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Entscheid

VBE.2024.177

VBE.2024.177 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-10-03

3. Oktober 2024Deutsch10 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.177 / dr / bs Art. 131 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.177 / dr / bs Art. 131

Urteil vom 3. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggelder (Verfügung vom 29. Februar 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1982 geborene und zuletzt als Plattenleger tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 25. November 2020 unter Hinweis auf Rückenprobleme im unteren Rücken bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht wurden berufliche Massnahmen, zuletzt eine Umschulung, durchgeführt. Die Umschulung musste am 25. Oktober 2022 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen werden. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2024 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine Wiederaufnahme der Umschulung ab dem 12. Februar bis zum 4. Juli 2024. Für diesen Zeitraum sprach sie ihm mit Verfügung vom 29. Februar 2024, basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 170.00, Taggelder bei einem Tagesansatz von Fr. 145.00 (Taggeld von Fr. 136.00 zzgl. Kindergeld in der Höhe von Fr. 9.00) zu.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Februar 2024 und die Neuberechnung seines Taggeldanspruchs.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein höheres als das in der Verfügung vom 29. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 191) festgesetzte Taggeld hat, wobei der Beschwerdeführer einzig die Höhe des der Berechnung zugrunde liegenden Erwerbseinkommens rügt.

2.

2.1

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig-

keit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

2.2

Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Es dürfen dabei nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert bzw. wenn dieser keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2024, Rz. 0842 f.).

2.3

Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG (MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 23 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 4 I 732/06; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2.1). Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Erst wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen unter anderem auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldes das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der B._____ AG bis April 2020 als Plattenleger erzielte Einkommen zugrunde (VB 86.1 S. 2). Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 20. Februar 2024 würde der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2024 ein Monatseinkommen von brutto Fr. 4'770.00 (Kategorie B) (x 13) erzielen (VB 194 S. 8), was einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 170.00 entspreche. Das Taggeld betrage 80 % davon und dementsprechend Fr. 136.00 (vgl. die Verfügung vom 29. Februar 2024 in VB 191 und die Stellungnahme zur Beschwerde gegen die IV-Taggeldverfügung vom 29. Februar 2024 der Ausgleichskasse vom 17. Mai 2024 in VB 194 S. 1).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. März 2024 hingegen im Wesentlichen vor, er sei ausgebildeter Plattenleger mit schweizerischem Fähigkeitsausweis, weshalb er einen Lohnanspruch der Kategorie A und nicht einen solchen der Kategorie B habe. Dies ergebe eine Differenz von bis zu Fr. 500.00 im Monat (vgl. auch die "Diskussion über die Bemessungsgrundlage für Taggeld" der Ausgleichskasse vom 28. Februar 2024 in VB 194 S. 9, wonach der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 telefonisch angegeben habe, er hätte nach der Probezeit eine Anstellung unter der Lohnkategorie A gehabt).

4.

4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner aufgrund von "Rückenprobleme[n] im unteren Rücken" erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2020 (VB 76) zuletzt vom 1. Februar bis am 30. April 2020 (vorher befristet vom 11. November 2019 bis am 31. Januar 2020; letzter effektiver Arbeitstag am 5. Februar 2020) als Plattenleger bei der B._____ AG angestellt war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Dezember 2020 in VB 86.1 S. 2 f.). Seit der Aufgabe seiner Tätigkeit bei der B._____ AG bezog der Beschwerdeführer einzig Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Verfügung der Arbeitslosenversicherung vom 21. Juni 2021 in VB 114 und jene vom 12. Juli 2023 in VB 184), welche bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. c IVV). Es ist daher – gestützt auf die vorliegende Aktenlage – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung von Februar bis April 2020 als Plattenleger bei der B._____ AG tätig war.

4.2

Die Umschulungsmassnahme wurde vorliegend am 12. Februar 2024 weitergeführt (Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 betreffend die Wiederaufnahme der Umschulung nach dem Unterbruch in VB 189). Es war damit weit über zwei Jahre her, als der Beschwerdeführer zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hatte. Massgebend ist somit das Erwerbseinkommen, das er durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV; E. 2.2.). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die B._____ AG am 20. Februar 2024 an, der Beschwerdeführer würde in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Plattenleger im heutigen Zeitpunkt einen Monatslohn von Fr. 4'770.00 (Kategorie B) erzielen (VB 194 S. 8). Da somit konkrete Angaben zum der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegen, besteht kein Raum für den Beizug statistischer Werte (vgl. E. 2.2. und 2.3. hiervor).

4.3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er hätte in der Tätigkeit als Plattenleger einen Lohnanspruch nach der Kategorie A (Beschwerde vom 19. März 2024 und "Diskussion über Bemessungsgrundlage für Taggeld" der Ausgleichskasse vom 28. Februar 2024 in VB 194 S. 9), ist zu erwähnen, dass die Ausgleichskasse nach telefonischer Rücksprache mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausführte, der Beschwerdeführer sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Kategorie B angestellt gewesen (vgl. diesbezüglich auch den [nicht unterzeichneten] Arbeitsvertrag in VB 89.20 S. 4), da er gewisse Voraussetzungen für die Kategorie A nicht erfüllt hätte (vgl. die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 17. Mai 2024 zur Beschwerde gegen die IV-Taggeldverfügung vom 29. Februar 2024 in VB 194 S. 1 und "Diskussion über Bemessungsgrundlage für Taggeld" der Ausgleichskasse vom 28. Februar 2024 in VB 194 S. 9, wonach er z. B. nicht hätte Auto fahren können). Da dies mangels gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers oder Angaben in den Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor zutrifft, würde es sich bei der Einteilung in Kategorie A um eine lediglich theoretische Aufstiegsmöglichkeit handeln, die nicht zu berücksichtigen ist (E. 2.2.).

4.4. Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Bemessung des Taggeldes folglich zu Recht auf den im Gesundheitsfall bei der B._____ AG erzielbaren Verdienst abgestellt (Fr. 4'770.00 x 13 / 365 Tage x 0.8 = [gerundet] Fr. 136.00). Die Verfügung vom 29. Februar 20234 (VB 191) erweist sich demnach als rechtens.

4.4. Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Bemessung des Taggeldes folglich zu Recht auf den im Gesundheitsfall bei der B._____ AG erzielbaren Verdienst abgestellt (Fr. 4'770.00 x 13 / 365 Tage x 0.8 = [gerundet] Fr. 136.00). Die Verfügung vom 29. Februar 20234 (VB 191) erweist sich demnach als rechtens.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Oktober 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Reisinger