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Entscheid

VBE.2024.168

VBE.2024.168 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-08-30

30. August 2024Deutsch16 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.168 / pm / bs Art. 120 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Re...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.168 / pm / bs Art. 120

Urteil vom 30. August 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Februar 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Hauswart tätig und meldete sich am 10. Februar 2021 unter Hinweis auf eine rezidivierende Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit sozialem Rückzug sowie eine Dekonditionierung aufgrund fehlender Beschäftigung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen liess ihn die Beschwerdegegnerin durch das BEGAZ begutachten (Gutachten vom 22. August 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 14. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine Viertelsrente ab Anspruchsbeginn auszurichten.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem beantragte der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin ernannt.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 93) zu Recht verneint hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

3.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten vom 22. August 2023, welches eine allgemeinmedizinische, eine neurologische, eine kardiologische, eine psychiatrische, sowie eine angiologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 81 S. 104):

"1. Axonal betonte sensomotorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten distal und links betont - DD am ehesten ischämisch bedingt bei schwerer Arteriosklerose - (anamnestisch Diagnose einer späten Lues latens, kein Nachweis einer Neurolues) - (St. n. chronischem Alkoholkonsum, abstinent seit 08/2021)

2.

Koronare 2-Gefässerkrankung (ICD 10 I25.12)

3.

Status nach akutem anterioren STEMI bei akutem RIVA Verschluss am

25.07.2021

(ICD 10 I25.22)

4.

Chronische Herzinsuffizienz mit einer mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion von LVEF 35 % (ICD 10 I50.12)

5.

Periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIb nach Fontaine beidseits links mehr als rechts - Leriche-Syndrom mit chronischer Okklusion der infrarenalen Aorta abdominalis und der Beckenarterien beidseits - Chronischer Abgangsverschluss des Truncus coeliacus und chronischer Verschluss der linken Nierenarterie"

Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart seit August 2021 nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsse die eingeschränkte Belastbarkeit im Stehen und Gehen berücksichtigen. Es sollte sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handeln, mit nur kurzen und nur intermittierenden Belastungen im Stehen und Gehen, sowie unter Vermeidung von "nicht ebenerdigen Verrichtungen". Aus kardiologischer Sicht müssten aufgrund der ausgebauten Herzinsuffizienztherapie mit niedrigem Blutdruck ausserdem häufige Pausen eingelegt werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe seit 2021 nach Beenden der Rehabilitation eine Einschränkung von 25 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen (VB 81 S. 105 ff.).

4.

4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

4.3

Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des BEGAZ-Gutachtens vom 22. August 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung, VB 81 S. 83 ff.; Ruhe-EKG und Echokardiographie, VB 81 S. 11, 85; Oszillographie, VB 81 S. 47 ff.; Duplex-Sonographie, VB 81 S. 50 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 81 S. 76 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die BEGAZ-Gutachter hätten die bestehende Nierenproblematik nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass der angiologische Gutachter eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIb nach Fontaine beidseits links mehr als rechts bei einem Leriche-Syndrom mit chronischer Okklusion der infrarenalen Aorta abdominalis und der Beckenarterien beidseits sowie einem chronischen Abgangsverschluss des Truncus coeliacus und chronischem Verschluss der linken Nierenarterie diagnostizierte (VB 81 S. 52). Die Nierenproblematik war den Gutachtern somit durchaus bekannt und wurde somit von diesen berücksichtigt. Der angiologische Gutachter hielt im Weiteren explizit fest, sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Die Aussage des Angiologen, "Jede Tätigkeit mit Belastung der unteren Extremitäten führe zu Beschwerden und somit gilt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit" (VB 81 S. 53) bezieht sich offensichtlich einzig auf nicht dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Nachvollziehbar ist sodann die Annahme des psychiatrischen Gutachters, es sei von einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (VB 81 S. 70; vgl. Beschwerde S. 9 f.). So hielt er insbesondere fest, es könne keine Anhedonie und keine Reduktion des Antriebs und der Interessen festgehalten werden, was sich auch in der durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung gezeigt habe und durch die Abwesenheit einer ambulanten psychiatrischen oder psychopharmakologischen Behandlung bestätigt werde (VB 81 S. 71). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung auch an, er sei einmalig von März 2020 bis Juli 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden und damals bis zum Herzinfarkt auch mit einem Antidepressivum behandelt worden. Die Behandlung sei jedoch auf Empfehlung des Sozialdienstes erfolgt und er habe diese dann gestoppt, da er hierfür keine Notwendigkeit mehr gesehen habe (VB 81 S. 65).

5.2

Der psychiatrische Gutachter äusserte sich im Weiteren auch betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit und ging gestützt auf die Aktenlage davon aus, dass ab März 2020 bis Juli 2022 eine depressive Episode vorgelegen hat und daher in diesem Zeitraum von einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste B._____ vom 4. März 2021 wurde vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter Episode (VB 10 S. 4) attestiert. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste B._____ vom 4. Juli 2022 diagnostizierten die Ärzte sodann eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode und bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 53 S. 3). Dass die Gutachter abweichend von den Einschätzungen der Psychiatrischen Dienste B._____ von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgingen, ist wie bereits dargelegt nachvollziehbar. Rechtsprechungsgemäss lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung, die wie im vorliegenden Fall ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten einhergeht, im Allgemeinen ohnehin nicht als schwere psychische Krankheit definieren, die invalidisierend im Rechtssinne sein kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55).

5.3

Abweichend von der gutachterlichen Konsensbeurteilung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach Beenden der Rehabilitation im Jahr 2021 ist jedoch dem psychiatrischen Teilgutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab März 2020 bis maximal Juli 2022 zu entnehmen (VB 81 S. 72), was nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Es liegt praxisgemäss indes nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Da das BEGAZ-Gutachten mit Ausnahme dieser geringfügigen Diskrepanz betreffend Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom März 2020 bis Juli 2022 nachvollziehbar und schlüssig ist, ist ihm nicht die Beweiskraft abzusprechen. Zudem wurde es nach einer Konsensbesprechung aller beteiligten Gutachter auch vom psychiatrischen Gutachter unterzeichnet (VB 81 S. 109). Wie im nachfolgenden aufgezeigt wird, resultiert, auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2021 gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2020 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Lohnentwicklung bis 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 65'332.00. Das Invalideneinkommen belief sich gestützt auf dieselben Werte, jedoch unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 75 %, auf Fr. 48'992.00. Dies ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'330.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von 25 % (VB 93 S. 2).

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm angesichts seiner diversen Einschränkungen ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 10 ff.).

6.2

Aufgrund des relativ weit gefassten Profils zumutbarer Verweistätigkeiten kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit (zusätzlich) eingeschränkt wäre und folglich (auch) bei Tätigkeiten im tiefsten Kompetenzniveau 1 weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Der LSE-Tabellenlohn umfasst denn auch im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf lediglich leichte Tätigkeiten nicht grundsätzlich Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Der erhöhte Pausenbedarf wurde sodann bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat weiter verschiedentlich darauf verwiesen, dass sich gemäss den LSE-Erhebungen das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion gar eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. die LSE-Tabelle T9b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2020; BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 27; Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 3.6.2). Auch der Beschäftigungsgrad rechtfertigt keinen Tabellenlohnabzug. Statistisch gesehen resultiert bei einer Teilzeitbeschäftigung im Bereich 50-74 % nur eine geringfügige Einbusse von 4.1 %, was vom Bundesgericht als nicht überproportional gewertet und dementsprechend nicht als abzugsrelevant betrachtet wurde (vgl. die LSE-Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2020; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) ist insgesamt somit vorliegend nicht angezeigt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein (vorliegend nicht gerechtfertigter) Abzug vom Tabellenlohn von 10 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach sich ziehen würde, wie im nachfolgenden aufgezeigt wird.

6.3

Würde zugunsten des Beschwerdeführers von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wäre das Invalideneinkommen auf Fr. 45'725.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 106.0/106.8 x 0.7) festzusetzen. Die Erwerbseinbusse beliefe sich in diesem Fall auf Fr. 19'597.00 (Fr. 65'322.00 Fr.45'725.00) und der Invaliditätsgrad auf rentenausschliessende 30 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Unter Annahme eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohns beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 41'153.00 (Fr. 45'725.00 x 90/100), die Erwerbseinbusse auf Fr. 24'169.00 (Fr. 65'322 Fr. 41'153.00) und der Invaliditätsgrad auf nach wie vor nicht rentenbegründende 37 %.

Per 1. Januar 2022 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4) würde das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2020, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Lohnentwicklung bis 2022 Fr. 66'000.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 107.1/106.8) betragen. Das Invalideneinkommen beliefe sich gestützt auf dieselben Werte, jedoch unter Berücksichtigung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und einem in E. 6.2. erwähnten 10%igen Tabellenlohnabzug auf Fr. 41'580.00 (Fr. 66'000.00 x

0.7

x 0.9), die Erwerbseinbusse auf Fr. 24'420.00 und der Invaliditätsgrad auf rentenausschliessende 37 % (vgl. den ab 1. Januar 2022 in Kraft stehende Art 28b IVG). Mangels im Verfügungszeitpunkt aktuellerer Werte (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) würde per 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des nun gesetzlich vorgesehenen Abzugs von 10 % (vgl. den ab 1. Januar 2024 in Kraft stehende Art. 26bis IVV) derselbe, nicht rentenbegründende Wert resultieren.

7.

7.1

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, seine Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 10 ff.).

7.2

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen).

7.3

Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des Profils möglicher Verweistätigkeiten ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2) und Bedienungssowie Überwachungsfunktionen kommt im industriellen und gewerblichen Bereich eine wachsende Bedeutung zu (vgl. die in BGE 145 V 209 nicht publ. E. 4.5 des Urteils des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019). Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Arbeitserfahrung als Maschinenmechaniker, Lagerist und als Hauswart. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen anbietet, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4; 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Nach dem Gesagten liegt keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.

8.

8.1

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

8.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

8.4

Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. August 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier