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Entscheid

VBE.2024.143

VBE.2024.143 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-10-25

25. Oktober 2024Deutsch12 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.143 / dr / bs Art. 141 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Britta Keller, Rech...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.143 / dr / bs Art. 141

Urteil vom 25. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Britta Keller, Rechtsanwältin, Lutherstrasse 2, 8004 Zürich

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024)

Sachverhalt

1.

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Dezember 2021 als Sachbearbeiterin bei der B._____ GmbH (seit 3. Oktober 2023: B._____ GmbH in Liquidation), deren Gesellschafterin sie bis 13. Juli 2023 war, angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 26. April 2023 liess sie dieser mitteilen, dass sie am 22. April 2023 beim Schlitteln in den Ferien in Q._____ auf die linke Seite gefallen sei und sich dabei rechtsseitig an der Hand, am Becken und am Arm verletzt habe. Die Erstbehandlung sei durch einen Orthopäden im Q._____ erfolgt. Mit Schreiben vom 27. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, bis am 19. Mai 2023 den Bericht über die medizinische Behandlung im Q._____ und die Rechnung für die bezahlten Arztkosten im Q._____ sowie verschiedene weitere Unterlagen einzureichen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ersuchte die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 25. Mai 2023 erneut, nun unter Ansetzung einer Frist bis zum 16. Juni 2023, den fraglichen Arztbericht sowie die erwähnte Rechnung einzureichen. Da die Beschwerdeführerin die geforderten medizinischen Unterlagen innert der gewährten Frist nicht einreichte und diese auch beim auf der Unfallmeldung angegebenen nachbehandelnden Hausarzt nicht hatten erhältlich gemacht werden können, trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 nicht auf "die Anmeldung" der Beschwerdeführerin ein und teilte dieser mit, dass sie demnach im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis keine Versicherungsleistungen erbringen werde. Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 13. Juli 2023 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darum, den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 in Wiedererwägung zu ziehen und ihren Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Unfall materiell zu prüfen.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben.

2. Das Verfahren sei zur materiellen Beurteilung an die Suva zurückzuweisen.

Unter Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag:

"Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben."

2.2. Die Beschwerdegegnerin, die zwischenzeitlich mit Schreiben vom 6. März 2024 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 nicht eingetreten war, beantragte mit Vernehmlassung vom 12. April 2024 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen, da diese das entsprechende (ausgefüllte) Formular und die erforderlichen Belege innert der ihr dazu angesetzten Frist nicht eingereicht hatte.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45) zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. April 2023 (VB 1) um Leistungen im Zusammenhang mit dem ihr am 26. April 2023 als Unfall gemeldeten Ereignis vom 22. April 2023 eingetreten ist.

2.

Den der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorliegenden Akten lässt sich folgender entscheiderhebliche Sachverhalt entnehmen:

2.1

Am 26. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Schadenmeldung UVG wegen eines erlittenen Unfalles ein. Sie sei am 22. April 2023 beim Schlitteln in einem Skigebiet in Q._____ auf die linke Seite gefallen und habe die linke Hand, das Becken und den Arm geprellt. Erstbehandelnder Arzt sei "Orthopäde Dr. C._____", R._____, Q._____, gewesen. Danach habe sie sich bei Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, S._____, in Behandlung begeben (VB 1).

2.2

Mit Schreiben vom 27. April 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihr bis am 19. Mai 2023 unter anderem den Bericht über die medizinische Behandlung im Q._____ und die entsprechende Rechnung einzureichen (VB 6). Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das erwähnte Schreiben vom 27. April 2023 nochmals zukommen, wies sie auf deren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die möglichen Folgen der Verletzung derselben hin und setzte ihr eine Frist bis am 16. Juni 2023, um die medizinischen Unterlagen einzureichen (VB 13).

2.3

Mit Schreiben vom 28. April 2023 (VB 4) und vom 6. Juni 2023 (VB 15) sowie mit E-Mail vom 16. Juni 2023 (VB 17 S. 1) forderte die Beschwerdegegnerin den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D._____, auf, sie über den Heilverlauf der Beschwerdeführerin zu informieren. Mit E-Mail vom 16. Juni 2023 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D._____ zudem, ob ihm die medizinischen Dokumente aus dem Q._____ vorlägen, und ersuchte ihn, ihr diese gegebenenfalls (nebst seinem noch ausstehenden Zwischenbericht) einzureichen (VB 17 S. 1). Nachdem Dr. med. D._____ der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2023 lediglich den Unfallschein hatte zukommen lassen (vgl. VB 19), gab seine medizinische Praxisassistentin auf telefonische Anfrage der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2023 an, dass ihnen keine Berichte aus dem Q._____ vorlägen (Telefonnotiz vom 4. Juli 2023 in VB 23).

2.4

Rund einen Monat nach unbenutztem Ablauf der der Beschwerdeführerin bis 16. Juni 2023 angesetzten Frist zur Einreichung eines Berichts und der Rechnung des erstbehandelnden Arztes verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2023 Nichteintreten auf die Anmeldung (VB 26). In der Folge reichte Dr. med. D._____ den aktuellen Unfallschein, gemäss welchem die Behandlung am 7. Juli 2023 geendet hatte, und einen ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Juli 2023 ein (vgl. die E-Mail vom 14. Juli 2023 in VB 30,

31.

und 32). Diese Dokumente reichte in der Folge am 14. Juli 2023 auch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein (VB 34). Die Beschwerdeführerin erhob am 19. Juli 2023 sodann Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Juli 2023, ohne irgendwelche Dokumente einzureichen (VB 36). Am 8. September 2023 (VB 40), 4. Dezember 2023 (VB 41) und 25. Januar 2024 (VB 43) machte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben, jeweils ebenfalls, ohne die massgebenden Dokumente einzureichen. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2024 den ablehnenden Einspracheentscheid (VB 45).

3.

3.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach hat der Versicherungsträger von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 199 f.). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158).

Der Versicherte und sein Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG); der Versicherte muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass der Versicherte alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden; er muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.

3.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

4.

4.1

In der Schadenmeldung UVG vom 26. April 2023 wurde "Orthopäde Dr. C._____[,] R._____ Q._____", als erstbehandelnder Arzt genannt (VB 1). Dessen Bericht und Rechnung sind entscheidend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin, zumal diese zu prüfen hat, ob die von der Beschwerdeführerin am 26. April 2023 als Folge eines Ereignisses vom 22. April 2023 gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen natürlich kausal auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen (oder allenfalls als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu werten) sind, ansonsten die Beschwerdegegnerin dafür nicht leistungspflichtig ist (vgl. dazu BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aufforderte, den fraglichen Bericht und die Rechnung für die Behandlung einzureichen und diese Dokumente nicht direkt bei Dr. C._____ anforderte, ist vor dem Hintergrund, dass dieser im Q._____ praktiziert und die Beschwerdeführerin als versicherte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3) nach Art. 55 Abs. 1 UVV unter anderem alle Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und der Unfallfolgen benötigt werden (vgl. E. 3.1.), nicht zu beanstanden. So erstreckt sich die Mitwirkungspflicht einer Partei insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche letztere ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der versicherten Person geht dabei grundsätzlich der Abklärungspflicht des Versicherungsträgers im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe nach Art. 32 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2 f. mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 32). Da Dr. C._____ im Q._____ praktiziert, wäre es der Beschwerdegegnerin mutmasslich (wenn überhaupt) nur mit übermässigem Aufwand möglich gewesen, den Bericht und die Rechnung direkt von Dr. C._____ erhältlich zu machen. Es war zudem naheliegend, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der beiden massgebenden Dokumente, jedenfalls aber der Rechnung für die von ihr gemäss Schadenmeldung beanspruchte ärztliche Behandlung, war.

4.2

Die Beschwerdeführerin reagierte auf das erste Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2023 nicht innerhalb der angesetzten Frist. Damit verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht ein erstes Mal. In der Folge mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2023 und setzte dieser unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall nochmals eine Frist bis am 16. Juni 2023, um die ausstehenden Unterlagen einzureichen (VB 13). Die Beschwerdegegnerin hat das Mahnund Bedenkzeitverfahren somit korrekt durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin nicht verstanden hätte, dass die Beschwerdegegnerin die Einreichung des Berichts von Dr. C._____ betreffend die Erstbehandlung und der diesbezüglichen Rechnung von ihr forderte (vgl. Beschwerde S. 4), erscheint angesichts der klaren entsprechenden Aufforderungen (vgl. VB 8 S. 1; VB 13 S. 3) nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Insofern liegt keine entschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (vgl. E. 3.2.). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam, indem sie weder das entsprechende Formular noch die von ihr mit Schreiben vom 5. März 2024 geforderten Belege einreichte.

Da die Beschwerdeführerin auch nach dem zweiten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2023 ihrer Mitwirkungspflicht innert Frist nicht nachkam, trat die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihrer Verfügung vom 13. Juli 2023 (VB 26, vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) – mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 zu Recht nicht auf das mit der Schadenmeldung UVG vom 26. April 2023 implizit gestellte Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ein (VB 45).

4.3

Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schliesslich mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (VB 46), mithin knapp vier Wochen nach erfolgter Abweisung ihrer Einsprache, noch einen vom 25. April und einen vom 19. Mai 2023 datierenden Bericht von Dr. C._____ (aber keine entsprechende Rechnung) einreichte (VB 47 S. 2 f.), nichts zu ändern. So sind lediglich Sachverhaltsänderungen, die bis zum Erlass des Einspracheentscheids eingetreten sind, zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.2 S. 341; KIESER, a.a.O., N. 79 zu Art. 52).

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. Oktober 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Reisinger