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Entscheid

VBE.2024.244

VBE.2024.244 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-01-20

20. Januar 2025Deutsch24 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.244 / KB / bs Art. 7 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Anja Baur, Protekta Re...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.244 / KB / bs Art. 7

Urteil vom 20. Januar 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Anja Baur, Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Direktion Bern, Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Beiträge (Einspracheentscheid vom 26. März 2024)

Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 7. August 2017 als Nichterwerbstätige bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Schreiben vom 10. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass diese mit Wirkung ab 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin angeschlossen sei, und erliess ihr daraufhin die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige mit Verfügungen vom 10. August 2017 bzw. 30. Juni 2020 für das Jahr 2017, mit Verfügung vom 30. Juni 2020 für das Jahr 2018, mit Verfügung vom 26. April 2021 für das Jahr 2019, mit Verfügung vom 19. November 2021 für das Jahr 2020 und mit Verfügung vom 18. November 2022 für das Jahr 2021.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 mit dem Betreff "Abweisung Erlass" teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr von den Sozialen Diensten deren Wohngemeinde mitgeteilt worden sei, dass der Bezug der materiellen Unterstützung per Ende 2017 eingestellt worden sei, weshalb sie den Beitragserlass für die Zeit seit 1. Januar 2018 ablehne. Am 7. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin ein (neues) Erlassgesuch für die Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2020 bis 2023. Zudem erhob sie am 15. August 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2023. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 setzte die Beschwerdegegnerin sodann die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 geschuldeten persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2024 ebenfalls Einsprache.

Am 15. März 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung mit dem Betreff "Abweisung Erlass", in welcher sie die oben erwähnte Begründung der Verfügung vom 25. Juli 2023 wiederholte und (neu) festhielt, dass die Verfügungen vom 30. Juni 2020, 26. April 2021, 19. November 2021 und 18. November 2022 durch diese Verfügung "ersetzt" würden. Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 25. Juli 2023 und 20. Dezember 2023 ab und wies in ihren Erwägungen zudem darauf hin, dass die neue Verfügung (vom 15. März 2024) mit dem Betreff "Abweisung Erlass" "integraler Bestandteil dieses Einspracheentscheides" sei. Am 29. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin auch Einsprache gegen die Verfügung vom 15. März 2024.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid vom 26.03.2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei der Erlass der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge ab 01.01.2018 zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und verwies auf den Einspracheentscheid vom 26. März 2024.

2.3. Mit Schreiben vom 20. November 2024 wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt.

Erwägungen

1.

1.1

Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem diese ihr trotz ihres (mehrfach gestellten) Gesuchs um Akteneinsicht von den Akten nur die Details zu ihrer Steuerveranlagung des Jahres 2018 zugestellt habe (Beschwerde S. 3 f., 5; vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 103 f.).

1.2. Das Recht auf Akteneinsicht ist in Art. 47 ATSG geregelt und bildet einen wesentlichen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG). Es umfasst das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

1.2. Das Recht auf Akteneinsicht ist in Art. 47 ATSG geregelt und bildet einen wesentlichen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG). Es umfasst das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

1.3. Mit Einsprache vom 9. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Einsicht in die "Akten inkl. der Ihnen vorliegenden Unterlagen der Steuerbehörden (insbesondere "Meldung über Vermögen und Renteneinkommen")" (VB 100 S. 2). Mit E-Mail vom 17. Januar 2024 (Beschwerdebeilage 14) wiederholte sie ihr Gesuch um Akteneinsicht, woraufhin ihr die Beschwerdegegnerin einzig die Details zu ihrer Steuerveranlagung des Jahres 2018 zustellte (vgl. VB 103 f.). Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 15. Februar 2024 um Auskunft, ob für das Jahr 2018 eine Erlassverfügung, entsprechend den (ihr vorliegenden) Erlassverfügungen vom 19. November 2021 für das Jahr 2020 (VB 35) und 18. November 2022 für das Jahr 2021 (VB 36), vorliege (VB 108), und hielt in ihrer ergänzenden Begründung vom 21. Februar 2023 zur Einsprache vom 9. Januar 2024 sinngemäss daran fest (VB 107). Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin auch weiterhin keine Einsicht in die (vollständigen) Akten, was eine schwerwiegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des rechtlichen Gehörs darstellt. So lag der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Erlassverfügung vom 30. Juni 2020 für das Jahr 2018 (VB 25) immer noch nicht vor. Der Mangel wurde durch die Zustellung der Verfahrensakten zur Einsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren indessen geheilt (vgl. Schreiben vom 20. November 2024).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 26. März 2024 (VB 117 ff.), mit welchem die Beschwerdegegnerin einerseits die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 geschuldeten persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige auf Fr. 775.95 (persönlicher Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 1'332.50 abzüglich angerechnete Beiträge aus Erwerbstätigkeit von Fr. 579.35 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 22.80) festsetzte (vgl. VB 96; 118 S. 2). Andererseits erklärte sie die Verfügung vom 15. März 2024 (VB 110), mit welcher sie den der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 30. Juni 2020 (VB 25), 26. April 2021 (VB 34), 19. November 2021 (VB 35) und 18. November 2022 (VB 36) gewährten Erlass der AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 "ersetzt" bzw. aufgehoben hatte, zum "integrale[n] Bestandteil dieses Einspracheentscheides" und bestätigte die (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Beitragserlasses für die betreffenden Jahre.

Auf den Verfahrensfehler, dass die Beschwerdegegnerin den die Verfügung vom 15. März 2024 betreffenden Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erlassen hat, bevor die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. März 2024 überhaupt Einsprache erhoben hat und sie sich entsprechend nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren "nachträglichen" Einsprache vom 29. April 2024 befassen konnte, ist nicht weiter einzugehen. Dieser ist nicht als schwerwiegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und führt nur zur Anfechtbarkeit (und nicht zur Nichtigkeit) des Einspracheentscheids vom 26. März 2024. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine entsprechenden Rügen vorgebracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_265/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.3 mit Hinweis; 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; 132 II 21 E. 3.1 S. 27 mit Hinweisen). Die aus dem Verfahrensfehler resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wurde zudem durch deren Äusserungsmöglichkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 S. 341 mit Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

2.2. 2.2.1. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen AHV-Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Dasselbe gilt für die IV- und EO-Beiträge (Art. 3 Abs. 1bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Das Vermögen einschliesslich des mit

20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages ist auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden (Abs. 3). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1). Gemäss Art. 1bis Abs. 2 IVV und Art. 36 Abs. 2 EOV gelten die Art. 28–30 AHVV für die Festsetzung der IV- und EO-Beiträge sinngemäss. Die Festsetzung und der Bezug der AHV/IV/EO-Beiträge obliegen der zuständigen Ausgleichskasse (Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG; Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG).

2.2.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge, deren Bezahlung einer versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. Nach Art. 11 Abs. 2 AHVG kann der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für eine obligatorisch versicherte Person eine grosse Härte bedeutet, erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch (vgl. Art. 32 AHVV) vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. Die grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass von Beiträgen nach Art. 11 Abs. 2 AHVG ist aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beurteilen (BGE 113 V 248 E. 3a S. 252 mit Hinweisen). Bezüglich der IV- und EO-Beiträge ist Art. 11 AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG). Abzustellen ist auf die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem die beitragspflichtige Person ihre Schuld bezahlen sollte (BGE 120 V 271 E. 5a/dd S. 275 mit Hinweis auf BGE 104 V 61 E. 1b S. 62 f.). Dies ist der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über das Erlassgesuch in Rechtskraft erwächst, somit der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Erlassgesuch bzw. des Einspracheentscheides (BGE 113 V 248 E. 4b mit Hinweisen; vgl. Rz. 3041 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).

2.2.3. Ein Erlass der AHV/IV/EO-Beiträge ist somit nur möglich, wenn die versicherte Person lediglich den jährlichen Mindestbeitrag schuldet (vgl. Rz. 3070 WSN, gültig ab 1. Januar 2008 [Stand 1. Januar 2018]). Dieser betrug für AHV, IV und EO im Jahr 2018 total Fr. 478.00, im Jahr 2019 Fr. 482.00, im Jahr 2020 Fr. 496.00 und im Jahr 2021 Fr. 503.00 (Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG, in der im jeweiligen Jahr gültigen Fassung; vgl. Rz. 1180 WSN [Stand 1. Januar 2018 bis 2021]).

2.2.4. Der Herabsetzung und dem Erlass sind nur rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderungen zugänglich, weil nur dann eine definitive Zahlungspflicht besteht, welche die vom Gesetz geforderte Unzumutbarkeit respektive grosse Härte bewirken könnte (vgl. Rz. 3008 WSN [Stand 1. Januar 2018];

HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 11.3 mit Hinweisen).

2.2.5. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann. Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt (Art. 31 Abs. 2 AHVV). Beitragspflichtige, die gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 1 AHVV). Aufgrund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden (Art. 32 Abs. 2 AHVV).

2.2.6. Wird ein Erlassgesuch gestellt, dieses jedoch von der Ausgleichskasse abgelehnt, hat die Ausgleichskasse das Gesuch im Sinne eines Eventualbegehrens als Gesuch um Herabsetzung zu prüfen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 11 AHVG mit Hinweis).

2.3. Die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 erfolgte mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 (VB 117 ff.) erstmalig. Der vorgängige Beitragserlass für das Jahr 2018 (vgl. VB 25) war vor der rechtskräftigen Festsetzung der Beiträge (noch) gar nicht zulässig (vgl. E. 2.2.4), weshalb dieser der Beitragserhebung für das Jahr 2018 nicht entgegensteht und die Beitragsfestsetzung als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2018 erfolgte auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 700'000.00 (Reinvermögen per 31. Dezember 2018 von Fr. 149'449.00 zuzüglich des mit 20 multiplizierten [kapitalisierten] Renteneinkommens von Fr. 29'660.00, was Fr. 593'200.00 ergibt) gemäss der Steuerveranlagung 2018 (vgl. VB 96; 103 f.), was einen persönlichen Beitrag von Fr. 1'332.50 (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, AHV/IV/EO, des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung) abzüglich der anrechenbaren Beiträge aus Erwerbstätigkeit von Fr. 579.35 und zuzüglich der Verwaltungskosten von Fr. 22.80 und somit ein Total von Fr. 775.95 ergibt (vgl. VB 96). Der von der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin berechnete Nichterwerbstätigenbeitrag für das Jahr 2018 erweist sich auch in seiner Höhe als korrekt (vgl. E. 2.2.1) und wird von der Beschwerdeführerin insofern auch nicht beanstandet. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.

2.4. 2.4.1. Des Weiteren ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht (wiedererwägungsweise) aufgehoben hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469; BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.). Voraussetzung einer Wiedererwägung ist einerseits, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung (gemeint ist hiermit immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Für die Beurteilung massgebend ist die Sach- und Rechtslage – einschliesslich der damaligen Rechtspraxis – bei Erlass der Verfügung (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 147 E. 2.1 S. 149 und 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Andererseits setzt die Wiedererwägung voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2; 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6; C 205/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5, nicht publ. in: BGE 129 V 110, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; DIANA OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 62 zu Art. 53 ATSG; RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

5. Aufl. 2024, N. 27 zu Art. 49 ATSG). Bei einem im Einzelfall unter dieser Grenze liegenden Betrag kann sich die Berichtigung aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle in der Summe als erheblich erweisen (vgl. OSWALD, a.a.O., N. 65 zu Art. 53 ATSG; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 76 zu Art. 53 ATSG).

2.4.2. Die Beschwerdegegnerin erliess der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 30. Juni 2020 (VB 25), 26. April 2021 (VB 34), 19. November 2021 (VB 35) und 18. November 2022 (VB 36) die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2018 bis 2021, obwohl für diesen Zeitraum noch keine rechtskräftig festgesetzten Beitragsforderungen bestanden, weshalb der Beitragserlass bereits aus diesem Grund unzulässig war (vgl. E. 2.2.4). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin führte für das Jahr 2018 zudem dazu, dass der Beschwerdeführerin der persönliche Beitrag erlassen wurde, obwohl die im Nachgang dazu erfolgte (in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu bestätigende) Beitragsfestsetzung ergibt, dass ein den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr. 478.00 übersteigender persönlicher Beitrag von Fr. 1'332.50 festzusetzen ist (vgl. E. 2.3) und somit zum Zeitpunkt des ursprünglichen Beitragserlasses gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG kein Anwendungsfall für einen solchen vorlag (vgl. E. 2.2.3). Ausserdem wurde auf diese Weise beim Beitragserlass auch das an die persönlichen Beiträge anrechenbare Erwerbseinkommen (vgl. Art. 30 AHVV) nicht berücksichtigt (vgl. VB 43; 44). Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Beitragserlasses für die Jahre 2018 bis 2021 davon aus, dass die Beschwerdeführerin materielle Hilfe deren Wohngemeinde erhielt und die Bezahlung des Mindestbeitrags für diese somit eine grosse Härte bedeutete, so wie dies ab 1. Mai 2017 der Fall gewesen war (vgl. Schreiben der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin vom 7. August 2017, mit welchem diese bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2017 Sozialhilfe bezog [VB 12 S. 2]; VB 42) und weshalb sie dieser mit Verfügung vom 30. Juni 2020 bereits den Beitrag für das Jahr 2017 erlassen hatte (VB 24; vgl. bereits Verfügung vom 10. August 2017 [VB 14]). Zufolge einer Verletzung ihrer Abklärungspflicht bzw. des Untersuchungsgrundsatzes blieb die Beschwerdegegnerin jedoch in Unkenntnis davon, dass die Wohngemeinde der Beschwerdeführerin dieser die materielle Hilfe (nur) bis 31. Oktober 2017 gewährt hatte und somit ab 2018 keine Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin mehr ausgewiesen war (vgl. die der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2023 zugestellte, durch die Wohngemeinde der Beschwerdeführerin überprüfte Liste der Personen mit einem Beitragserlass für das Jahr 2021 [sog. "Erlassliste"; VB 38 ff.]; Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2023 [vgl. VB 37]). Bei pflichtgemässer Abklärung wäre der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils schon zum Zeitpunkt der Beitragserlasse für die Jahre 2018 bis 2021 bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Beiträge nicht erfüllt waren. Somit ist die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügungen vom 30. Juni 2020 (Beitragserlass für das Jahr 2018; VB 25), 26. April 2021 (Beitragserlass für das Jahr 2019; VB 34), 19. November 2021 (Beitragserlass für das Jahr 2020; VB 35) und 18. November 2022 (Beitragserlass für das Jahr 2021; VB 36) aus mehreren Gründen erfüllt.

2.4.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügungen vom 30. Juni 2020 (VB 25), 26. April 2021 (VB 34), 19. November 2021 (VB 35) und 18. November 2022 (VB 36) der Erlass des in den Jahren 2018 bis 2021 jeweils geltenden Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige (2018: Fr. 478.00; 2019: Fr. 482.00; 2020: Fr. 496.00; 2021: Fr. 503.00; vgl. E. 2.2.3) gewährt. Die der Beschwerdeführerin erlassenen AHV/IV/EO-Beiträge erreichen in ihrer Summe mehrere hundert Franken, womit die Berichtigung der Verfügungen vom 30. Juni 2020 (VB 25), 26. April 2021 (VB 34), 19. November 2021 (VB 35) und 18. November 2022 (VB 36) insgesamt von erheblicher Bedeutung ist.

2.4.4. Folglich sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung – die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügungen vom 30. Juni 2020 (VB 25), 26. April 2021 (VB 34), 19. November 2021 (VB 35) und 18. November 2022 (VB 36) sowie die erhebliche Bedeutung deren Berichtigung – erfüllt. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens ist daher in einem zweiten Schritt das für die Beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 gestellte Erlassgesuch einer neuen, allseitigen Prüfung zu unterziehen (vgl. BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108; Urteile des Bundesgerichts 8C_719/2023 vom 6. August 2024 E. 6.4; 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1.2) und ein neuer Sachentscheid zu treffen (vgl. BGE 117 V 8 E. 2b/aa S. 13 f.). Für die Neuprüfung gelten die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 47 ATSG und der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N. 80 zu Art. 53 ATSG; OSWALD, a.a.O., N. 75 zu Art. 53 ATSG).

2.5. 2.5.1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024, d.h. deren neuer Sachentscheid, entbehrt jeglicher in Bezug auf den Erlass der Beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 bzw. gegebenenfalls deren Herabsetzung relevanter Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere der Ermittlung der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2.2), was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid selbst einräumte (vgl. E. 2.6 des Einspracheentscheids [VB 118 S. 2]). Dies stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens dar. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss an die Abklärungen wird sie darüber zu befinden haben, ob der für die Jahre 2018 bis 2021 gewährte Beitragserlass wiedererwägungsweise aufzuheben ist. Sollte dies der Fall sein, wird sie das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualbegehrens zudem als Gesuch um Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG zu prüfen haben (vgl. E. 2.2.6).

2.5.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass vor einem neuen Sachentscheid im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zuerst ein rechtskräftiger Entscheid bezüglich der AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 vorzuliegen hat. In Bezug auf die Jahre 2019 bis 2021 hat die Beschwerdegegnerin in einem separaten Verfahren ebenfalls zuerst die von der Beschwerdeführerin geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge festzusetzen, welche in Rechtskraft zu erwachsen haben (vgl. E. 2.2.4). Liegen die entsprechenden rechtskräftig festgesetzten Beiträge über dem geltenden AHV/IV/EO-Mindestbeitrag, so ist ein Beitragserlass für das betreffende Jahr bereits aus diesem Grund ausgeschlossen (vgl. bereits E. 2.2.3 und 2.4.2) und die entsprechende Erlassverfügung wäre (in einem neuen Sachentscheid; vgl. E. 2.5.1) wiedererwägungsweise aufzuheben (und das Erlassgesuch als Herabsetzungsgesuch zu prüfen).

2.5.3. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 7. August 2023 ein Erlassgesuch für die Jahre 2020 bis 2023 stellte (vgl. VB 58; vgl. auch Einsprache vom 15. August 2023 [VB 68; 69]), welches von der Beschwerdegegnerin in einem weiteren separaten Verfahren ebenfalls (gegebenenfalls als Herabsetzungsgesuch) zu prüfen ist, soweit darüber im Rahmen des noch durchzuführenden Wiedererwägungsverfahrens (vgl. E. 2.5.1) nicht bereits entschieden wird.

3.

3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2024 in Bezug auf die (wiedererwägungsweise) Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2020 (Beitragserlass für das 2018), der Verfügung vom 26. April 2021 (Beitragserlass für das Jahr 2019), der Verfügung vom 19. November 2021 (Beitragserlass für das Jahr 2020) und der Verfügung vom 18. November 2022 (Beitragserlass für das Jahr 2021) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur allfälligen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.2. In Bezug auf die mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 für das Jahr 2018 festgesetzten persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 775.95 (persönlicher Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 1'332.50 abzüglich angerechnete Beiträge aus Erwerbstätigkeit von Fr. 579.35 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 22.80) ist die Beschwerde abzuweisen.

3.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

3.4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2024 wird in Bezug auf die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2020 (Beitragserlass für das 2018), der Verfügung vom 26. April 2021 (Beitragserlass für das Jahr 2019), der Verfügung vom 19. November 2021 (Beitragserlass für das Jahr 2020) und der Verfügung vom 18. November 2022 (Beitragserlass für das Jahr 2021) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

In Bezug auf die mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 für das Jahr 2018 festgesetzten persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 775.95 (persönlicher Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 1'332.50 abzüglich angerechnete Beiträge aus Erwerbstätigkeit von Fr. 579.35 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 22.80) wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Sofern das Urteil den Erlass von Abgaben betrifft, kann gegen den Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 83 lit. m und Art. 113 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Januar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Biehler