VBE.2024.237
VBE.2024.237 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-10-29
29. Oktober 2024Deutsch11 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.237 / sr / bs Art. 144 Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Brigitta Brunner, Rechtsa...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.237 / sr / bs Art. 144
Urteil vom 29. Oktober 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5400 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene AXA Leistungen 2. Säule, Postfach, 8401 Winterthur
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. März 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1994 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug nicht näher konkretisierter Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin dabei polydisziplinär begutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2024.
2.
2.1. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung vom 27. März 2024 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 27. März 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2024 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Rentenverweigerung aus, gestützt auf das Gutachten der medexperts ag vom 28. August 2023 sei von einer – nach einer kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit – seit Januar 2021 bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99 S. 1). Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, das Gutachten sei inhaltlich mangelhaft; aus diesem Grund könne ihm kein (vollumfänglicher) Beweiswert zukommen. Tatsächlich sei sie in der angestammten Tätigkeit gar nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 60 % arbeitsfähig, weshalb ihr eine Rente zuzusprechen sei (vgl. Beschwerde S. 3).
1.2
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2024 (VB 99) zu Recht abgewiesen hat.
2.
In der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2024 (VB 99) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das polydisziplinäre (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie) Gutachten der medexperts ag vom 28. August 2023 (Datum der interdisziplinären Gesamtbeurteilung; VB 78). Die Gutachter diagnostizierten ein Post-Covid-Syndrom (ICD-10 U09.9) mit leichter neuropsychologischer Störung bei Zustand nach Covid-19 Infektion im November 2020. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als IT-Fachkraft als auch in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aufgrund dieser (neurologischen) Diagnose – nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit im November und Dezember 2020 – seit Januar 2021 noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (VB 78 S. 17 f.).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.3
Das polydisziplinäre Gutachten der medexperts ag vom 28. August 2023 (VB 78) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3 hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 78 S. 46 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 78 S. 3 ff., 22 ff., 29 ff., 38 ff.), beruht auf einer allseitigen Untersuchung (vgl. VB 78 S. 3, 6, 8 ff., 25, 34, 41), einschliesslich einer Laboruntersuchung (vgl. VB 78 S. 10 f. und S. 41), und die Gutachter setzten sich eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 78 S. 7, 16 f.,
26.
f., 35, 43). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen Sachverhalt zu erbringen. Davon ging denn am 31. Januar 2024 auch RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie und Praktischer Arzt, aus (vgl. VB 90 S. 2 ff.).
3.4
3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutachten sei aufgrund verschiedener inhaltlicher Mängel nicht vollumfänglich beweiskräftig (vgl. Beschwerde S. 3).
3.4.2
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es mangle dem Gutachten an einem Belastungs- und Ressourcenprofil (vgl. Beschwerde S. 5) bzw. es fehle eine Auseinandersetzung mit den beruflichen Ansprüchen ihrer angestammten Tätigkeit als IT-Engineer (Beschwerde S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung betreffend das Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit auf den Fragebogen für Arbeitgebende (VB 78 S. 15) verwiesen wird. Darin wurden die Anforderungen/Belastungen im geistigen Bereich betreffend Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt, Auffassungsvermögen sowie Weiteres als "gross" beschrieben. Körperlich wurde "Sitzen" mit "oft", "Stehen" mit "manchmal" und "Heben oder tragen (leicht bis schwer)" mit "selten" vermerkt (VB 7 S. 3). Im Wissen um die (kognitiven) Anforderungen der angestammten Tätigkeit erachteten die Gutachter diese der Beschwerdeführerin nach wie vor im Umfang von 8.5 Stunden pro Tag als zumutbar, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistung von
20.
% angenommen und ihr daher eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % attestiert wurde (VB 78 S. 18).
3.4.3
3.4.3.1. Mit der Anerkennung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde der reduzierten Leistungsfähigkeit und der raschen Erschöpfbarkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 10) – auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. VB 78 S. 6 f.) – angemessen Rechnung getragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Testung fundiert geprüft wurde und sich dabei keine wesentlichen kognitiven Auffälligkeiten ergeben hatten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten massiven kognitiven Beeinträchtigungen hatten gemäss der begutachtenden Neuropsychologin somit nicht objektiviert werden können; diese befand eine gewisse Belastbarkeits- und Leistungsminderung jedoch als plausibel. Die von den entsprechenden Feststellungen der Gutachter abweichende eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin betreffend ihre Arbeitsfähigkeit bzw. ihre Einschränkung in der angestammten Tätigkeit (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) ist vorliegend nicht relevant. Massgebend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind nicht subjektiv empfundene Auswirkungen. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2; 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Es ist Aufgabe der Ärzte, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.4.3.2
Weiter macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund der im psychiatrischen Teilgutachten festgestellten ausgeprägten Fatigue und gesteigerten Erschöpfbarkeit gemäss ICD-Kriterien B1 und B3 sei ihr eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu attestieren. Diese Einschränkungen seien im Gutachten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 7). Der psychiatrische Gutachter anerkannte zwar gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde und diejenigen der neuropsychologischen Untersuchung eine gesteigerte Erschöpfbarkeit, diagnostizierte jedoch keine psychische Störung. Dabei berücksichtigte er sowohl die Berichte der behandelnden Ärzte als auch die Ergebnisse seiner eingehenden Befragung der Beschwerdeführerin und deren Verhalten anlässlich der Begutachtung. Schliesslich legte er einleuchtend da, dass weder die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung noch diejenigen einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien (VB 78 S. 37 ff., S. 44, 46 ff.). Folgerichtig attestierte er auch keine Arbeitsunfähigkeit.
3.4.4
Dass das neuropsychologische Gutachten in sich widersprüchlich sei, weil darin ausgeführt werde, dass sich selbst bei einfachen Anforderungen deutliche Schwankungen zeigen würden, die eine schwankende Anstrengungsbereitschaft oder -fähigkeit belegen würden, und gleichzeitig erklärt werde, bei der Testbearbeitung und Exploration hätten sich insgesamt keine Hinweise auf eine bewusste Minderleistung der Beschwerdeführerin finden lassen (vgl. Beschwerde S. 6), erweist sich sodann als unzutreffend. Zwar hielt der neuropsychologische Gutachter fest, dass Hinweise auf eine schwankende Anstrengungsbereitschaft oder -fähigkeit vorliegen würden (vgl. VB 78 S. 6), stellte dann aber klar fest, dass sich insgesamt keine Hinweise auf eine bewusste Minderleistung der Beschwerdeführerin finden lassen würden und davon ausgegangen werde, dass die vorliegenden Testbefunde die aktuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiedergeben würden (vgl. VB 78 S. 6). Damit wurde eine schwankende Anstrengungsbereitschaft zwar in Betracht gezogen, direkt anschliessend jedoch implizit verneint.
3.4.5. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am Gutachten der medexperts ag Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 13) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, abgesehen von einer kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit im November und Dezember 2020 (vgl. VB 78 S. 18), nie zu mehr als 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und folglich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfülle (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.4.5. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am Gutachten der medexperts ag Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 13) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, abgesehen von einer kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit im November und Dezember 2020 (vgl. VB 78 S. 18), nie zu mehr als 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und folglich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfülle (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 IVG).
Auf Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Einkommensvergleich kann angesichts dieses Ergebnisses mangels Relevanz verzichtet werden.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende
Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. Oktober 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh