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Entscheid

VBE.2024.160

VBE.2024.160 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-10-03

3. Oktober 2024Deutsch19 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.160 / lm / bs Art. 130 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zim...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.160 / lm / bs Art. 130

Urteil vom 3. Oktober 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin i.V. Mary

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, gegnerin 8401 Winterthur

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war als Buffet-Dame im Restaurant ihres Sohnes angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 27. Mai 2002 stolperte sie über einen Hund, stürzte und zog sich dabei eine mediale Schenkelhalsfraktur links zu. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin orthopädisch begutachten liess (Gutachten der Universitätsklinik B._____ vom 25. Mai 2005), stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 16. August 2006 per 31. Mai 2005 ein und sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % beruhende Invalidenrente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 20 % basierende Integritätsentschädigung zu.

1.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – nach im Rahmen einer revisionsweisen Anspruchsüberprüfung getroffenen Abklärungen – mit Schreiben vom 21. Juni 2016 einen unveränderten Rentenanspruch bestätigt hatte, leitete sie im Sommer 2017 erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach verschiedenen Abklärungen, namentlich der Einholung zweier orthopädischer Gutachten (Gutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. April 2018; Gutachten der SMAB AG vom 30. November 2022), hob sie die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2023 per 28. Februar 2023 auf. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 ab.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid vom 12.02.2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass gemäss beweiskräftigem SMAB-Gutachten vom 30. November 2022 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und keine unfallbedingten Einschränkungen mehr bestünden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 195 S. 13). Ein weiterer Rentenanspruch bestünde im Übrigen selbst im Falle, dass vom Fehlen eines Revisionsgrundes ausgegangen würde, nicht, da die Zusprache der Rente mit Verfügung vom 16. August 2006 zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne gewesen sei und ein Rentenanspruch richtigerweise schon damals zu verneinen gewesen wäre (VB 195 S. 17 f.).

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Juni 2023 das AHV-Rentenalter bereits erreicht gehabt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente nicht mehr hätte revidieren dürfen (Beschwerde S. 13). Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert; bei der gegenteiligen Einschätzung im SMAB-Gutachten vom 30. November 2022 handle es sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes, welche keinen Revisionsgrund darstelle (Beschwerde S. 11). Da auch kein Wiedererwägungsgrund ausgewiesen sei, habe sie unverändert Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % basierende Rente (Beschwerde S. 15 ff.).

1.2

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (VB 195) zu Recht per 28. Februar 2023 aufgehoben hat.

2.

2.1

In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann eine Rente gemäss Art. 18 ff. UVG ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG). Der Revisionszeitpunkt gemäss Art. 22 UVG bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens – entsprechend hat der Unfallversicherer das Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG vor Eintritt des Referenzalters des Versicherten einzuleiten. Das Revisionsverfahren gilt als eingeleitet, sobald der Unfallversicherer dem Versicherten die Einleitung des Revisionsverfahrens mitteilt (vgl. in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2011 vom 12. Dezember 2012 E. 4). Mit Schreiben vom 8. August 2017 (VB 126) bzw. vom 22. März 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – unter Hinweis darauf, dass deren weiterer Rentenanspruch geprüft werde – um Beantwortung verschiedener Fragen. Damit leitete sie das Revisionsverfahren ein (VB 163 S. 2 ff.). Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG (in der ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen und für die Beschwerdeführerin massgebenden Fassung) haben Frauen, welche das

64.

Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Die am 28. Februar 1959 geborene Beschwerdeführerin erreichte somit am 28. Februar 2023 das Referenzalter gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren vor Eintritt des Referenzalters der Beschwerdeführerin und damit rechtzeitig eingeleitet.

2.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG).

2.3

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; die Verwaltung kann dazu vom Gericht nicht angehalten werden (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl. 2022, N. 74 f. zu Art. 30 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Gericht kann jedoch eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung (Art. 17 ATSG) gegebenenfalls mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; MEYER/REICH-MUTH, a.a.O., N. 77 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Verfügung vom 16. August 2006 (VB 85), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – ausgehend von der Unzumutbarkeit

der angestammten Tätigkeit und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % basierende Rente zusprach, basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem orthopädischen Gutachten der Universitätsklinik B._____ vom 25. Mai 2005. Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen (VB 53 S. 10):

"Posttraumatisches sekundäres femoroazetabuläres Impingement bei Status nach Osteosynthese einer mediozervikalen Schenkelhalsfraktur links am 27.05.2002 mit Konsolidation in Valgus- und Retrotorsions-Fehlstellung

Verdacht auf beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk

Status nach OSG-Trimalleolar-Luxationsfraktur links am 03.03.2001 mit Osteosynthese am 04.03.2001 und Osteosynthesematerialentfernung am 04.12.2001

Osteoporose"

Die Gutachter führten weiter aus, eine Widereingliederung in den Arbeitsprozess sei bei einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit im Sinne von leichter körperlicher Arbeit mit der Möglichkeit zum häufigen Stellungswechsel mit sitzender und stehender Tätigkeit sowie kurzem Gehen möglich (VB 53 S. 12). In der angestammten Tätigkeit als Buffet-Dame sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (VB 53 S. 15).

3.2

3.2.1. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gestützt auf die Angaben im Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom 27. März 2002 (VB 68) für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 70'800.00 (Fr. 5'900.00 x 12) an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Stufe 4, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 49'140.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen ermittelte sie in der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. August 2006 eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'660.00 und damit einen Invaliditätsgrad von 31 % (vgl. VB 85 S. 3).

3.2.2

Unter dem Valideneinkommen ist – und war schon im Zeitpunkt der am 16. August 2006 verfügten Rentenzusprache – jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, was diese im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.1 mit Hinweisen).

Den Akten ist zu entnehmen, dass das Restaurant des Sohnes der Beschwerdeführerin, bei welchem diese im Unfallzeitpunkt im Vollzeitpensum als Buffet-Dame gearbeitet hatte, im Jahr 2004 geschlossen werden musste und die Beschwerdeführerin ihre Stelle daher verlor und per 1. November 2004 arbeitslos wurde (VB 53 S. 5; 164 S. 4). In der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. August 2006 setzte die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns auf den 1. Juni 2005 fest, mithin auf einen Zeitpunkt nach Schliessung des fraglichen Restaurants. Aufgrund der – sich schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache aus den Akten ergebenden – geschilderten Gegebenheiten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2005 auch als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig gewesen wäre. Demnach war es zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens per Juni 2005 auf den Lohn der Beschwerdeführerin bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber abstellte (VB 85 S. 3). Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens die LSE-Tabelle heranziehen müssen (vgl. E. 3.2.2 erster Absatz). Gestützt auf den Medianlohn der LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2004 des BfS, Anforderungsniveau 4, Ziff. 55: Gastgewerbe, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden (vgl. die Tabelle Wöchentliche Arbeitszeit 1990-2023, Ziff. 55-56: Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) sowie der Nominallohnentwicklung bis 2005 (vgl. die Tabelle Nominallohnindex Frauen, 2002-2010, Absatz G, H: Handel; Reparatur; Gastgewerbe) wäre das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 44'418.80 festzusetzen gewesen (Fr. 3'466.00 x 12 x 117.4/115.7 x 42.1/40). Da das Valideneinkommen damit tiefer als das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von Fr. 49'140.00 ist, wäre richtigerweise von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen und der Beschwerdeführerin dementsprechend keine Rente zuzusprechen gewesen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfügung vom 16. August 2006 (jedenfalls) – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 17) und aus anderen Gründen, als dies die Beschwerdegegnerin annimmt (vgl. VB 195 S. 17 ff.) – insoweit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, als der Beschwerdeführerin damit eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % basierende Rente zugesprochen wurde (vgl. VB 85 S. 3). Da es vorliegend um den weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und damit eine periodische Dauerleistung geht, erscheint die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung ohne Weiteres als von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3; BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2).

Den Akten ist zu entnehmen, dass das Restaurant des Sohnes der Beschwerdeführerin, bei welchem diese im Unfallzeitpunkt im Vollzeitpensum als Buffet-Dame gearbeitet hatte, im Jahr 2004 geschlossen werden musste und die Beschwerdeführerin ihre Stelle daher verlor und per 1. November 2004 arbeitslos wurde (VB 53 S. 5; 164 S. 4). In der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. August 2006 setzte die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns auf den 1. Juni 2005 fest, mithin auf einen Zeitpunkt nach Schliessung des fraglichen Restaurants. Aufgrund der – sich schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache aus den Akten ergebenden – geschilderten Gegebenheiten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2005 auch als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig gewesen wäre. Demnach war es zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens per Juni 2005 auf den Lohn der Beschwerdeführerin bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber abstellte (VB 85 S. 3). Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens die LSE-Tabelle heranziehen müssen (vgl. E. 3.2.2 erster Absatz). Gestützt auf den Medianlohn der LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2004 des BfS, Anforderungsniveau 4, Ziff. 55: Gastgewerbe, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden (vgl. die Tabelle Wöchentliche Arbeitszeit 1990-2023, Ziff. 55-56: Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) sowie der Nominallohnentwicklung bis 2005 (vgl. die Tabelle Nominallohnindex Frauen, 2002-2010, Absatz G, H: Handel; Reparatur; Gastgewerbe) wäre das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 44'418.80 festzusetzen gewesen (Fr. 3'466.00 x 12 x 117.4/115.7 x 42.1/40). Da das Valideneinkommen damit tiefer als das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von Fr. 49'140.00 ist, wäre richtigerweise von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen und der Beschwerdeführerin dementsprechend keine Rente zuzusprechen gewesen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfügung vom 16. August 2006 (jedenfalls) – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 17) und aus anderen Gründen, als dies die Beschwerdegegnerin annimmt (vgl. VB 195 S. 17 ff.) – insoweit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, als der Beschwerdeführerin damit eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % basierende Rente zugesprochen wurde (vgl. VB 85 S. 3). Da es vorliegend um den weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und damit eine periodische Dauerleistung geht, erscheint die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung ohne Weiteres als von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3; BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2).

3.2.3. Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin im Ergebnis jedenfalls befugt, auf ihre Verfügung vom 16. August 2006 zurückzukommen (vgl. E. 2.3. in fine). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist demnach ex nunc et pro futuro frei zu prüfen (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 514; Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2.1). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ausschliesslich unfallbedingten Beeinträchtigung seit der Rentenzusprache in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat (vgl. E. 2.2).

4.

Im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024, in welchem die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin an keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit einschränkenden unfallbedingten Beschwerden mehr leide, stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das SMAB-Gutachten von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, vom 30. November 2022 (VB 176). Dieser stellte folgende unfallrelevanten Diagnosen (VB 176 S. 11):

"Knöchern konsolidierte körpernahe Femurfraktur links nach DHS-Osteosynthese in anatomischer Stellung mit geringgradiger Bewegungseinschränkung für die Beugung des linken Hüftgelenks bei freier Rotation"

Es bestehe kein Zweifel an der knöchernen Konsolidation der Fraktur des Hüftgelenks. Bei der klinischen Untersuchung habe sich lediglich noch eine geringe Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Hüftgelenks bei freier Rotation gezeigt. Es bestehe eine lediglich geringe Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels, deren Ursache auch die Sprunggelenksfraktur 2001 sein könnte. Ansonsten hätten sich bezüglich des linken Hüftgelenks resp. des linken Beines keine Auffälligkeiten und keine Hinweise für eine Einschränkung der Belastbarkeit und Benutzung des linken Beines gefunden. Die subjektiv beklagten und als sehr stark beschriebenen Beschwerden im Bereich des linken Hüftgelenks, welche die Beschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben beim Laufen, Gehen, Stehen und Sitzen einschränkten, seien nicht nachvollziehbar. Die Untersuchungsbefunde des linken Hüftgelenks seien nahezu unauffällig, und die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung völlig unauffällig verhalten und habe während der gesamten Exploration ruhig und ohne Schmerzangabe sitzen können, die Positionswechsel ohne jegliche Auffälligkeiten vorgenommen und ein unauffälliges Gangbild gezeigt (VB 176 S. 12). Die durchgeführte Röntgenuntersuchung zeige einen sehr erfreulichen Zustand nach der Fraktur, die vollständig knöchern konsolidiert sei. Es bestehe weder eine Femurkopfnekrose noch eine posttraumatische Arthrose. Unter Berücksichtigung ausschliesslich der Unfallfolgen sei die Beschwerdeführerin (auch) in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 176 S. 14).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bei der Beurteilung des Gutachters Dr. med. D._____ handle es sich lediglich um eine andere Würdigung ihres unveränderten Gesundheitszustandes. Tatsächlich sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach wie vor eingeschränkt (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).

5.2. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich verbessert hat und diese in der angestammten Tätigkeit als Buffet-Dame wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, wie dies Dr. med. D._____ annahm, kann, wie sich im Folgenden ergibt, offengelassen werden. Fest steht nämlich aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Einschätzungen der Gutachter der Universitätsklinik B._____ (vgl. VB 53 S. 12), der Gutachterin Dr. med. C._____ (VB 138 S. 18) und von Dr. med. D._____ (VB 176 S. 14) und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (unverändert) zu 100 % arbeitsfähig ist. Weiteren Arztberichten ist dazu nichts Gegenteiliges zu entnehmen (vgl. VB 142 S. 1; 168 S. 1 f.).

6.

6.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Methode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4. Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

6.2. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, zum Beispiel weil die von der versicherten Person bisher innegehabte Stelle aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war oder bei einem Selbstständigerwerbenden etwa in den wenig repräsentativen ersten Jahren der Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.5 f., 9C_148/2016 vom 2. November 2016 E. 2.1), so wird das Einkommen ohne Invalidität nach den Zentralwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.

Da der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis, in welchem sie im Zeitpunkt des Unfalls stand, im Jahr 2004 aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde (vgl. E. 3.2.2), ist das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen. Gestützt auf den Medianlohn der LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020 des BfS, Kompetenzniveau 1, Ziff. 55-56: Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Frauen, und unter Berücksichtigung der im Jahr 2023 betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.3 Stunden (vgl. die Tabelle Wöchentliche Arbeitszeit 1990-2023, Ziff. 55-56: Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) und der bis 2023 eingetretenen Nominallohnentwicklung (vgl. Tabelle T1.2.10 des BfS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, Total) ist das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 51'796.60 festzusetzen (Fr. 3'957.00 x 12 x 42.3/40 x 111.3/107.9).

6.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.

mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1).

Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2004 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt (vgl. VB 164 S. 4) und mittlerweile pensioniert ist, ist auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte abzustellen. Gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE des Jahres 2020 des BfS, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung bis 2023 (vgl. die Tabelle Nominallohnindex Frauen, 2011-2023, Total) sowie der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 55'178.35 (Fr. 4'276.00 x 12 x 111.3/107.9 x 41.7/40) bzw. – wenn der Beschwerdeführerin davon noch ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt würde – auf Fr. 49'660.50 festzusetzen.

7.

Selbst wenn demnach zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich noch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen würde, resultiert ausgehend von diesen Vergleichseinkommen keine bzw. eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'136.10 (Fr. 51'796.60 Fr. 49'660.50) und damit ein rentenausschliessender (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad von höchstens 4 % (Fr. 2'136.10 x 100 / Fr. 51'796.60). Somit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung per 28. Februar 2023 im Ergebnis jedenfalls als rechtens.

8.

8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Oktober 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Peterhans Mary