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Entscheid

VBE.2024.213

VBE.2024.213 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-08-30

30. August 2024Deutsch10 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.213 / pm / bs Art. 121 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Miftar Zymberi, Reismühlestrasse...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.213 / pm / bs Art. 121

Urteil vom 30. August 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Miftar Zymberi, Reismühlestrasse 5, 8409 Winterthur

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. März 2024)

Sachverhalt

1.

Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 4. April 2023 unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Fuss bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge diverse Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung (Suva) bei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen

2. Es sei eine Polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin"

2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77) zu Recht verneint hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. November 2023. Darin führte

dieser zusammengefasst aus, dokumentiert seien ein St. n. konservativ behandelter Chopart-Distorsion/-Kontusion vom 8. Oktober 2022, eine Adipositas permagna (WHO Grad 3, BMI 43.3 kg/m2) sowie dadurch bedingte Fussbeschwerden. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die Adipositas verursache noch keine schwerwiegenden körperlichen Schäden und sei deshalb nicht als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu betrachten. Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ausschliesslich den Angaben der Suva zu folgen. Keiner der behandelnden Ärzte beschreibe einen fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befund, der mit körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen verknüpft werden können. Seit Ablauf des Wartejahres per 15. Oktober 2023 bzw. zu Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2023 bestehe in einer angepassten Tätigkeit bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend und körperlich leicht bis mittelschwer sein, überwiegend sitzend ausgeführt werden und es dürfe kein häufiges Begehen von Treppen, Gerüsten und Leitern erfolgen (VB 55 S. 3).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden, stünden dieser doch die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte entgegen.

Den medizinischen Unterlagen ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:

4.2

Im Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 22. Mai 2023 wurde ein symptomatischer Pes planovalgus rechts mit Tendinopathie der Tibialis posterior-Sehne sowie Achillodynie und beginnende Plantarfasziitis bei St. n. Chopart-Verletzung Fuss rechts vom 8. Oktober 2022 (konservativ therapiert) diagnostiziert. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für einen Monat attestiert (VB 43 S. 9).

4.3

Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. F._____, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2023 eine immobilisierende Schmerzexazerbation bei symptomatischen Pes planovalgus rechts mit Tendinopathie der Tibialis posterior-Sehne sowie Achillodynie und Plantarfasziitis (bei St. n. konservativ behandelter Chopart-Verletzung vom 8. Oktober 2022; Beschwerdebeilage [BB] 6).

4.4

Med. pract. G._____ und Dr. med. H._____, Fachärzte für Anästhesiologie, Kantonsspital D._____, führten in ihrem Bericht vom 16. Februar 2024 zusammengefasst aus, die von der Beschwerdeführerin gezeigte Symptomatik könne als nozizeptives Schmerzsyndrom im Rahmen von chronischen sekundären muskuloskelettalen Schmerzen (ICD-10 MG30.3) nach stattgehabter Chopart-Verletzung des rechten Fusses sowie begleitendem ausgeprägtem Pes planovalgus rechts interpretiert werden. Eine relevante neuropathische Schmerzkomponente habe nicht festgestellt werden können. Hinweise für das Vorliegen eines CRPS bestünden ebenfalls nicht, die Budapest Kriterien seien nicht erfüllt. Bei den bisherigen Behandlungsversuchen hätten zumindest die NSAR-Analgetika sowie die selbstständige Applikation von "Kühle" eine Leichterung der Beschwerden bewirkt, was für das Vorliegen eines relevanten inflammatorischen Schmerzgenerators spreche. Die anamnestischen Angaben zur Medikamenteinnahme entsprächen jedoch einer ungünstigen Polypharmazie (Einnahme mehrerer NSAR-Analgetika und Opioidanalgetika; BB 3).

5.

Den Akten sind zumindest gewisse Hinweise auf nach wie vor bestehende Beschwerden am rechten Fuss der Beschwerdeführerin zu entnehmen (vgl. E. 4). Dr. med. C._____ äusserte sich in seinem Bericht vom 6. November 2023 nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Zwar führte er aus, es würden keine objektivierbaren pathologischen Befunde vorliegen, welche mit körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen einhergingen. In einer angepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 55 S. 3). In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2024 zu den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen führte er aus, es seien zu keinem Zeitpunkt objektivierbare Funktionsdefizite dokumentiert worden, mit welchen eine Arbeitsunfähigkeit zumindest in angepasster, rein sitzender Tätigkeit nachvollzogen werden könne (VB 74 S. 3). Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lagermitarbeiterin äusserte sich Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2024 nicht mehr. Des Weiteren ist eine Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 5. Juni 2023 aktenkundig. Darin ging dieser davon aus, dass bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lagermitarbeiterin von einer stehend/gehend ausgeübten und körperlich mindestens partiell belastenden Tätigkeit ausgegangen werden müsse (VB 22 S. 3). Dr. med. C._____ formulierte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 denn auch ein Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 55 S. 3), welche unter anderem überwiegend sitzend ausgeführt werden sollte. Somit kann entgegen der Beschwerdegegnerin, welche in der angefochtenen Verfügung (zumindest implizit) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin angenommen hatte, nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in deren bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist indes, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne häufiges Begehen von Treppen, Gerüsten und Leitern, vollständig arbeitsfähig ist. Den Akten sind keine Einschätzungen zu entnehmen, die dieser Beurteilung entgegenstehen und Zweifel an dieser zu begründen vermöchten. Somit ist davon auszugehen, dass zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

6.

6.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.2

6.2.1. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach den Zentralwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art, 26 Abs. 4 IVV).

6.2.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete nach Lage der Akten mit Ausnahme einer kurzen Anstellung bei der J._____ AG im Wesentlichen temporär als Lagermitarbeiterin (VB 15.1 S. 3; VB 11). Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 86, 9C_401/2018 E. 5.2.2). Gestützt auf die im Zeitpunkt der Verfügung aktuellste (BGE 150 V 67 E. 5.2 S. 71) Tabelle TA1 des Jahres 2020, Ziff. 49-53, Verkehr u. Lagerei, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022 (mangels im Verfügungszeitpunkt aktuellerer Daten; vgl. die Tabelle Nominallohnentwicklung, Frauen, Ziff. 49-53) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ist das Valideneinkommen auf Fr. 55'967.00 (Fr. 4'325.00 x 12 x 105.7/103.9 x 42.4 /40) festzusetzen.

6.3

6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Liegt wie im vorliegenden Fall kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV).

6.3.2

Das Invalideneinkommen beläuft sich gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 54'236.00 (Fr. 4'276.00 x 12 x 109.4/107.9 x 41.7/40).

6.4

Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'731.00 (Fr. 55'967.00 - Fr. 54'236.00) was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (Fr. 1'731.00 / Fr. 55'967.00) entspricht (Art. 28b IVG). Somit besteht kein Rentenanspruch. An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch ein vorliegend nicht angezeigter maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) nichts ändern. Das Invalideneinkommen beliefe sich auf Fr. 46'101.00 (Fr. 54'236.00 x 0.85), die Erwerbseinbusse auf Fr. 9'866.00 (Fr. 55'967.00 - Fr. 46'101.00) und der Invaliditätsgrad auf nach wie vor rentenausschliessende 18 %.

7.

7.1

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2024 im Ergebnis zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. August 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier