VBE.2024.180
VBE.2024.180 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-01-07
7. Januar 2025Deutsch13 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.180 / db / bs Art. 1 Urteil vom 7. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Niklaus Glatthard, Rech...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.180 / db / bs Art. 1
Urteil vom 7. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Niklaus Glatthard, Rechtsanwalt, und/oder MLaw Dominic Ley, Rechtsanwalt, Lutherstrasse 2, 8004 Zürich
Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Januar 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 21. Januar 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Februar 2021, wobei sie angab, bereit und in der Lage zu sein, im Pensum von 50 % zu arbeiten. Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin in der Folge Arbeitslosenentschädigung aus, bis sich letztere aufgrund des Antritts einer neuen Stelle am 25. Mai 2021 am 24. Mai 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abmeldete.
1.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge am 21. April 2022 erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 24. April 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Mai 2022. Mit E-Mail vom 24. Juni 2022 übermittelte die zuständige Mitarbeiterin des RAV der B._____ AG auf deren Meldung einer freien Stelle als Gebäudereiniger/in hin das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin. Der Personalverantwortliche der B._____ AG teilte der Mitarbeiterin des RAV daraufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2022 mit, dass die Beschwerdeführerin seit 16. März 2020 im Pensum von 40 % bei der B._____ AG angestellt sei, wobei das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 gekündigt worden sei. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 hob die Beschwerdegegnerin daraufhin die Abrechnungen für die Monate Februar 2021 bis Mai 2021 revisionsweise auf und forderte von der Beschwerdeführerin für diese Monate zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 4'561.95 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin, nachdem sie die Rückforderung mit der Taggeldforderung der Beschwerdeführerin für die Monate Juni und Juli 2022 verrechnet hatte, mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 ab.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid der Einsprachestelle der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2024 sei aufzuheben;
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Monate Februar 2021 bis Mai 2021 in der Höhe von CHF 8'883.15 zu bezahlen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MwSt., zu Lasten des Kantons Aargau."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Beschluss vom 27. November 2024 wies das Gericht die Parteien darauf hin, dass es die Sache allenfalls an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung zurückweisen könnte, was je nach Ergebnis der weiteren Abklärungen zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin führen könnte. Den Parteien wurde eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme und der Beschwerdeführerin überdies zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gesetzt.
2.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 162) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin deren Tätigkeit im Zwischenverdienst bei der B._____ AG auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Februar bis Mai 2021 jeweils – in Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht – nicht angegeben habe. Unter Berücksichtigung der Einkünfte aus dem fraglichen Zwischenverdienst seien der Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum insgesamt Fr. 4'561.95 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die Stelle bei der B._____ AG deshalb nicht angegeben, weil sie von der Beschwerdegegnerin mangelhaft beraten worden sei, und habe nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht (Beschwerde S. 3 ff.). Aufgrund der mangelhaften Beratung habe sie notwendige Angaben nicht machen können. Wenn sie korrekt beraten worden wäre und ihre Anstellung bei der B._____ AG auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" dementsprechend jeweils angegeben hätte, hätte sie sogar Anspruch auf höhere Taggeldleistungen gehabt. Unter Berücksichtigung der nach Abzug der Rückforderung ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar bis Mai 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 1'588.25 und ihres sich bei korrekter Berechnung auf insgesamt Fr. 10'471.40 belaufenden Anspruchs auf Taggelder für die fragliche Periode habe sie gegenüber der Beschwerdegegnerin noch Anspruch auf eine Zahlung von Fr. 8'883.15 (Beschwerde S. 7 f.).
1.2
Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 4'561.95 (VB 162).
2.
2.1. Aufgrund von Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ob eine versicherte Person Leistungen zurückzuerstatten hat, ist damit in einem mehrstufigen Verfahren festzulegen: In einem ersten Entscheid ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden; dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Verfügung, auf deren Grundlage die Leistungen ausgerichtet wurden, in Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) zu ziehen ist. Anschliessend ist der Entscheid über die Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu fällen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist – gegebenenfalls – darüber zu entscheiden, ob die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG).
2.1. Aufgrund von Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ob eine versicherte Person Leistungen zurückzuerstatten hat, ist damit in einem mehrstufigen Verfahren festzulegen: In einem ersten Entscheid ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden; dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Verfügung, auf deren Grundlage die Leistungen ausgerichtet wurden, in Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) zu ziehen ist. Anschliessend ist der Entscheid über die Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu fällen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist – gegebenenfalls – darüber zu entscheiden, ob die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG).
2.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz aufgrund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 126 V 353 E. 5b S. 360). Bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten ist auf die wahrscheinlichere abzustellen, wenn begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (SVR 2012 BVG Nr. 22 S. 89, 9C_541/2011 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.3).
3.
3.1. Den Akten lässt sich entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % (entsprechend dem Pensum der per 16. Mai 2021 befristeten Anstellung bei der C._____ AG [vgl. VB 633 f.; 636]) von Februar bis Mai 2021(weiterhin) einer Tätigkeit bei der B._____ AG im Umfang von rund 40% nachging (VB 475; 481; 491; 461) und das dabei erzielte Einkommen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklarierte. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass sie der Beschwerdeführerin deswegen insgesamt Fr. 4'561.95 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat (VB 344), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Taggeldzahlungen tatsächlich zu niedrig gewesen seien.
3.2. 3.2.1. Die Arbeitslosenentschädigung wird gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst richtet. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
3.2.2. Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen hat, eine davon, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielte Gesamteinkommen zu Grunde zu legen (AVIG-Praxis ALE, Rz. C124). Dieser ist zu reduzieren, wenn der gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum liegt (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C23).
3.2.3. Besteht die versicherte Person in Kenntnis der Rechtsfolgen darauf, nur im Rahmen der verlorenen Teilzeitstelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, hat dies zur Folge, dass der versicherte Verdienst im entsprechenden Umfang gekürzt und der Zwischenverdienst trotzdem in vollem Umfang angerechnet wird. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit ist es zulässig, dass sich die versicherte Person im Zwischenverdienst auf das Finden einer Arbeit konzentriert, die dem Beschäftigungsgrad der verlorenen Teilzeitstelle entspricht. Nach ein paar Monaten hat die versicherte Person ihre Arbeitsbemühungen auf den Umfang der verlorenen und noch vorhandenen Teilzeitbeschäftigungen auszudehnen (vgl. Audit Letter TCIN des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco], Ausgabe 2014/2, S. 4 f.).
3.3. Auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. Januar 2021 gab die Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit dem bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angegebenen gewünschten Beschäftigungsgrad von 50 % (VB 788) – an, bereit und in der Lage zu sein, im Pensum von
50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. Die Frage, ob sie gegen-
wärtig noch ein Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit erziele, verneinte sie (VB 783 f.). Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Mai 2021 geht hervor, dass sie vom 20. Februar 2020 bis 19. Februar 2021 in einer befristeten Anstellung in einem Pensum von
50 % (durchschnittlich 20 Std. / Woche) als "Betriebsangestellte Post statisch Nacht" bei der C._____ AG angestellt war (VB 666). Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der B._____ AG vom 10. August 2022 war die Beschwerdeführerin ab dem 16. März 2020 (und noch bis 31. Juli 2022) gleichzeitig im Teilzeitpensum (16.8 Stunden pro Woche bei einer Normalarbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche) bei ihr angestellt (VB 508 f.). Auf den entsprechenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat ___" für die Monate Februar, März, April und Mai 2021 bestätigte die Beschwerdeführerin stets, im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit zu suchen (vgl. VB 739; 728; 726; 645).
3.4. Aufgrund dieser Angaben und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit zwei Beschäftigungen im Umfang von rund 40 % bei der B._____ AG respektive 50 % bei der C._____ AG ausübte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2 hiervor) davon auszugehen, dass sie einen Ersatz für die Teilzeitstelle bei der C._____ AG in gleichem Umfang suchte und nicht, wie die Beschwerdegegnerin annahm (vgl. VB 166), lediglich insgesamt eine Beschäftigung im Umfang von 50% gesucht hat. Es lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ihr zuvor insgesamt geleistetes Pensum reduzieren wollte. Im Gegenteil spricht auch der Umstand, dass sie im Mai 2021 eine neue Stelle als Logistikerin im Pensum von 15/20 Std. pro Woche antrat und diese Tätigkeit in der Folge noch bis Ende Mai 2022 zusätzlich zur Anstellung bei der B._____ AG ausübte (VB 633), dafür, dass sie auch von Februar bis Mai 2021 im bisherigen Pensum hatte arbeiten wollen. Die Beschwerdegegnerin hätte somit nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin sich dem Arbeitsmarkt während des fraglichen Zeitraums nur zu 50 % zur Verfügung gestellt habe, auch wenn diese – aus welchen Gründen auch immer – ihre Anstellung bei der B._____ AG nicht gemeldet hatte. Zudem durfte sich die Beschwerdeführerin nach dem Eintritt der Teilarbeitslosigkeit am 20. Februar 2021 (vgl. VB 784) bis zur Abmeldung beim RAV am 24. Mai 2021 (vgl. VB 646), mithin während gut dreier Monate, noch auf das Finden einer Arbeitsstelle konzentrieren, welche dem bisherigen Beschäftigungsgrad entsprach (vgl. E. 3.2.3 hiervor).
3.5. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – wie vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit – während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Februar 2021 bis Mai 2021 weiterhin einer Beschäftigung im Gesamtumfang des davor ausgeübten Pensums nachgehen wollte. Der versicherte Verdienst für diesen Zeitraum ist folglich auf der Basis des während des Bemessungszeitraumes für die Berechnung des versicherten Verdienstes erzielten Gesamteinkommens (vgl. E. 3.2.2. hiervor) zu berechnen. Die Sache ist damit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den versicherten Verdienst und dementsprechend das Taggeld neu berechne und danach über eine allfällige sich unter Anrechnung des erzielten Einkommens als Zwischenverdienst (vgl. E. 3.2.2. hiervor) aufgrund der für die Monate Februar bis Mai 2021 bereits ausgerichteten Taggelder ergebende Rückforderung neu verfüge.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes und des Taggeldes und anschliessenden Neuverfügung über eine allfällige Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung über eine allfällige Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. Januar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Bächli