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Entscheid

VBE.2024.247

VBE.2024.247 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-10-11

11. Oktober 2024Deutsch8 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.247 / pm / nl Art. 96 Urteil vom 11. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.247 / pm / nl Art. 96

Urteil vom 11. Oktober 2024

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. März 2024)

Sachverhalt

1.

Die 1968 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Brief- und Katalogzustellerin und meldete sich am 27. November 2020 unter Hinweis auf Beschwerden am Rücken und Ellenbogen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin sodann die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin daraufhin durch die Neurologie Toggenburg AG bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 14. Juli 2023). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren und neuerlicher Konsultation des RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2024 einen Rentenanspruch.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 05.03.2024 (recte: 15. März 2024) sei aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin Leistungen nach IVG zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag:

"1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) zu Recht verneint hat.

2.

Das bidisziplinäre Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 14. Juli 2023 umfasst eine orthopädische sowie eine psychiatrische Beurteilung. Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 85.1 S. 3):

"4.3.1.1. Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen. ICD 10: M54.5"

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische Präsenzfähigkeit von 8.5 Stunden. Orthopädischerseits bestehe sodann eine Leistungseinschränkung von 20 %, da manchmal das Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg gefordert gewesen sei. In einer angepassten Tätigkeit, die kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg und keine Arbeiten mit ständigem Bücken oder hervorgebeugter Zwangshaltung erfordere, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte seit Erreichen des erwerbsfähigen Alters (VB 85.1 S. 4 f.).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V

231.

E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Gesundheitszustand sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Insbesondere hätten die Gutachter ihre Kniebeschwerden ungenügend berücksichtigt (Beschwerde S. 8 ff.).

4.2

Aktenkundig ist unter anderem ein Bericht von Dr. med. B._____, Praktischer Arzt, vom 7. November 2023. Dieser stellte folgende Diagnose (VB 96 S. 3):

"Kniebeschwerden beidseits mit/bei Knie links: medialer Gonarthrose, Chondrokalzinose lateral, Retropatellararthrose Knie rechts: ausgeprägter Chondrokalzinose lateral > medial, Retropatellararthrose"

Des Weiteren führte er aus, die "einigermassen schmerzarme Gehstrecke" betrage ca. 150 Meter (VB 96 S. 3).

4.3

Der orthopädische Gutachter der Neurologie Toggenburg AG ging mit Ausnahme der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin von keinen Gesundheitsstörungen, die zu relevanten Funktionsbeeinträchtigungen an deren Bewegungsapparat führen, aus. Die Kniegelenke hätten sich blande, ohne Ergussbildung und ohne Überwärmung sowie frei beweglich und bandstabil dargestellt. Folglich ging er davon aus, es bestünden bezüglich der Kniegelenke keine Einschränkungen "bezogen auf die berufliche Tätigkeit" (VB 85.2 S. 11). In den Vorakten des Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG wurde weder eine Arthrose noch eine Chondrokalzinose an den Kniegelenken der Beschwerdeführerin dokumentiert (vgl. VB 85.2 S. 3 ff.). RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, nahm am 15. Januar 2024 zum Bericht von Dr. med. B._____ vom 7. November 2023 und zu den diesem beigelegten Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke Stellung und führte aus, rein bildmorphologisch liessen sich auf den Röntgenaufnahmen (beginnende) arthrotische Veränderungen erkennen. Diese würden indes weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen (VB 98 S. 3). Dr. med. C._____ nahm weder zu der Einschätzung von Dr. med. D._____, wonach lediglich noch eine schmerzfreie Gehstrecke von ca. 150 Metern bestehe, noch zu der von diesem diagnostizierten Chondrokalzinose an beiden Kniegelenken Stellung. Die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Brief- und Katalogzustellerin umfasst unter anderem häufiges Gehen und Stehen (vgl. den Fragebogen der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin in VB 23.1 S. 6). Angesichts dessen ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die an den Knien der Beschwerdeführerin bestehenden Beeinträchtigungen keine Einschränkungen in deren angestammten Tätigkeit begründen sollten. Das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit wurde sodann nur unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden definiert (vgl. VB 85.1 S. 3 ff.). Ob die bestehenden Beeinträchtigungen an den Knien der Beschwerdeführerin weitere Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils und allenfalls auch des zeitlichen Umfangs einer noch zumutbaren Arbeitstätigkeit zu begründen vermögen, kann nach dem oben Dargelegten ebenfalls nicht mit hinreichender Klarheit beantwortet werden.

Des Weiteren sind den Akten Hinweise auf das Bestehen einer Sigmavertikulose zu entnehmen (vgl. VB 59 S. 3, 6). Dr. med. C._____ hatte diesbezüglich bereits in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 festgehalten, es handle sich dabei um eine chronische Erkrankung des Dickdarms, die sich phasenweise mit entzündlichen Schüben manifestieren könne. Eine Arbeitsunfähigkeit sei diesbezüglich nur im akuten Schub für wenige Tage bis Wochen plausibel (VB 38 S. 3). Dem Gutachten der Neurologie Toggenburg AG lassen sich betreffend diese Diagnose indes keine Ausführungen entnehmen und auch Dr. med. C._____ äusserte sich diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2024 nicht mehr. Somit ist nicht beurteilbar, ob und allenfalls inwiefern daraus Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultieren. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss neu über einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215.

E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Oktober 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Meier