VBE.2024.22
VBE.2024.22 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-07-16
16. Juli 2024Deutsch11 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.22 / DB / ss Art. 97 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Rémy Wyssmann, Rechts...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.22 / DB / ss Art. 97
Urteil vom 16. Juli 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt, Schachenstr. 34b, Postfach, 4702 Oensingen
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Profond Vorsorgeeinrichtung, Zollstrasse 62, 8005 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 23. November 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. März 2011 wegen unfallbedingter Handbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder im Pensum von 100 % aufgenommen hatte, schloss die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch (berufliche Massnahmen/Rente) mit Verfügung vom 17. August 2011 ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Am 7. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund unfallbedingter Handschmerzen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) an. Nach entsprechenden Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Februar 2018 ab. Mit Verfügung vom 16. August 2018 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2015 eine befristete ganze Rente zu. Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht mit Urteilen VBE.2018.187 bzw. VBE.2018.707 vom 21. Januar 2019 teilweise gut, hob die Verfügungen vom 2. Februar 2018 sowie vom 16. August 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und ordnete mit Verfügung vom 17. Februar 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.71 und die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde das Bundesgericht mit Urteil 9C_232/2020 vom 17. Juli 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die ABI begutachtet (Gutachten vom 17. Mai 2021). Nach Zusprache weiterer beruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung; vgl. Mitteilung vom 2. November 2022) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2023 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 28. Juli 2021 – eine vom 1. Februar bis 30. September 2015 befristete ganze Rente zu, wobei sie die entsprechende Nachzahlung von Fr. 22'936.00 mit für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2015 bereits ausgerichteten Renten verrechnete und dem Beschwerdeführer überdies eine Rückforderung im Betrag von Fr. 13'602.00 in Aussicht stellte.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 23. November 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. a) Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 23. November 2023 sei abzuändern und es seien dem Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach dem 1. Oktober 2015 bis zur erfolgreichen beruflichen Integration per 1. November 2022 die gesetzlichen Rentenleistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens auszurichten und nach dem 1. November 2022 weitergehende berufliche Integrationsmassnahmen (insbesondere Umschulung) zu gewähren.
b) Eventualiter: Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 23. November 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdesache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens bei Prof. B._____ (Universitätsspital C._____) und eines hüftorthopädischen Gutachtens sowie für eine Umschulung nach Art. 17 IVG zurückzuweisen c) Subeventualiter: Es sei eine gerichtliche hüftorthopädische und eine psychiatrische Begutachtung den Fall des Beschwerdeführers betreffend anzuordnen und durchzuführen.
2. Es sei gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung mit Publikums-. Und Presseanwesenheit durchzuführen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2024 wurde die Profond Vorsorgeeinrichtung, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
2.4. Mit Beschluss vom 25. April 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer begründeten Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung ziehe und dass dies allenfalls zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen könnte. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, und dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge mit Eingabe vom 17. Juni 2024 an seiner Beschwerde fest; die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente zu Recht per 30. September 2015 befristet hat.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt vorab, indem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht im Geringsten zu erkennen gegeben habe, aus welchen Gründen sie sich dazu entschieden habe, nach Ablauf von mehr als zwei Jahren am ursprünglichen Vorbescheid festzuhalten, habe sie die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 17).
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Rechtsprechung formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 141 V 557. 3 S. 563 f.; 137 I 195 E. 2.2).
2.3. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet die Begründungspflicht, welche in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert ist. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, welche eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes sowie die rechtlichen Erwägungen enthält. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfachten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 S. 80 E 5b/dd mit Hinweis). Es müssen jedoch zumindest die Gründe angegeben werden, wieso allfälligen Einwendungen der Partei nicht gefolgt werden kann oder wieso diese nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 124 V 180 E. 4 S. 183). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011vom 15. Juni 2012 E. 4.1).
2.3. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet die Begründungspflicht, welche in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert ist. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, welche eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes sowie die rechtlichen Erwägungen enthält. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfachten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 S. 80 E 5b/dd mit Hinweis). Es müssen jedoch zumindest die Gründe angegeben werden, wieso allfälligen Einwendungen der Partei nicht gefolgt werden kann oder wieso diese nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 124 V 180 E. 4 S. 183). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011vom 15. Juni 2012 E. 4.1).
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. Februar bis 30. September 2015 befristete ganze Rente zuspreche (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 321). In den Akten der Beschwerdegegnerin befindet sich eine an die Ausgleichskasse D._____ adressierte "Mitteilung Beschluss" vom 1. September 2023 (VB 316). In deren Beilagenverzeichnis wurde unter anderem ein "Begründungsteil IV, Deckblatt" aufgelistet (vgl. VB 361 S. 2). Ein solcher ist in den Akten jedoch nicht enthalten. Auch der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom 9. Januar 2024 nur die sich auch in den Vernehmlassungsbeilagen findende dreiseitige, keine Begründung enthaltende Verfügung eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage 2). In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 wies die Beschwerdegegnerin lediglich darauf hin, dass sie sich "mit den Eingaben in der Beschwerde […] bereits im Vorbescheidverfahren befasst und dazu in der Verfügung Stellung genommen" habe und auf weitere Ausführungen verzichte. Auf entsprechende telefonische Anfrage gab eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 4. April 2024 an, auch über keinen Teil 2 der Verfügung vom 23. November 2023 zu verfügen (vgl. Aktennotiz vom 4. April 2024).
3.2. Die Beschwerdegegnerin verzichtete demnach in der angefochtenen Verfügung vollständig darauf, ihren Rentenentscheid zu begründen. Somit lassen sich die dem fraglichen Entscheid zu Grunde liegenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin nicht erkennen. Zwar hatte sie im Vorbescheid vom 28. Juli 2021 noch in den Grundzügen dargelegt, weshalb vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer eine vom 1. Februar bis 30. September 2015 befristete ganze Rente zuzusprechen (vgl. VB 265). Allerdings hätte sie sich in der Folge in der Verfügung vom 23. November 2023 mit dem Einwand des Beschwerdeführers, welcher 38 Seiten umfasste und in dem diverse Gründe angeführt wurden, aus denen sich der vorgesehene Entscheid als unrichtig erweise (vgl. VB 269), auseinandersetzen müssen (vgl. E. 2.3.). Obwohl die Beschwerdegegnerin auch im Vernehmlassungsverfahren noch die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Mangel zu beheben, verzichtete sie in der Eingabe vom 5. Februar 2024 auf jegliche entsprechenden Ausführungen.
3.3. Mit dem vollständigen Verzicht auf eine Begründung des angefochtenen Entscheids liegt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin vor. Somit ist die Verfügung vom 23. November 2023 aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
Angesichts dieses Ergebnisses kann von der beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1).
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine begründete Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erlasse.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine begründete Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erlasse.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Juli 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Bächli