Lexipedia

Entscheid

VBE.2024.164

VBE.2024.164 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-08-16

16. August 2024Deutsch8 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.164 / nb / bs Art. 109 Urteil vom 16. August 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechts...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.164 / nb / bs Art. 109

Urteil vom 16. August 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene Tellco pkPRO, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 6431 Schwyz

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung 19. Februar 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1979 geborene, zuletzt als Bauarbeiter tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Oktober 2022 unter Hinweis auf einen Unfall mit Beeinträchtigung des Fusses bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und zog mehrmals die Akten des Unfallversicherers bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 19. Februar 2024.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2024 (Postaufgabe: 14. März 2024) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2024 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Überprüfung des Falles in medizinischer und erwerblicher Hinsicht neu entscheidet.

2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten sei mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40) zurecht verneint hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 11. Januar 2023. Dieser hielt fest, seit Mai 2022 kämen körperlich / fussbelastende (Bau-)Tätigkeiten nicht mehr in Frage. In angepassten leichten, wechselbelastenden bis vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit einer Hebeund Tragelimite von 15 kg ohne knien, kauern, oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie gehen in unebenem Gelände bestehe ab Behandlungsabschluss im Dezember 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 23).

Diese Einschätzung deckt sich (im Wesentlichen) mit den späteren Beurteilungen der Suva-Kreisärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ihren Beurteilungen vom 14. Juli 2023 (VB 36.12) und 5. März 2024 (VB 45.17).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

3.3

Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2; 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe auch einen zweiten Unfall betreffend die rechte Hand erlitten. Die Beschwerdegegnerin habe es indes unterlassen, diese Unfallfolgen in ihre Beurteilung miteinzubeziehen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 2).

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Beschwerdeerhebung das gesamte Dossier beim Unfallversicherer betreffend beide Unfälle einverlangt (VB 45.2; vgl. Vernehmlassung).

Betreffend den Unfall an der rechten Hand findet sich in diesen Akten lediglich ein Bericht der Radiologie des Kantonsspitals D._____ vom 30. April 2023, in welchem von einer fraktursuspekten Aufhellungslinie an der ulnaren Kortikalis des mittigen Metakarpale-V-Schaftes die Rede ist (VB 45.68/18), die Information, dass die Hand auf einer Schiene festgebunden sei (VB 45.65/3) bzw. der Beschwerdeführer eine Unterarmstabilisationsschiene trage (VB 45.66/3) sowie ein Bericht über eine Röntgenuntersuchung am 22. August 2023 (VB 45.64/2 f.). Weitere medizinische Unterlagen, insbesondere eine versicherungsmedizinische Beurteilung dazu fehlen, obwohl der behandelnde Arzt die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch mit der Schmerzsituation an der Hand begründete (VB 45.40/2) und der Beschwerdeführer weiterhin über Probleme bezüglich des Handgelenks klagte (VB 45.16). Entsprechende Anfragen des Unfallversicherers betreffend medizinische Berichte über die rechte Hand blieben vom Hausarzt unbeantwortet (VB 45.19). Die Suva-Kreisärztin hat in ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2023 explizit festgehalten, nie nach einer Beurteilung der Beschwerden an der Hand und deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit gebeten worden zu sein und sich folglich nie dazu geäussert zu haben (VB 45.51).

Davon abgesehen, dass in den Akten bis zum Verfügungserlass der Unfall an der rechten Hand nicht thematisiert wurde und von RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme im Eingliederungsprozess vom 11. Januar 2023 bereits aus zeitlichen Gründen (zweites Unfallereignis mit Verletzung der Hand am 29. April 2023 [vgl. VB 45.68/18]) nicht berücksichtigt werden konnte, erlauben die Akten des Unfallversicherers keine Beurteilung der Frage möglicher funktioneller Auswirkungen dieser Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Schluss, es fänden sich keine "relevante[n] medizinische[n] Unterlagen, welche die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11.01.2023 in Frage stellen würden" (Vernehmlassung), kann folglich nicht gezogen werden, wobei diese Frage grundsätzlich ohnehin vom RAD-Arzt selbst zu beantworten gewesen wäre. Immerhin hielt es der Unfallversicherer inzwischen für notwendig, eine kreisärztliche Untersuchung betreffend die Auswirkung beider Unfälle anzuordnen (VB 45.9), welche im Zeitpunkt der Aktenanforderung durch die Beschwerdegegnerin noch ausstehend war. Es lag folglich zum Verfügungszeitpunkt kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor, weshalb auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ und/oder jene der Kreisärztin Dr. med. C._____ nicht abgestellt werden konnte.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 19. Februar 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. August 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Battaglia