VBE.2024.184
VBE.2024.184 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-01-24
24. Januar 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.184 / SR / bs Art. 11 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofpla...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.184 / SR / bs Art. 11
Urteil vom 24. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene 1 BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene 2 AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. Februar 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Nach bereits erfolgten Anmeldungen, erstmals im September 2009, welche nicht zu einer Rentenzusprache geführt hatten, meldete sich der 1964 geborene Beschwerdeführer am 28. Juni 2020 unter Hinweis auf diverse körperliche Beschwerden und Schmerzen bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2022 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2022 eine halbe und ab dem 1. Februar 2022 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2. Am 1. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er seit dem 4. April 2022 wieder zu 60 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeite, woraufhin die Beschwerdegegnerin das per 1. Mai 2022 geplante Revisionsverfahren einleitete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte sie die ganze Rente mit Verfügung vom 27. Februar 2024 revisionsweise per 1. Mai 2024 auf eine Viertelsrente herab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2024 (sowie deren Ergänzung vom 8. April 2024) fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei ihm bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2.2. 2.2.1. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. April 2024 wurde ein Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer einverlangt.
2.2.2. Mit Eingabe vom 29. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er ziehe die Beschwerde infolge fehlender finanzieller Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses und allfälliger zusätzlicher Verfahrenskosten zurück.
2.2.3. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 4. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen. Sein daraufhin eingereichtes entsprechendes Gesuch vom 12. Juni 2024 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juli 2024 bewilligt.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte des B._____ vom 23. Juli 2024 und 7. August 2024 ein.
2.5. Mit Eingabe vom 29. August 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2024.
2.6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 lud die Instruktionsrichterin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, und die Axa Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, als berufliche Vorsorgeeinrichtungen des Beschwerdeführers im Verfahren bei. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life verzichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und die Axa Stiftung Berufliche Vorsorge liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2.7. Am 30. Januar 2025 ging der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Zentrums C._____ vom 17. Januar 2025 ein.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2024 fest, gemäss telefonischer Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 übe der Beschwerdeführer das vereinbarte Pensum von 60 % seit dem 16. September 2023 vollumfänglich aus, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und dementsprechend noch ein – Anspruch auf eine Viertelsrente gebender – Invaliditätsgrad von 40 % bestehe. Die Rentenanpassung erfolge für die Zukunft, wobei sich der Zeitpunkt aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid auf den 1. Mai 2024 verschoben habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 261 S. 4). Der Beschwerdeführer macht hingegen beschwerdeweise geltend, seine Gesundheit habe sich seit Anfang 2023 (Abriss zweier Sehnen an der linken Schulter mit ursprünglich geplantem Operationstermin im März 2023 sowie zwei Herzinfarkte seit dem 24. [recte: 23.] Mai 2023) und zu Beginn des Jahres 2024 drastisch verschlechtert. Er sei infolge eines Unfalles vom 13. Februar 2024 wieder zu 100 % arbeitsunfähig und es stünden ihm weitere Operationen bevor (vgl. VB 275 S. 3 ff.).
1.2
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die seit dem 1. Februar 2022 ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (VB 261) zu Recht revisionsweise per 1. Mai 2024 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
2.
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und auch der Rechtsstreit dreht sich um eine nach dem 1. Januar 2022 eingetretene massgebende Änderung des Sachverhalts. Für Rentenbezügerinnen und bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist, und die, wie dies vorliegend der Fall ist, bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt indes das bisherige Recht (lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020).
3.
3.1
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
3.2
Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
3.3
Zum vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt der Rentenzusprache am 31. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 16. September 2020 bis 14. November 2021 in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und ab dem 15. November 2021 ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit aus (VB 212 S. 2). Vor dem Vergleichszeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 hatte der Beschwerdeführer gemäss der Information seines Arbeitgebers seine angestammte Arbeitstätigkeit wieder mit einem Pensum von
60.
% aufgenommen (VB 258). Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Arbeitspensum von 60 % im Juni 2022 (VB 258) ist in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben, da sich zumindest (wenn nicht auch der gesundheitliche Zustand) die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erheblich verändert haben (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.4). Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
4.
Hinsichtlich des – der Beschwerdegegnerin einen Tag nach Verfügungserlass vom 27. Februar 2024 mitgeteilten (VB 262) – Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er infolge eines Unfalls seit dem 13. Februar 2024 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei und dementsprechend das Arbeitspensum von 60 % bereits nicht mehr ausüben könne (VB 275 S. 3 ff.), ist festzustellen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6) und für die Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs die anspruchsrelevanten Verhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. Die Berichte des B._____ vom 19. Juni 2024 (VB 274 S. 2 f.) sowie vom 23. Juli 2024 (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2024) belegen, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 gestürzt ist und dieser Sturz bzw. dessen gesundheitliche Folgen am 18. Juli 2024 zu einer Operation (Revision und doppelte Armierung der kranialen Verlängerung Th12-Th6 mit Anfrischung der Lamina und Anlagerung von autologer Spongiosa) mit anschliessender 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis am 6. September 2024 geführt hat (vgl. Bericht des B._____ vom 23. Juli 2024 S. 2). Es bestehen demnach gewichtige Hinweise dafür, dass der – vor der Verfügung vom 27. Februar 2024 erlittene – Sturz des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 zu einer noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit längerdauernder gänzlicher oder zumindest höhergradiger als der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 40%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, welche für die Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bzw. der Rechtmässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung per 1. Mai 2024 erfolgten Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher abzuklären, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (und im Verlauf danach) arbeitsfähig war, und danach neu über dessen weiteren entsprechenden Anspruch zu verfügen. Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich demnach.
Hinsichtlich des – der Beschwerdegegnerin einen Tag nach Verfügungserlass vom 27. Februar 2024 mitgeteilten (VB 262) – Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er infolge eines Unfalls seit dem 13. Februar 2024 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei und dementsprechend das Arbeitspensum von 60 % bereits nicht mehr ausüben könne (VB 275 S. 3 ff.), ist festzustellen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6) und für die Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs die anspruchsrelevanten Verhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. Die Berichte des B._____ vom 19. Juni 2024 (VB 274 S. 2 f.) sowie vom 23. Juli 2024 (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2024) belegen, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 gestürzt ist und dieser Sturz bzw. dessen gesundheitliche Folgen am 18. Juli 2024 zu einer Operation (Revision und doppelte Armierung der kranialen Verlängerung Th12-Th6 mit Anfrischung der Lamina und Anlagerung von autologer Spongiosa) mit anschliessender 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis am 6. September 2024 geführt hat (vgl. Bericht des B._____ vom 23. Juli 2024 S. 2). Es bestehen demnach gewichtige Hinweise dafür, dass der – vor der Verfügung vom 27. Februar 2024 erlittene – Sturz des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 zu einer noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit längerdauernder gänzlicher oder zumindest höhergradiger als der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 40%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, welche für die Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bzw. der Rechtmässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung per 1. Mai 2024 erfolgten Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher abzuklären, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (und im Verlauf danach) arbeitsfähig war, und danach neu über dessen weiteren entsprechenden Anspruch zu verfügen. Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich demnach.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 27. Februar 2024 (VB 261) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Januar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh