VBE.2024.150
VBE.2024.150 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-08-06
6. August 2024Deutsch11 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.150 / lm / bs Art. 99 Urteil vom 6. August 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner,...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.150 / lm / bs Art. 99
Urteil vom 6. August 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin i.V. Mary
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick
Beschwerde- Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, gegnerin Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024; Betreuungsentschädigung)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Oktober 2023 unter Hinweis auf eine dreiwöchige Therapie ihres 2019 geborenen Sohnes durch ihre Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Betreuungsentschädigung im Zeitraum vom 8. Januar bis 27. Januar 2024 an. Nach Rücksprache mit dem BSV lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Betreuungsentschädigung mit Verfügung vom 10. November 2023 sowie mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Anspruch auf Betreuungsentschädigung für die Periode vom 8. Januar 2024 (Beginn Rahmenfrist) bis 26. Januar 2024 zu berechnen und zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2 ff.) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Betreuungsentschädigung verneint hat.
2.
Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben gemäss Art. 16n Abs. 1 EOG Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, welche die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG sind (lit. a), Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind (lit. b) oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (lit. c). Gemäss Art. 16o EOG ist ein Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten ist (lit. a), der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist (lit. b), ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (lit. c) und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann (Rz. 1045 des Kreisschreiben des BSV über die Betreuungsentschädigung [KS BUE] vom 1. Januar 2024).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 im Wesentlichen davon aus, dass zwar aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung (ASS) des Sohnes der Beschwerdeführerin ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe. Dies allein begründe jedoch noch keinen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, da kein unvorhersehbarer und ungewisser Verlauf festgestellt werden könne. Zudem sei eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes, womit nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung bestehe, wenn es dem Kind akut schlechter gehe. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, bestehe kein Anspruch auf Betreuungsentschädigung (VB 3 f.).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Begriff der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 16o EOG zu eng ausgelegt, denn eine solche liege beim Sohn der Beschwerdeführerin vor (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Gemäss Bericht der Psychotherapeutin des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2023 sei bei diesem eine einschneidende Veränderung eingetreten, welche sich in den neurophysiologischen Wahrnehmungsverarbeitungsprozessen und seinem Ausdruck sowie seiner Regulation der Emotionen auswirke (Beschwerde S. 7; vgl. VB 29). Der Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei schwer vorhersehbar, da die vorhandene Interaktions-, Kommunikations- und Wahrnehmungsstörung weitere Beeinträchtigungen in zunehmendem Ausmass zur Folge habe (vgl. Beschwerde S. 8). Schliesslich sei bei der Eingewöhnungsphase der Therapie die permanente Anwesenheit beider Eltern, nötig gewesen (15 Arbeitstage), wodurch die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit habe unterbrechen müssen (vgl. Beschwerde S. 10).
Dass die Eingewöhnungsphase des Sohnes der Beschwerdeführerin im Therapiezentrum mit erhöhtem Aufwand verbunden ist und damit ein
erhöhter Betreuungsbedarf im Sinne von Art. 16o lit. c EOG vorliegt, ist indes unbestritten (vgl. Beschwerde S. 9 und VB 3 f.).
3.2
3.2.1. Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des beeinträchtigten Kindes stabil ist. Eltern beeinträchtigter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem Kind akut schlechter geht (Rz. 1037.2 1/22 KS BUE). Der Anspruch auf die Entschädigung ist mittels offizieller Anmeldeformulare geltend zu machen (Rz. 1001 KS BUE). Überdies hat das Formular ein ärztliches Attest zu enthalten, das dem Kind eine gesundheitlich schwere Beeinträchtigung i.S.v. Art. 16o EOG attestiert. Die Ausgleichskasse ist grundsätzlich an die Bescheinigung des Arztes gebunden. Das bedeutet, dass sie nicht selber überprüfen muss, ob die medizinischen Voraussetzungen gemäss Art. 16o EOG erfüllt sind. Hat die Ausgleichskasse z.B. aufgrund von weiteren Unterlagen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann sie das Dossier dem BSV unterbreiten (Rz. 1032 KS BUE).
3.2.2
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Indes berücksichtigen die Gerichte die Kreisschreiben insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.3.2 mit Hinweisen auf BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362, 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8 und 133 V 257 E. 3.2 S. 258). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.3.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125 und Urteil des Bundesgerichts 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1).
3.3
3.3.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin schränkt die Konkretisierung des Begriffs der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Rz. 1037.2 1/22 des KS BUE die in Art. 16o EOG aufgeführte Definition nicht in unzulässigerweise ein (vgl. Beschwerde S. 10; vgl. E. 3.2.2).
Das Vorliegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung setzt unter anderem voraus, dass eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustands des Kindes eingetreten ist (Art. 16o lit. a EOG). Rz. 1037.2 1/22 KS BUE stellt demgegenüber klar, dass es sich bei einem Geburtsgebrechen bzw. einer Behinderung an sich nicht bereits um eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes handelt. Dies stimmt insofern mit Art. 16o lit. a EOG überein, als Geburtsgebrechen bereits vorbestehen und daher zum Beurteilungszeitpunkt für sich allein keine weitere Veränderung darstellen können. Anders verhält es sich jedoch, wenn in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen bzw. der Behinderung des Kindes eine akute Verschlechterung des körperlichen oder psychischen Zustands eintritt, welche auch gemäss Rz. 1037.2 1/22 im Rahmen von Art. 16o lit. a EOG zu berücksichtigen ist. Es besteht damit kein triftiger Grund, vom KS BUE abzuweichen. Demzufolge ist vorliegend ausgeschlossen, dass bereits das Vorliegen des Geburtsgebrechens Autismus-Spektrum-Störung (GgV-EDI Anhang, Ziff. 405) an sich als einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands im Sinne von Art. 16o lit. a EOG betrachtet werden kann.
Zu prüfen bleibt damit insbesondere, ob beim Sohn der Beschwerdeführerin eine akute Verschlechterung des körperlichen oder psychischen Zustands, bedingt durch die ASS, eingetreten ist, deren Verlauf schwer vorhersehbar ist und zur Verlegung des Sohnes in das Therapiezentrum geführt hat.
3.3.2
Den Akten ist dazu ein Bericht vom 31. Oktober 2023 der Psychotherapeutin des Sohnes der Beschwerdeführerin zu entnehmen (VB 29 f.). Zu diesem Bericht ist anzumerken, dass die Psychotherapeutin zwar bestätigte, aufgrund der ASS sei eine einschneidende Veränderung des körperlichen (neurophysiologische Wahrnehmungsverarbeitungsprozesse) und psychischen (Ausdruck, Regulation der Emotionen) Zustands des Sohnes der Beschwerdeführerin aufgetreten (VB 29). Sie konkretisierte jedoch nicht, was sich tatsächlich an den Wahrnehmungsprozessen, dem Ausdruck und der Regulation der Emotionen des Sohnes der Beschwerdeführerin geändert habe und wann diese Veränderung eingetreten sei. Daher lässt sich aus diesem Bericht nicht ableiten, dass tatsächlich eine einschneidende Veränderung, resp. eine akute Verschlechterung im Sinne von Art. 16o lit. a EOG i.V.m. Rz. 1037.2 1/22 KS BUE vorliegt, oder ob mit dieser Beschreibung lediglich gemeint ist, es trete eine einschneidende Veränderung im Vergleich mit nicht-autistischen Kindern auf. Insbesondere kann dem Bericht der Psychotherapeutin nicht entnommen werden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin Rückschritte mache, seine gewohnten Lebensmittel nicht mehr esse oder Milch mit Zusatzpulver verweigere, wie dies die Beschwerdeführerin darlegt (Beschwerde S. 8; vgl. VB 15). Weiter weist die Psychotherapeutin darauf hin, dass der diagnostizierte frühkindliche Autismus des Sohnes der Beschwerdeführerin zur Folge habe, dass kein reguläres Interesse an der Um-/Mitwelt oder Personen aufgebaut werde. Das Erlernen eines neurotypischen sozialmodulierten Anpassungsverhaltens sei erschwert und Kinder mit ASS würden aufgrund der damit verbundenen tiefgreifenden Entwicklungsstörung als unflexibel gelten, wobei Impulsdurchbrüche mit Selbst- oder Fremdaggression nicht selten seien. Die vorliegende Interaktions-, Kommunikations- und Wahrnehmungsstörung würde zunehmend zu weiteren Beeinträchtigungen führen. So würden häufig Lernbeeinträchtigungen, Verhaltensauffälligkeiten und geringe Selbständigkeit in den Aktivitäten des täglichen Lebens auftreten (vgl. VB 29). Diese Ausführungen der Psychotherapeutin können nur so verstanden werden, dass es sich um allgemeine Symptome handelt, welche bei Kindern mit ASS auftreten. Denn die Psychotherapeutin nimmt keinerlei Bezug auf die Ausprägung der erwähnten Symptome beim Sohn der Beschwerdeführerin, sondern erläutert lediglich, wie sich Kinder mit ASS typischerweise entwickeln können. Schliesslich bestätigte die Psychotherapeutin, dass mit der geplanten Therapie die Entwicklung der ASS nachhaltig positiv beeinflussen werden könne, und bezieht sich auch damit auf die ASS, nicht aber auf eine allfällige akute Verschlechterung (VB 29 f.). Es ist aus dem Bericht der Psychotherapeutin vom 31. Oktober 2023 damit nicht ersichtlich, dass sich der psychische oder körperliche Zustand des Sohnes der Beschwerdeführerin in einer Weise akut verschlechtert hat, welche über die gewöhnliche Entwicklung von Kindern mit ASS hinausgeht (vgl. Art. 16o lit. a EOG i.V.m. Rz. 1037.2 1/22 KS BUE) und dieser aufgrund einer solchen akuten Verschlechterung eine stationäre Therapie beginnt. Letzteres wird durch die Tatsache bestätigt, dass zwischen dem genannten Bericht und dem Therapiebeginn drei Monate verstrichen sind, was klarerweise gegen eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Art. 16o lit. b-d EOG).
Bei Zweifeln am ärztlichen Attest und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann die Beschwerdegegnerin das Dossier dem BSV vorlegen (Rz. 1032 KS BUE). Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen, woraufhin das BSV bestätigte, dass keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege (vgl. Rz. 1032 KS BUE; VB 23; 26). Darüber hinaus trifft die Beschwerdegegnerin keine (medizinische) Abklärungspflicht (Rz. 1032 KS BUE). Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von einer Parteibefragung, ist vor diesem Hintergrund keine wesentliche Erhellung des Sachverhalts zu erwarten, weshalb darauf gemäss antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit weiteren Hinweisen; 148 V 356 E. 7.4 S. 366).
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. August 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Roth Mary