VBE.2024.186
VBE.2024.186 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-09-05
5. September 2024Deutsch8 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.186 / lm / bs Art. 111 Urteil vom 5. September 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- AWA - Amt...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.186 / lm / bs Art. 111
Urteil vom 5. September 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin i.V. Mary
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. März 2024)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 an. Am 10. Januar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer per 29. Dezember 2023 von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab dem 1. Januar 2024 eine neue Stelle gefunden hatte.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten (fehlender oder nicht fristgerechter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen) ab dem 1. Dezember 2023 für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 teilweise gut und verkürzte die Einstellung der Anspruchsberechtigung von 5 auf 2 Tage.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf die Einstelltage.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] VB 9-11 S. 9 ff.) zu Recht ab dem 1. Dezember 2023 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus vorzukehren (vgl. ARV 1980 Nr. 44 S. 109; Urteil des Bundesgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.2
2.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 nicht erbracht hat (vgl. Beschwerde S. 1). Zwar hat er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Lohnausweise bezüglich zweier Zwischenverdienste in den Monaten November und Dezember 2023 (welche er gemäss den Akten dem Beschwerdegegner nicht gemeldet hat; vgl. Art. 24 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV) eingereicht, um darzulegen, dass er seiner Schadenminderungspflicht dennoch nachgekommen sei (vgl. Beschwerde S. 1; Beschwerdebeilage [BB] 2; 3). Jedoch werden auch verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn kein entschuldbarer Grund geltend gemacht wird (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei überfordert und in seiner psychischen Verfassung sei seine Situation nicht einfach zu handhaben (vgl. Beschwerde S. 1).
2.2.2
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen zu erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006 E. 7). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner gemäss den vorliegenden Akten zum gegebenen Zeitpunkt weder über seine psychische Situation orientiert, noch diese mit Arztberichten oder Arbeitsunfähigkeitszeugnissen belegt hat. Weiter bemühte sich der Beschwerdeführer auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht von sich aus, sondern erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen (vgl. BB 2; 3).
Angesichts des nicht eingereichten Nachweises für die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2023 ist die Einstellung der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG korrekt erfolgt, nachdem kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIG vorliegt. Zu prüfen bleibt sodann, ob die erfolgte Sanktionierung als recht- und verhältnismässig zu qualifizieren ist.
3.
3.1
Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungsdauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34; 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3). Das SECO hat diesbezüglich Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2024). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht somit nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2).
3.2
3.2.1. Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1.D und 1.E) sieht für das erstmalig verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen oder erstmalig gänzlich fehlende Arbeitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Tagen vor. Nach Rz. D72 AVIG Praxis ALE soll das Einstellraster keinesfalls den Ermessensspielraum der Durchführungsstellen einschränken und es entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden und es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens. Wird im konkreten Einzelfall eine strengere oder mildere Einstellung vorgenommen, als dies gemäss Raster vorgesehen ist, ist dies zu begründen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D74). Der Verwaltung kommt bei der Sanktionszumessung ein Ermessenspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweis).
3.2.2
Die in der Verfügung vom 11. Januar 2024 ursprünglich auf 5 Tage festgelegte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht einem leichten Verschulden nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstimmung mit dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1 1.D und 1.E, wonach erstmals fehlende Arbeitsbemühungen bzw. erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit einer Einstelldauer im Rahmen von 5 bis 9 Tagen sanktioniert werden. In Ausübung seines Ermessensspielraums nahm der Beschwerdegegner im Rahmen des Einspracheentscheids bereits eine mildere Einstellung von 2 Tagen vor und begründete dies mit der Überforderung des Beschwerdeführers (vgl. VB 9-11 S. 10). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – und insbesondere auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass auch eine zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Person nicht bereits grundsätzlich von der Pflicht der Stellensuche befreit ist (vgl. E. 3.2.1) – sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, in den Ermessensspielraum der Verwaltung einzugreifen und eine weitere Reduktion der Einstelltage vorzunehmen.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. September 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Roth Mary