um von den auch nach Trennung von ihrem Lebenspartner getätigten Äusserungen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall weiterhin in einem 70%igen Pensum arbeiten würde (vgl. VB 261 S. 3), abzuweichen (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Zudem hatte die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ihre Tätigkeit stets in einem 70%igen Pensum ausgeübt, obwohl Betreuungsaufgaben als Mutter einer Pensumserhöhung nicht entgegengestanden hätten. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) erstellt, dass die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2021 im Gesundheitsfall ihr Pensum erhöht und ab dann zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, sie habe damals zu mehr als 70 % gearbeitet und es sei von einem 77%igen Beschäftigungsgrad auszugehen, da sie im Jahr 2016 Überstunden von Fr. 4'118.70 bzw. einen Jahreslohn von Fr. 45'848.70 erwirtschaftet habe (vgl. Beschwerde S. 16). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin stets in einem 70%igen Pensum angestellt war (vgl. VB 43.1 S. 2; 170.1 S. 4). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 überhaupt Überstunden hätte erwirtschaften können, denn ihr letzter effektiver Arbeitstag war bereits im Februar 2015 (vgl. VB 170.1 S. 3; 237.5 S. 5). Im Übrigen ist im Auszug aus dem Individuellen Konto für das Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 14'517.00 und nicht der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Jahreslohn von Fr. 45'848.70 verzeichnet (vgl. VB 163 S. 5). Die Beschwerdeführerin kann daher aus diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Folglich ist die Beschwerdeführerin weiterhin als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.
5.
5.1. In Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis).
5.2. Im Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2023 wurde festgehalten, es werde ab Oktober 2021 aufgrund der Methodenwahl auf die Festlegung einer prozentualen Einschränkung im Haushalt verzichtet (vgl. VB 261 S. 9), weshalb unklar ist, wie sich der Gesundheitsschaden in der Tätigkeit im Aufgabenbereich "Haushalt" seit diesem Zeitpunkt konkret auswirkt. Auf die für den Zeitraum vor Oktober 2021 festgestellte Einschränkung im Haushaltsbereich von 11 % kann diesbezüglich nicht abgestellt werden, da diese unter anderen Gegebenheiten, insbesondere einer anderen Wohnsituation, und damit aufgrund der Schadenminderungspflicht unter Berücksichtigung der Mithilfe des damaligen Lebenspartners erhoben wurde (vgl. VB 261 S. 4 ff.). Aufgrund der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 237.1 S. 9) kann eine höhere – durchaus potentiell anspruchsrelevante – Einschränkung im mit 30 % gewichteten Haushaltsbereich sodann nicht per se ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen hat. Folglich hat die Beschwerdegegnerin eine rechtserhebliche Tatsache in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt, sodass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Im Falle einer zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und/oder Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich werden auch die medizinischen Akten zu vervollständigen sein.
Bei diesem Ausgang kann offengelassen werden, ob die Verfügung vom 29. Januar 2024 bereits aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6) aufzuheben gewesen wäre.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Oktober 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Schweizer