VBE.2024.233
VBE.2024.233 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-10-25
25. Oktober 2024Deutsch17 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.233 / db / bs Art. 141 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____und/oder C._____...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.233 / db / bs Art. 141
Urteil vom 25. Oktober 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____und/oder C._____
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 12. März 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 2001 geborenen Beschwerdeführerin wurden aufgrund diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Laufe der Zeit – jeweils auf entsprechendes Gesuch hin – verschiedene Leistungen (medizinische Massnahmen, heilpädagogische Früherziehung, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) gewährt. Zudem wurde ihr mit Verfügungen vom 26. Mai sowie vom 10. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
1.2. Am 27. Oktober 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin Abklärungen der medizinischen sowie persönlichen Situation der Beschwerdeführerin vor und führte in diesem Zusammenhang am 20. Oktober 2023 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. November 2023 die Zusprache einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund des Bedarfs an einer lebenspraktischen Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche mit Wirkung ab 1. März 2023 in Aussicht gestellt und die Beschwerdeführerin dagegen am 12. Dezember 2023 Einwand erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit der zuständigen Fachexpertin ihres Abklärungsdienstes. Gestützt auf deren Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 verfügte sie am 12. März 2024 ihrem Vorbescheid entsprechend und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2023 bzw. 2024 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 13. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren bzw. schweren Grades. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Mai 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
2.4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag auf Zusprache einer höheren Hilflosenentschädigung fest.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. März 2023 bzw. 2024 in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 153) im Wesentlichen unter Hinweis auf das Ergebnis der diesbezüglichen Abklärung an Ort und Stelle vom 20. Oktober 2022 (VB 142) sowie die ergänzende Stellungnahme der Fachspezialistin des Abklärungsdienstes vom 19. Dezember 2023 (VB 149) damit, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche der lebenspraktischen Begleitung bedürfe, bei den alltäglichen Lebensverrichtungen aber selbständig sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss geltend, auf den Bericht vom 30. Oktober 2023 betreffend die Abklärung vom 20. Oktober 2023 könne nicht abgestellt werden. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihrer Stellung in der Behörde voreingenommen gewesen, und sie – die Beschwerdeführerin – habe anlässlich des entsprechenden Gesprächs aus Angst und Einschüchterung "Gefälligkeitsantworten" gegeben. Daher sei sie von der Abklärungsperson als viel zu selbständig eingestuft worden (Beschwerde S. 2). Tatsächlich sei sie täglich von morgens bis abends auf Betreuung, Kontrolle und Führung in allen Aspekten des täglichen Lebens angewiesen und nach einer missglückten Fussoperation im Juni 2022 im Alltag auch in physischer Hinsicht beeinträchtigt (vgl. Eingabe vom 31. Mai 2024).
1.2
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin statt auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades Anspruch auf eine solche mittleren oder gar schweren Grades hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV).
2.2
2.2.1. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche mehrere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).
2.2.2
Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt als leichte Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3
Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).
2.4
Als schwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs.1 IVV).
2.5
Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt eine Person auch als hilflos, wenn sie zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Satz 1). Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Satz 3). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit c). Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung (Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c IVV). Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 8.2 und E. 9 S. 463; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 5.2).
Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (Rz. 2093 KSH). Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung ist zu bejahen, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw.. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. Rz. 2095 ff. KSH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz. 2102 KSH). In Situationen, in welchen eine versicherte Person neben Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auch lebenspraktische Begleitung benötigt, kann dieselbe Hilfeleistung nicht doppelt berücksichtigt werden (Rz. 3008 KSH).
Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (Rz. 2093 KSH). Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung ist zu bejahen, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw.. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. Rz. 2095 ff. KSH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz. 2102 KSH). In Situationen, in welchen eine versicherte Person neben Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auch lebenspraktische Begleitung benötigt, kann dieselbe Hilfeleistung nicht doppelt berücksichtigt werden (Rz. 3008 KSH).
2.6. 2.6.1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.).
2.6.2. Ein Abklärungsbericht hat folgenden Anforderungen zu genügen: Er muss von einer qualifizierten Person erstellt sein, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 und BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 4 S. 10, 8C_741/2017 E. 5.1, und Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4).
3.
3.1. In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2022 an, sie sei aufgrund einer Borreliose und einer Anorexia gesundheitlich beeinträchtigt (VB 105 S. 2).
3.2. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, stellte im "Arztbericht: Hilflosenentschädigung" vom 14. November 2022 folgende Diagnosen (VB 112 S. 2):
"- Depressionen - Mentale Blockierungen und Verwirrung - Neurologische Funktionsstörung - Anorexia"
Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei in physischer (verminderter Allgemeinzustand, Kraftlosigkeit, Energielosigkeit, nur kurzzeitige Belastbarkeit), in psychischer (Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit) wie auch in kognitiv-intellektueller Hinsicht (Wahrnehmungsstörungen, Nicht-Erkennen von Gefahren) eingeschränkt. Die psychischen und physischen Einschränkungen seien sichtbar. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Begleitung und gegebenenfalls der Hilfe für alle täglichen Verrichtungen innerhalb und ausserhalb ihres Wohnbereichs (VB 112 S. 3).
3.3. Im Rahmen der Beantwortung der ihr im Zusammenhang mit der revisionsweisen Überprüfung ihres Rentenanspruchs von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (VB 125 S. 1 ff.) gab die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 u.a. an, ihre mentale und physische Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Sie leide an chronischen, täglichen Kopfschmerzen, chronischen Ess- und Schlafstörungen sowie Orientierungs- und Gedächtnisstörungen im Alltag. Sie nehme mehrmals täglich Kontakt auf mit ihrem Betreuer, weil sie seine Hilfe im Alltag benötige, um die täglich auftauchenden Probleme zu lösen. Dieser gehe alle administrativen und finanziellen Angelegenheiten mit ihr durch, bis sie verstehe, wie sie eine Lösung finden könne. Sie habe zudem einen Ernährungsberater, der regelmässig einen Ernährungsplan für sie zusammenstelle (VB 125 S. 6).
3.4. 3.4.1. Die Fachexpertin der Beschwerdeführerin E._____, die am 20. Oktober 2023 die Abklärung an Ort und Stelle durchführte, stellte hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. November 2022 (VB 112) ab (vgl. VB 142 S. 1). Gestützt darauf und auf die Ergebnisse ihrer Abklärung gelangte sie im Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2023 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 im Rahmen einer lebenspraktischen Begleitung der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen und der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 210 Minuten pro Woche bedürfe. In den alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Beschwerdeführerin, die ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt sei, dagegen selbständig (VB 142 S. 3 ff.). Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 hielt die Fachspezialistin E._____ an ihrer Einschätzung fest (VB 149).
3.4.2. Der gestützt auf die Abklärung an Ort und Stelle vom 20. Oktober 2023 verfasste Bericht vom 30. Oktober 2023 wurde durch eine qualifizierte Person verfasst. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die vorliegenden medizinischen Diagnosen (vgl. VB 142 S. 1). Sie berücksichtigte im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren beiden Vertreter (VB 142 S. 2 ff.). Die Abklärungsperson begründete ausführlich, aufgrund welcher Einschränkungen sie einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von wöchentlich 210 Minuten anerkannte (VB 142 S. 3 ff.), und führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 nachvollziehbar aus, wieso bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen kein Bedarf an Dritthilfe vorliege (VB 149). Dem Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2023 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E.
2.3.3 hiervor).
3.5. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Sie weise auch eine Gehbehinderung am linken Fuss auf, die nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Fussbeschwerden "nach einer missglückten Fussoperation im Juni 2022" (vgl. Eingabe vom 31. Mai 2024 S. 2) bei den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen wäre, gibt es in den Akten keine. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung keine Einschränkungen aus somatischer Sicht an (vgl. VB 105 S. 3 f.) und wies auch im Rahmen der Beantwortung der Fragen im Zusammenhang mit der Invalidenrente nicht auf Fussbeschwerden hin (vgl. VB 125 S. 6). Ihr Hausarzt Dr. med. D._____ erwähnte in seinem – fünf Monate nach der gemäss der Beschwerdeführerin im Juni 2022 erfolgten missglückten Fussoperation verfassten – Bericht vom 14. November 2022 weder einen operativen Eingriff noch seither bestehende bzw. anhaltende Fussbeschwerden (VB 112 S. 2 f.). Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 20. Oktober 2023 gab zwar einer der beiden Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass am 10. Mai 2021 eine Operation bezüglich eines Morton Neuroms am linken Fuss erfolgt sei. Der fragliche Eingriff sei misslungen; seither leide die Beschwerdeführerin an einer Gehbehinderung. (Erst) auf entsprechende Nachfrage der Abklärungsperson hielt die Beschwerdeführerin betreffend die zuvor spontan nicht erwähnte Fusssymptomatik fest, die Gehbehinderung äussere sich im Alltag insofern, als bei längerem Gehen oder Stehen Schmerzen aufträten; auch schmerze teilweise die Narbe (VB 142 S. 2). Dass die Abklärungsperson zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (auch) aufgrund der Fussbeschwerden nicht auf Dritthilfe angewiesen sei, ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf weitere diesbezügliche Abklärungen kann, da davon keine anspruchsrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 81).
3.6. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorgehensweise des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin habe nichts mit Rechtsgleichheit zu tun, wenn lediglich eine Vertreterin der Gegenseite (Behörde) als Protokollinstanz diene und die Führung der Befragung alleine leite (Beschwerde S. 2). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die eine ärztliche Beurteilung betreffend die bestehenden Einschränkungen in den körperlichen bzw. geistigen Funktionen einholte (vgl. VB 112) und weitere diesbezügliche Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause durch eine dafür qualifizierte Mitarbeiterin vornehmen liess (VB 142), entspricht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die im Zusammenhang mit der Bemessung der Hilflosigkeit vorzunehmenden Erhebungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Zudem lassen sich dem Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2023 keine "Gefälligkeitsantworten" entnehmen, und es ist auch weder ersichtlich noch wurde schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin überhaupt Anlass dazu gehabt hätte, "Gefälligkeitsantworten" zu geben. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist demnach nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Einschätzung der Abklärungsperson begründen würde.
3.7. Zusammenfassend erweisen sich der Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2023 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 der Abklärungsperson E._____ als beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen, nicht aber ein solcher an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, welcher nicht bereits im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt worden ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Da bei einer Person, die ausschliesslich auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, immer eine (lediglich) leichte Hilflosigkeit vorliegt (vgl. E. 2.5; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2024 S. 3), ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu bestätigen.
3.8. Die Beschwerdegegnerin ging auf Seite 2 der angefochtenen Verfügung – zu Recht – davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 einer lebenspraktischen Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche
bedürfe und dementsprechend ab dem 1. März 2023 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe (vgl. VB 153 S. 3). Auf Seite 1 der Verfügung vom 12. März 2024 hielt sie dann indes – offensichtlich aufgrund eines Versehens – fest, die Beschwerdeführerin habe mit Wirkung ab 1. März 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV. Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, Teil 1 der angefochtenen Verfügung dahingehend zu berichtigen, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. März 2023 besteht.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, Teil 1 der angefochtenen Verfügung dahingehend zu berichtigen, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. März 2023 besteht.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Oktober 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Bächli