VBE.2024.151
VBE.2024.151 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-10-08
8. Oktober 2024Deutsch16 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.151 / lf / bs Art. 131 Urteil vom 8. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Vizepräsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, R...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.151 / lf / bs Art. 131
Urteil vom 8. Oktober 2024
Besetzung Oberrichterin Gössi, Vizepräsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Februar 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene, als selbstständiger Landwirt tätige Beschwerdeführer meldete sich am 13. November 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Abklärung auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers durch. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2024 eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2020 bis am 30. November 2022 zu.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 sei teilweise aufzuheben und dem Versicherten sei auch ab dem 2. August 2022 eine unbefristete halbe Rente zu gewähren.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Streitsache zur Vornahme von ergänzenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Vorab ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Beschwerde S. 5) festzuhalten, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I
98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 mit Verfügung vom 22. April 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2).
98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 mit Verfügung vom 22. April 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2).
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2020 bis am 30. November 2022 zu (Vernehmlassungsbeilage [VB] 136). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber, es sei ihm ab August 2022 durchgehend und unbefristet eine halbe Rente zu gewähren (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1.; Beschwerde S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird. Durch eine blosse Teilanfechtung der Leistungszusprache wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis jedoch nicht in dem Sinne eingeschränkt, als dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165; 125 V 413 E. 2d S. 417 f. mit Hinweisen). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist demnach nicht nur beschränkt auf die Zeit ab August 2022, sondern in seiner Gesamtheit zu prüfen (BGE 125 V 413 E. 3b S. 419 f. mit Hinweisen).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer sodann berufliche Massnahmen beantragt (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich, in Form einer Verfügung, Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (VB 136) einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äussert (vgl. Beschwerde S. 4 f.), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.
3.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4; 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).
4.
4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (VB 136) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. September 2021 (VB 63), 17. Februar (VB 110) und 18. August 2023 (VB 127).
4.1.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 29. September 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. med. B._____ fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Unfallereignis vom 10. Mai 2019 bis Ende September 2021 (sechs Monate nach der letzten Operation) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Über einen anschliessenden Wiedereinstieg in ein 50%-Pensum könne keine reliable Vorhersage abgegeben werden. Rein medizinisch-theoretisch sei von einer mittelfristig ungünstigen Prognose auszugehen, wenn nicht eine Umstellung des Betriebes möglich sei (VB 63 S. 1). In einer angepassten Tätigkeit habe ab dem 10. Mai 2019 bis zum 25. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend in einer rein sitzenden Tätigkeit bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, unterbrochen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 1. März 2021 bis zum 14. Juli 2021, vorgelegen. Im Detail sei eine angepasste Tätigkeit in einer barrierefreien Umgebung körperlich leicht, überwiegend sitzend, ohne Knien, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächer, ohne repetitives Begehen von Treppen oder unwegsamem Gelände und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden seien (VB 63 S. 2).
4.1.2. Am 17. Februar 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. B._____ fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe wenigstens seit dem 28. Januar 2022 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 28. Januar bis am 30. April 2022 und vom 20. Juni bis am 2. August 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, während der übrigen Zeiträume liege ab Januar 2022 bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (VB 110 S. 2).
4.1.3. Nachdem der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid vom 21. Februar 2023 (VB 111) erhoben (VB 122) und einen Bericht seiner behandelnden Ärztin med. pract. C._____ (VB 126 S. 2 f.) eingereicht hatte, hielt Dr. med. B._____ am 18. August 2023 fest, die von ihm ermittelte Arbeitsfähigkeit bilde die ressourcenorientierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab und unterscheide sich dadurch von der ausschliesslich diagnose- und defizitorientierten Interpretation der Behandlerin. Insgesamt würde weder der Einwand noch der medizinische Bericht seine Beurteilung vom 17. Februar 2023 (vgl. E. 4.1.2. hiervor) zu beeinflussen vermögen (VB 127 S. 2).
4.2. Dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ (vgl. E. 4.1. hiervor) abstellte, wurde vom Beschwerdeführer – ausweislich der Akten zu Recht (vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.) – nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 2 f.), womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, die rückwirkende Einschätzung könne nicht hingenommen werden, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, ihm ihre Erkenntnisse bereits früher mitzuteilen. Die Rente müsse ihm daher mindestens bis zum Verfügungszeitpunkt ausgerichtet werden, da er wegen der weiteren Behandlungen nicht in der Lage gewesen sei, die rentenausschliessende Tätigkeit auszuüben (vgl. Beschwerde S. 3). Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch jederzeit freigestanden, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen oder sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Fallstand und dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen zu erkundigen. Spätestens mit Vorbescheid vom 21. Februar 2023 (VB 111)
war der Beschwerdeführer sodann über die Arbeitsfähigkeitseinschätzung und die vorgesehene Zusprache einer befristeten Rente informiert und nahm trotzdem keine angepasste Tätigkeit auf. Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv wegen der Behandlungen nicht in der Lage gefühlt hat, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen, ist sodann unbeachtlich, da es aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die tatsächlich von ihm geleisteten Arbeitsstunden ankommt, sondern das ihm medizinischtheoretisch zumutbare Arbeitspensum relevant ist. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin grosszügigerweise erst ab August 2022 von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausging (VB 136 S. 5), obwohl bereits zuvor jeweils zwischen den Operationen des Beschwerdeführers Phasen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bestanden hatten (vgl. E. 4.1. hiervor).
Gestützt auf die RAD-Beurteilungen von Dr. med. B._____ ist damit in der angestammten Tätigkeit seit dem 10. Mai 2019 von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit ab dem 10. Mai 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und spätestens seit August 2022 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
5.
5.1. In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es stelle sich die Frage, ob ihm in seinem Alter die Betriebsumstellung noch zumutbar sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er auf den Ackerbau umgestellt habe und er deswegen teilweise die Tätigkeiten eines Ackerbauers ausführen könne. Auf seinem Hof habe er die freie Gestaltungsmöglichkeit, in der er sich sowohl zeitlich als auch arbeitsmässig so organisieren und einrichten könne, damit er seine Restarbeitsfähigkeit optimal und maximal realisieren könne. Wenn er in eine unselbstständige Tätigkeit umstelle, müsse er sich mit einem Beruf aus der LSE-Kategorie 1 anfreunden, in der vorwiegend und ebenfalls Hilfstätigkeiten vorhanden seien, die ihm ebenso wenig zumutbar seien. Allerdings könne er als unselbstständig Erwerbender seine Zeit nicht frei gestalten. Es gebe keine schweizerische oder in der Schweiz operierende Pensionskasse, die ihn mit allen seinen Beschwerden und Leiden in den Bestand aufnehmen lassen würde. Gerade solche Tatsachen würden die Anstellung von schwer angeschlagenen Personen verunmöglichen, wie dies auch in casu der Fall wäre. Wenn das vorgerückte Alter hinzukomme, erweise sich diese Wiedereingliederung als völlig illusorisch (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).
5.2. Das Invalideneinkommen ist dasjenige Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Die Schadenminderungspflicht gebietet dabei, dass die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit ausübt, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99). Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Zumutbaren im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung oder Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
5.3. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt unbestrittenermassen stark eingeschränkt (vgl. E. 4.2. hiervor). Ob er aufgrund der Betriebsumstellung weiterhin auf seinem Hof tätig sein könnte, braucht indes nicht vertieft geprüft zu werden, denn, wie er selbst vorbringt (vgl. Beschwerde S. 3 f.), wäre er als Landwirt nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Zudem wurde auch im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 21. Dezember 2021 festgehalten, dass er sich auf dem bereits umgestellten Betrieb als Betriebsleiter zwar gut integriert habe, es damit aber nicht möglich sei, einen Arbeitsverdienst und ein positives Betriebsergebnis zu erwirtschaften (VB 70 S. 7). In einer angepassten Tätigkeit besteht demgegenüber seit spätestens August 2022 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2. hiervor). Bereits der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt, in der angestammten Tätigkeit indes stark eingeschränkt ist, spricht deutlich gegen die Unzumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dies gilt umso mehr, da dem 1969 geborenen Beschwerdeführer selbst im Verfügungszeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer von über zehn Jahren verblieb (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4 f.; 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2; 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2). In einer angepassten Tätigkeit ist sodann entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4) gemäss beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. med. B._____ in keiner Weise von den gleichen Einschränkungen wie in der angestammten Tätigkeit auszugehen, wenn das Belastungsprofil beachtet wird (vgl. E. 4. hiervor).
Es sind überdies keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer, welcher durch die alleinige Betriebsführung (VB 70 S. 1, 4) und die dabei anfallenden administrativen Arbeiten (VB 70 S. 3) auch über nicht spezifisch landwirtschaftliche Berufserfahrung verfügt, seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht verwerten könnte (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Das vom RAD-Arzt definierte Belastungsprofil (Tätigkeiten in einer barrierefreien Umgebung, körperlich leicht, überwiegend sitzend, ohne Knien, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächer, ohne repetitives Begehen von Treppen oder unwegsamem Gelände und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind; vgl. E. 4.1. hiervor) enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1; ). Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 der LSE basiert nämlich auf einer Vielzahl von geeigneten leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 7.2.1 und 10.4.2.1; 9C_502/2021 vom 4. August 2022 E. 3.2.3; 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2), womit trotz der qualitativen Einschränkungen von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2021 vom 4. August 2022 E. 3.2.3). Die dem 1969 geborenen Beschwerdeführer verbleibende Resterwerbsdauer von über zehn Jahren reicht zudem grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der verbleibenden über zehnjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1 mit Hinweisen) von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3.2; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4 f.; 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2; 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) könnte es die Pensionskasse eines zukünftigen Arbeitgebers sodann auch nicht ablehnen, den bis anhin über keine Versicherung nach BVG verfügenden Beschwerdeführer (vgl. VB 1 S. 4 Ziff. 4.5) in die obligatorische Versicherung aufzunehmen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG).
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht aus objektiver Sicht zumutbar, auch wenn dies für ihn subjektiv mit Schwierigkeiten verbunden sein mag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4.1 f.), denn nach dem Gesagten kann die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus objektiver Sicht wesentlich besser verwertet werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Recht so behandelt, wie wenn er seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aufgegeben hätte, und ihm im Rahmen der Invaliditätsbemessung zutreffend unter Anwendung der LSE-Tabellenlöhne jene Einkünfte angerechnet, welche er bei Aufnahme einer angepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte.
5.4. Im Übrigen werden die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, ab Mai 2020 in einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab August 2022 in einem Invaliditätsgrad von 3 % resultierenden Invaliditätsgradberechnungen (VB 136 S. 5 f.) vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht nicht substantiiert beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 (VB 136) damit zu bestätigen.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. Oktober 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Fricker