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Entscheid

VBE.2024.217

VBE.2024.217 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-12-12

12. Dezember 2024Deutsch16 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.217 / mg / nl Art. 113 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer 1 vertreten durch Alfred Schwartz, Rechtsanw...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.217 / mg / nl Art. 113

Urteil vom 12. Dezember 2024

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer 1 vertreten durch Alfred Schwartz, Rechtsanwalt, Baldeggstrasse 5g, 5400 Baden

Beschwerde- B._____ führerin 2 vertreten durch Alfred Schwartz, Rechtsanwalt, Baldeggstrasse 5g, 5400 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, gegnerin Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau 1

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 22. März 2024)

Sachverhalt

1.

Am 1. Oktober 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2024. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden Prämienverbilligung für das Jahr 2024 in Höhe von Fr. 17'359.20 (unter Berücksichtigung der plafonierten monatlichen Vorjahresprämien von Fr. 3'910.80) zu. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2023 fest. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 9. Januar 2024 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. März 2024 abwies.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2024 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Entscheid der SVA-Aargau sei aufzuheben.

2. Es sei den Beschwerdeführern die Prämienverbilligung 2024 in der Höhe der effektiven Prämien für die obligatorische Krankenversicherung mit CHF 1'433.40 auszuzahlen.

3. Eventuell: Die Sache sei zum Entscheid über die Einsprache vom 13. November 2023 an den SVA-Aargau zurückzuweisen.

4. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"

2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Eingabe vom 27. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen

1.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Prämienverbilligung für sich und ihre Kinder für das Jahr 2024 mit Einspracheentscheid vom 22. März 2024 korrekt unter Berücksichtigung der plafonierten monatlichen Vorjahresprämien ermittelt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24 ff.).

2.

Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Gemäss Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie u.a. autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG oder unter den "unteren und mittleren Einkommen" gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG zu verstehen ist (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178 f.; 145 I 26 E. 3.2 S. 33 f.).

3.

3.1

Gemäss § 6 Abs. 1 KVGG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt.

3.2

Das kantonale Recht unterscheidet bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung zwischen Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr einerseits sowie Ehepaaren und Familien andererseits (§ 9 Abs. 1 KVGG), wobei für junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr Sonderbestimmungen gelten (§ 9 Abs. 3 KVGG).

Bei jungen Erwachsenen zwischen dem 19. und 25. Altersjahr wird eine Unterstützung durch die Eltern angenommen, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung unter dem vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Grenzwert liegt. Die jungen Erwachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag der Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeführt. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 3 lit. a KVGG). Der Grenzwert wurde vom Regierungsrat bei einem steuerbaren Einkommen in der rechtskräftigen Steuerveranlagung vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen auf Fr. 24'000.00 festgelegt (§ 5 Abs. 2 V KVGG).

3.3

Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Tochter C._____ lebe seit Oktober 2023 nicht mehr im gleichen Haushalt und scheide entsprechend aus den Berechnungen der Beschwerdegegnerin aus (Beschwerde Rz. 6).

3.4

Es steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführenden, geboren am tt.mm.jjjj (vgl. VB 2), grundsätzlich als junge Erwachsene in den Geltungsbereich von § 9 Abs. 3 KVGG fällt. Entsprechend wurde sie in der Berechnung der Prämienverbilligung 2024 berücksichtigt (VB 6 S. 4). Bereits in der Einsprache vom 10. Oktober 2023 informierten die Beschwerdeführenden und ihre Tochter C._____ die Beschwerdegegnerin darüber, dass diese Tochter nicht mehr in die gemeinsame Berechnung der Beschwerdeführenden einzubeziehen sei (VB 7). Trotz dieser Mitteilung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 22. März 2024 weder die erforderlichen Abklärungen zur Einkommenssituation der Tochter C._____ durchgeführt oder entsprechende Belege eingefordert noch sich in der Begründung des Einspracheentscheids diesbezüglich geäussert. Da keine Abklärungen vorgenommen wurden, lässt sich nicht überprüfen, ob das Einkommen der Tochter den Grenzwert von Fr. 24'000.00 übersteigt und somit die gesetzliche Vermutung greift (vgl. E. 3.2). Ob die Tochter C._____ in der Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2024 mitzuberücksichtigen ist oder nicht, lässt sich gestützt auf die Aktenlage somit nicht beurteilen. Bereits deshalb ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen neu über die Prämienverbilligungsansprüche entscheidet.

4.

4.1

In ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin die kantonalen Richtprämien für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder mit einem Total von Fr. 21'270.00 und nahm unter dem Titel „Plafonierung“ einen Abzug von Fr. 3'910.80 vor. Dies begründete sie damit, dass der berechnete Anspruch die Richtprämie und auch die effektive Prämie nicht übersteigen dürfe (vgl. VB 6 S. 4). In ihrem Einspracheentscheid vom 22. März 2024 verwies die Beschwerdegegnerin auf § 7 Abs. 3 KVGG, wonach die Prämienverbilligung höchstens im Umfang der effektiven Prämien des Anspruchsjahres ausgerichtet werde, sowie auf die Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 betreffend das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, aus welcher hervorgehe, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der Prämie des Anmeldejahres berechnet werde. Ungeachtet der effektiven Prämien im Auszahlungsjahr kämen daher die Prämien im Anmeldejahr zur Anwendung (VB 24).

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, gemäss § 7 Abs. 3 KVGG werde die Plafonierung auf Basis der effektiven Prämien des Anspruchsjahres berechnet. Eine Kürzung aufgrund der Prämien des Anmeldejahres sei mit § 7 Abs. 3 KVGG unvereinbar (Beschwerde Rz. 10). Der angefochtene Einspracheentscheid sei zudem bundesrechtswidrig, da er die Beschwerdeführenden in die Sozialhilfeabhängigkeit dränge (Beschwerde Rz. 13).

Zu prüfen ist deshalb, ob der Anspruch auf Prämienverbilligung, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, höchstens im Umfang der plafonierten Prämien des Anmeldejahres besteht oder ob eine Kürzung des Prämienverbilligungsanspruchs ausschliesslich auf Grundlage der effektiven Prämien des Anspruchsjahres erfolgen darf, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht.

4.2

4.2.1. Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Dazu gehören der Einkommenssatz (Prozentsatz, mit dem das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 multipliziert wird), der Einkommensabzug und die Richtprämien (§ 5 Abs. 1 KVGG).

Die Richtprämien gemäss § 5 KVGG und § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) betragen im Jahr 2024 (vgl. Anhang I V KVGG, Stand 8. September 2023): a) für Erwachsene: Fr. 5'120.00 b) für junge Erwachsene: Fr. 3'770.00 c) für Kinder: Fr. 1’210.00

4.2.2

Gemäss § 7 Abs. 1 KVGG wird die Prämienverbilligung aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11–16. Die Prämienverbilligung wird gemäss Abs. 3 höchstens im Umfang der effektiven Prämie des Anspruchsjahres ausgerichtet.

4.3

Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei

hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Die Rechtsprechung befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 V 311 E. 6.1 S. 315; BGE 146 V 129 E. 5.5.1 S. 136 f.; je mit Hinweisen). Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist (BGE 139 III 368 E. 3.2. S. 372 f.; 134 V 170 E. 4.1 S. 173). Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter und die Richterin können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 139 III 368 E. 3.2. S. 372 f.; 134 V 170 E. 4.1 S. 173 f. mit Hinweisen).

4.4

4.4.1. Streitig ist die Auslegung von § 7 Abs. 3 KVGG. Diese Bestimmung lautet: "Die Prämienverbilligung wird höchstens im Umfang der effektiven Prämie des Anspruchsjahres ausgerichtet." Daraus folgt, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung die effektiven Prämien der Krankenversicherung im Anspruchsjahr keinesfalls überschreiten darf; dies ist im vorliegenden Fall unbestritten. Eine Kürzung des Prämienverbilligungsanspruchs aufgrund der Prämien des Anmeldejahres ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 KVGG nicht. Weder in den übrigen Bestimmungen des KVGG noch in der dazugehörigen Verordnung ist eine solche Regelung vorgesehen.

4.4.2

Aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 betreffend das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG), vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG), Totalrevision (abrufbar unter: https://www.ag.ch/grossrat/grweb/de/196/Gesch%C3%A4fte, Ges.Nr.15.87 [zuletzt besucht am: 12. Dezember 2024]), geht betreffend § 7 Abs. 3 KVGG hervor, dass sich nach geltendem Recht die Höhe des Prämienverbilligungsanspruchs nach der Differenz zwischen der Richtprämie (beziehungsweise den Richtprämien) und dem gemäss Einkommenssatz prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens bemesse, wobei höchstens die effektive Prämie des Anspruchsjahres ausgerichtet werde. Bisher sei im Kanton Aargau, wie in vielen anderen Kantonen auch, mit der Prämie des Anmeldejahres der individuelle PV-Anspruch berechnet worden. Ungeachtet der effektiven Prämie im Auszahlungsjahr sei die berechnete und plafonierte Vorjahresprämie ausbezahlt worden. In der Praxis könnten die Versicherten die Prämie einerseits durch die Wahl der Krankenversicherung, des Versicherungsmodells und die Höhe der Franchise beeinflussen (Botschaft S. 55). Mit diesen Faktoren könne die effektive Prämie jährlich beeinflusst werden. Da im Aargau die Prämienverbilligung immer aufgrund der Prämien im Vorjahr berechnet und der Krankenversicherung gemeldet werde, hätten die Kundinnen und Kunden einen Manipulationsspielraum. Ungeachtet der Prämie im Auszahlungsjahr solle der PV-Anspruch auch weiterhin auf der Grundlage der Prämie des Anmeldejahres berechnet werden. Jedoch solle neu nur noch maximal die effektive Prämie ausbezahlt werden. Technisch sei dieses Ansinnen von den Krankenversicherern problemlos umsetzbar, da es vom Prinzip her auch bei der Prämienverbilligung für EL-Beziehende praktiziert werde. Dort müsse bei etwa der Hälfte aller EL-Beziehenden ein Ausgleich stattfinden, weil die als Prämienverbilligung gewährte Durchschnittsprämie höher sei als die effektive Prämie. Die Differenz müsse dann den EL-Beziehenden ausbezahlt werden. Mit dieser neuen Massnahme könne verhindert werden, dass Prämienverbilligungsbeziehende durch ein geschicktes Wechseln der Kasse oder des Krankenkassenmodells über die effektive Prämie hinaus Prämienverbilligung erhielten (Botschaft S. 56.).

Die Bestimmung § 7 Abs. 3 KVGG des Entwurfs des Regierungsrats vom 6. Mai 2015 gab im Grossen Rat keinen Anlass zu Diskussionen und wurde ohne abweichende Anträge angenommen (Synopse Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVGG; 1. Beratung; Abstimmungsprotokoll vom 30. Juni 2015, https://www.ag.ch/grossrat/grweb/de/195/Detail%20Gesch%C3%A4ft?ProzId=969764 [zuletzt besucht am: 12. Dezember 2024]; Ergebnis der Plenumsberatung vom 15. Dezember 2015, https://www.ag.ch/grossrat/grweb/de/195/Detail%20Gesch%C3%A4ft?ProzId=970149 [zuletzt besucht am: 12. Dezember 2024]).

4.4.3

Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Wortlaut von § 7 Abs. 3 KVGG selbst sich nicht dazu äussert, dass eine Kürzung des Prämienverbilligungsanspruchs auf Höhe der Prämien im Anmeldejahr vorzunehmen wäre. Für eine Begrenzung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf die Höhe der Prämien des Anmeldejahres fehlt somit zumindest seit Einführung des KVGG eine gesetzliche Grundlage. Die Botschaft zum KVGG zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 7 Abs. 3 KVGG an der bestehenden Praxis nichts ändern und den Prämienverbilligungsanspruch weiterhin auf der Basis der Prämie des Anmeldejahres auszahlen wollte. Dieser Wille hat im Gesetzestext jedoch keinen Niederschlag gefunden, weshalb er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Auslegung nicht entscheidend sein darf (vgl. E. 4.3. hiervor). Dies gilt umso mehr, als der Anspruch auf Prämienverbilligung eine regelmässig wiederkehrende Leistung darstellt, die eine grosse Anzahl Personen betrifft und für diese eine erhebliche finanzielle Bedeutung hat, weshalb auch aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) eine Kürzung des Anspruchs auf Prämienverbilligung eine klare gesetzliche Grundlage erfordert (PIERRE TSCHANNEN, MARKUS MÜLLER, MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 389, 412; ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 354).

In systematischer Hinsicht ist zudem auf § 17 KVGG hinzuweisen, der den Anspruch auf Prämienverbilligung für Sozialhilfebeziehende regelt. Absatz 2 der Bestimmung legt fest, dass Sozialhilfebeziehende maximal Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe der Richtprämie haben. Absatz 3 sieht vor, dass die Gemeinden eine allfällige Differenz zwischen der effektiven Prämie und der Richtprämie bei der SVA Aargau als Prämienverbilligung geltend machen können. Dieses Recht auf Rückerstattung besteht, solange ein Wechsel in ein Versicherungsmodell gemäss Art. 62 KVG möglich ist. Absatz 3 regelt nur die Differenz zwischen der Richtprämie und der effektiven Prämie. Auch diese Bestimmung regelt eine allfällige Differenz zwischen der Richtprämie und den Prämien des Anmeldejahres nicht. Aus der Botschaft zum KVGG geht bezüglich § 17 Abs. 3 KVGG hervor, dass die Möglichkeit der Gemeinden auf Rückerstattung der Prämiendifferenz dazu dienen soll, die Befürchtungen der Gemeinden zu entkräften, der Kanton könnte sich auf ihre Kosten entlasten (Botschaft S. 24). Vor diesem Hintergrund erscheint es abwegig, dass der Gesetzgeber bewusst beschlossen hätte, die Differenz zwischen den effektiven Prämien und den Richtprämien zu übernehmen, jedoch die Differenz zwischen den effektiven Prämien und den Prämien des Anmeldejahres den Gemeinden aufzubürden. Viel näher liegt, dass der Gesetzgeber diesen zweiten Fall gar nicht bedacht hat, da eine Differenz zwischen den effektiven Prämien und den Prämien des Anmeldejahres nicht vorgesehen war. Folglich spricht auch § 17 KVGG gegen die Praxis der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Prämienverbilligung auf die Höhe der Prämien des Anmeldejahres zu kürzen.

4.5

Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2024 vorgenommene Kürzung auf Grundlage der plafonierten Krankenkassenprämien des Anmeldejahres mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Die Sache ist deshalb auch aus diesem Grund zurückzuweisen, und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführenden neu zu berechnen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerenden beantragen ferner, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 4).

5.2

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).

5.3

Die Beschwerdeführerenden haben sich über ihre Mittellosigkeit ausgewiesen, und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu bewilligen und Alfred Schwartz, Rechtsanwalt, Baden, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter zu ernennen.

6.

6.1

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 22. März 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Höhe der Prämienverbilligung für das Jahr 2024 neu berechne, wobei für die Plafonierung die effektiven Prämien für das Jahr 2024 massgebend sind, und danach neu verfüge.

6.2

Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3

Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215.

E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

Das Versicherungsgericht beschliesst:

Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter wird Alfred Schwartz, Rechtsanwalt, Baden, ernannt.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. März 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerenden die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. Dezember 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert