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Entscheid

VBE.2024.148

VBE.2024.148 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-07-17

17. Juli 2024Deutsch19 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.148 / pm / sg Art. 102 Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwa...

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.148 / pm / sg Art. 102

Urteil vom 17. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt, Hauptgasse 20, Postfach 1823, 4601 Olten

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene FUTURA Vorsorgestiftung, Gass 2, Postfach, 5242 Lupfig

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 30. Januar 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Maurer tätig. Am 13. Februar 2019 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Rückenoperation zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB), Schwyz, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. September 2021). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2020 und vom 1. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 eine ganze Rente zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben und reichte eine gleichentags ergangene Verfügung ein, mit welcher sie die Verfügung vom 15. Dezember 2022 pendente lite aufhob und die nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes sowie die anschliessende Neuverfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Aussicht stellte. Mit Beschluss VBE.2023.57 vom 4. April 2023 schrieb das Versicherungsgericht das Verfahren daher als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2024 ab dem 1. Dezember 2019 befristet bis zum 31. Januar 2020 sowie ab dem 1. Februar 2021 eine ganze Rente zu.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Leistungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. Januar 2024 sei bezüglich des Zeitraums vom 01.02.2020 bis zum

31.01.2021 vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Dezember 2019 – ohne Unterbruch – eine ganze Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. April 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf die Beigeladene mit Eingabe vom 7. Mai 2024 verzichtete.

Erwägungen

1.

Das Gericht prüft das Recht von Amtes wegen. Es ist weder an die Begründung des angefochtenen Entscheides noch an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG, BGE 125 V 368 E. 3b S. 369). Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird daher die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 131 V 164 E. 2.2 f.).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 289) zu Recht ab dem 1. Dezember 2019 befristet bis zum 31. Januar 2020 sowie ab dem 1. Februar 2021 eine ganze Rente zugesprochen und damit einen Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 verneint hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ZIMB-Gutachten vom 28. September 2021. Dieses umfasst eine allgemeinmedizinische, eine psychiatrische, eine orthopädische, sowie eine neurologische Beurteilung. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 224.1 S. 8 f.):

"1. Chronisches lumbosakrales und rechtsseitiges gluteales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/M79.65/Z98.8) […]

2.

Zervikalsyndrom (ICD-10 M54.2/M19.1/Z98.8) […]

3.

Metabolisches Syndrom mit - Adipositas (ICD-10 E66.9) o BMI 39.3 kg/m2 (Gewicht 121.8 kg, Grösse 176 cm) - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11) o HbA1c aktuell: 7.3% (Norm < 6.1%, Institut Viollier) - Hypertriglyceridämie (ICD-10 E78)

4.

V.a. Adipositas Hypoventilationssyndrom (ED 10.2010) (ICD-10 E66.2) - DD OSAS (ICD-10 G47)"

In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer bestehe seit Dezember 2015 eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Als angepasst gelte eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen sowie der Einsatz der adominanten linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus, wie auch Schichtarbeiten, fremd- und selbstgefährdende Tätigkeiten, sowie das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen, sollten vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei die Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf einen erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen sei. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2018 könne ab Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Februar 2021 könne ab August 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (VB 224.1 S. 11 f.)

3.2

RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, nahm am 28. Juni 2023 Stellung. Er führte zusammengefasst aus, zwischenzeitlich sei am 4. Mai 2023 bereits die vierte LWS-Operation mit Dekompression und Spondylodese L3/4 wegen symptomatischer Anschlusssegment-Degeneration L3/4 bei bereits im MR LWS vom 15. November 2021 "dokumentierter absoluter, d.h. hochgradiger Spinalkanalstenose L3/4" durchgeführt worden. Somit sei bereits ab November 2021 eine erneute, seither anhaltende wesentliche Zustandsverschlechterung dokumentiert, weshalb aufgrund des seither ungünstigen medizinischen Verlaufs nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten abgestellt werden könne. Somit sei retrospektiv auch ab September 2021 andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten ausgewiesen. Aus denselben Gründen sei auch zukünftig keine arbeitsfähigkeitsrelevante Zustandsverbesserung mehr zu erwarten. Dies gelte auch nach Ablauf der üblichen mehrmonatigen postoperativen Rehabilitationsphase, da aufgrund der schweren Wirbelsäulenveränderungen eine andauernde erhebliche Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bestehe. Seit der HWS-Operation im Februar 2021 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, das heisse auch ab September 2021 andauernd bis dato und weiterhin (VB 279 S. 3).

4.

4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

4.3

Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ZIMB-Gutachtens vom 28. September 2021 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung vom 9. September 2021, vgl. VB 224.1 S. 5; 224.7). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 224.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass ab Februar 2020 bis 31. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit bestanden haben solle. Dies stünde im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und auch in der RAD-Beurteilung vom 27. Juni 2023 (recte: 28. Juni 2023) werde auf den Austrittsbericht des Kantonsspitals C._____ vom 10. Mai 2023 verwiesen und festgehalten, dass ab dem 4. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Beschwerde S. 3 ff.). Das Gutachten sei im Weiteren unvollständig, lückenhaft und widersprüchlich (Beschwerde S. 5).

5.2

Die Gutachter gingen insbesondere unter Berücksichtigung des chronischen lumbosakralen und rechtsseitigen glutealen Schmerzsyndroms sowie der chronischen Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. VB 224.1 S. 10 f.). Der orthopädische Gutachter äusserte sich betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit explizit dazu, dass ab Dezember 2018 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nach den zervikalen Eingriffen vom 15. Juli 2019 und vom 19. Februar 2021 habe jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Spätestens nach sechs Monaten postoperativ sei wieder eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen (VB 224.5 S. 13). Zu berücksichtigten ist dabei sodann die vom allgemeinmedizinischen Gutachter attestierte 20%ige Leistungseinschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, bedingt durch das metabolische Syndrom, welches ausweislich der Akten bereits im März 2016 dokumentiert wurde (VB 224.3 S. 8 unten).

Weder dem Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 10. Mai 2023 noch den übrigen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichten seiner behandelnden Ärzte können betreffend den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis Ende Januar 2021 Anhaltspunkte entnommen werden, welche von den ZIMB-Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären und auf eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als von den Gutachtern bescheinigt schliessen lassen würden. Vielmehr wurden in den Berichten der Behandler im Wesentlichen die Schmerzangaben bzw. die "Schmerzsituation" des Beschwerdeführers beschrieben (vgl. den Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. September 2020 in VB 264 S. 6 f. sowie den Bericht von Dr. med. E._____ vom 19. August 2020 in VB 264 S. 4). Die subjektiven Schmerzangaben einer versicherten Person genügen für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein indes nicht; vielmehr müssen diese durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127). Dr. med. D._____ wies im Weiteren darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der Intervention durch ein äusserst demonstratives Schmerzverhalten aufgefallen sei (VB 264 S. 7). Dr. med. F._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in ihrem Bericht vom 30. September 2020 unter anderem aus, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei massiv eingeschränkt und "endgradig jeweils sehr schmerzhaft" gewesen (VB 264 S. 9). Dagegen ist dem orthopädischen Teilgutachten des ZIMB zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten eine massiv bis vollständig eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt habe, doch sei die bei der fokussierten Prüfung verminderte Kopfrotation bei Ablenkung ohne relevantes Defizit gelungen (VB 224.5 S. 8). Die Angabe im Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 28. Juni 2023 betreffend den Austrittsbericht des Kantonsspitals C._____ vom 10. Mai 2023, es habe vom 4. Januar 2021 bis zum 4. August 2023 (und weiterhin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (VB 279 S. 2), beruht offenkundig auf einem redaktionellen Versehen, denn die betreffende Stelle in dem RAD-Bericht gibt lediglich den bisher attestierten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wieder, wie er im Bericht des Kantonsspitals C._____ festgehalten wurde. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 10. Mai 2023 findet sich diesbezüglich die Angabe, es habe vom 4. Mai 2023 bis zum 4. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (VB 277 S. 5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das ZIMB-Gutachten vom 28. September 2021 somit nicht in Zweifel zu ziehen.

5.3

Nachvollziehbar und unbestritten ist schliesslich, dass gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 28. Juni 2023 aufgrund der (nach Erstattung des ZIMB-Gutachtens) durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule vom 15. November 2021 mit dokumentierter hochgradiger Spinalkanalstenose L3/4 und der seither anhaltenden wesentlichen Zustandsverschlechterung auch ab September 2021 keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr besteht (VB 279 S. 3).

5.4

Gesamthaft kann auf das ZIMB-Gutachten vom 28. September 2021 sowie auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 28. Juni 2023 abgestellt und somit davon ausgegangen werden, dass in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. In einer angepassten Tätigkeit bestand vom Dezember 2018 bis Februar 2020 ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit. Ab Februar 2020 ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und ab Februar 2021 wiederum von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. Februar 2019 zum Leistungsbezug an (VB 103). Gemäss dem beweiskräftigen ZIMB-Gutachten vom 28. September 2021 ist er bereits seit Dezember 2015 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Somit war das Erfordernis des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2019 (nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) erfüllt. In diesem Zeitpunkt bestand gemäss ZIMB-Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit und somit Anspruch auf eine ganze Rente.

6.2

Ab Februar 2020 bestand gemäss ZIMB-Gutachten eine 80%ige Arbeitsund Leistungsfähigkeit. Von einer solchen ist bis Ende Januar 2021 auszugehen (vgl. E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2020 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 124.1 S. 5) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 86'131.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Total, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 52'652.00. Dabei resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'479.00, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 39 % entspricht (Art. 28 Abs. 2 IVG; VB 289 S. 6).

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Berechnung des Invalideneinkommens angesichts des Alters, der Bildung, der angepassten beruflichen Möglichkeiten und der leidensbedingten Einschränkungen zumindest ein Abzug vom Tabellenlohn von

20.

% gewähren müssen (Beschwerde S. 7 ff.).

6.3

Aufgrund des relativ weit gefassten Profils zumutbarer Verweistätigkeiten kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit (zusätzlich) eingeschränkt wäre und folglich (auch) bei Tätigkeiten im tiefsten Kompetenzniveau 1 weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Der LSE-Tabellenlohn umfasst denn auch im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf lediglich leichte Tätigkeiten nicht grundsätzlich Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Der erhöhte Pausenbedarf ist sodann bereits in der Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % beinhaltet und darf deshalb nicht bei der Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Geringfügig lohnmindernd wirkt vorliegend der Aufenthaltsstauts des Beschwerdeführers, welcher gemäss Akten über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 104) verfügt (vgl. Tabelle T12_b 2018, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht; vgl. diesbezüglich aber auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3). Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer verbliebenen Pensums von 80 % ist darauf hinzuweisen, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 75 bis 89 % gemäss Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) der LSE 2018 im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) sogar um 5 % höher liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.4; 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 7.4.2). Schliesslich zu berücksichtigen ist, dass ein Alter von knapp 54 Jahren, wie der Beschwerdeführer es zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2019 aufwies, sich statistisch gesehen ebenfalls eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. die Tabelle T17 der LSE 2018; siehe ferner statt vieler BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 16 f. und SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.3). Insgesamt ist somit bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) ein Abzug vom Tabellenlohn nicht angezeigt.

6.4

Die übrige Berechnung des Invaliditätsgrades wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine relevanten Anhaltspunkte vorhanden, wonach die Berechnung im Ergebnis nicht korrekt wäre.

Eine Verbesserung bzw. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV). Gemäss ZIMB-Gutachten besteht ab Februar 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erst ab Mai 2020 zu berücksichtigen. Der ab August 2019 bestehende Anspruch auf eine ganze Rente ist daher per Ende April 2020 (in welchem Zeitpunkt nach dem oben Dargelegten ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % vorliegt) zu befristen. Per Februar 2021 besteht wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV besteht der Anspruch auf eine ganze Rente erst ab Mai 2021.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, seine verbleidende Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 8 f.).

7.2

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3 S. 320 f.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen).

7.3

Der Beschwerdeführer war zwischen Februar 2020 und Februar 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Betreffend seine in diesem Zeitraum vorhandenen Einschränkungen ist darauf hinzuweisen, dass zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt auch Institutionen gehören, deren Zweck es ist, Invalide eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (SVR 2019 IV Nr. 21, 8C_458/2018 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 ff. zu Art. 28a IVG). Vor diesem Hintergrund spricht das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätigkeiten stand dem Beschwerdeführer ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder einfache Maschinenbedienungsfunktionen, Hilfsarbeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben sowie administrative Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 4). Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.

8.

8.1

Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab August 2019 befristet bis April 2020 sowie ab Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

8.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'500.00, Fr. 1'250.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Januar 2024 insofern abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab August 2019 befristet bis April 2020 sowie ab Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Parteien hälftig, je Fr. 400.00 ausmachend, auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Parteientschädigung, Fr. 1'250.00 ausmachend, zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Juli 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier