VBE.2024.25
VBE.2024.25 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-05-28
28. Mai 2024Deutsch14 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.25 / dr / nl Art. 73 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rec...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.25 / dr / nl Art. 73
Urteil vom 28. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Reisinger
Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. Dezember 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2011 unter Hinweis auf Leistenschmerzen und Narbenbildung infolge einer Operation erstmals zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen. Daraufhin verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Am 26. April 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut unter Hinweis auf dauernde Schmerzen zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an und machte sinngemäss eine Verschlechterung der Schmerzen seit der Operation der Gallenblase im Jahr 2018 geltend. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin die neuen medizinischen Berichte bei, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) internistisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten (Gutachten vom 23. Februar 2023). Nachdem den Gutachtern Ergänzungsfragen gestellt worden waren, welche diese mit Schreiben vom 7. Juni 2023 beantworteten, wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 ab.
2.
2.1. Am 8. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2024 und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 15.12.2023 sei aufzuheben.
2. Es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt rechtsgenüglich abklärt.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem stellte sie den folgenden Antrag:
"1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 23. Februar 2024 verzichtete.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewillig und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 137) zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V
198.
E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
2.2.2
Der als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 5. November 2012 (VB 61) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 23. März 2012 zugrunde. Dieser führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vier Stunden pro Tag tätig sein könne. Dabei würden Einschränkungen durch Schmerzen und adipositasbedingte körperliche Belastbarkeit bestehen. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit (Stehen, Gehen und Sitzen) sei ein medizinisch-theoretisches Pensum von 80 % möglich. Dabei sei ein Einstieg mit einem reduzierten Pensum von 20 % bis 30 % und konsekutiv eine sukzessive an die Beschwerden der Beschwerdeführerin angepasste Steigerung zu empfehlen. Parallel sei eine deutliche Gewichtsreduktion und eine Steigerung der körperlichen Aktivitäten anzustreben (VB 26).
3.
3.1
Die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2023 beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (internistischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Gutachten der ZMB vom 23. Februar 2023. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 113.2 S. 7).
"- Chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Chronische Schmerzen im rechten Oberbauch mit Dysästhesie und Hypalgesie im sensiblen Versorgungsgebiet der Intercostalnerven Th8 und Th9 rechts [...]
- Leichte bis mittelgradige neuropsychologischen Störung
- Unterdurchschnittliche Intelligenz auf dem Niveau einer Lernbehinderung."
Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schuhverkäuferin, welche eine eher einfache Verkaufstätigkeit darstelle, sei ihr theoretisch seit ca. Januar 2019, also acht Wochen nach der letzten Hospitalisation, zu
50.
% zumutbar. Eingeschränkt sei sie aufgrund der kognitiven Limiten (IQ), der Adipositas (Beweglichkeit, spezifische Tätigkeiten mit repetitivem Bücken und so weiter), andererseits und wesentlich aber aufgrund des subjektiven Schmerzerlebens, der damit einhergehenden Dekonditionierung, Schonung und Müdigkeit/rascher Erschöpfbarkeit und schliesslich aufgrund der neuropsychologischen Leistungsminderung. Optimal adaptiert sei eine Tätigkeit, die einfach und vorwiegend sitzend und wechselschichtig auszuführen sei, ohne repetitives Bücken, langes Gehen, Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne repetitives Neu-lernen müssen und so weiter, bei welcher die Anforderungen den mentalen Kapazitäten der Beschwerdeführerin entsprächen (IQ und Leistungsminderung). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Organisatorin am Telefon eines freiwilligen Fahrdienstes sei nur dann adaptiert, sofern die Beschwerdeführerin nicht mit Disposition/Planung wesentlich gefordert sei und nur Informationen verarbeiten/weitergeben müsse. Im ersten Arbeitsmarkt brauche die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche, gegebenenfalls zunächst Eingliederung im ge-/beschützten Rahmen. Es sei eine Einarbeitungszeit und ein wohlwollender Arbeitgeber notwendig (VB 113.2 S. 9 f.).
3.2
Nachdem Dr. med. B._____ in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2023 ausgeführt hatte, dass Rückfragen an die Gutachter notwendig seien (VB 120), wurde den Gutachtern mit Schreiben vom 16. Mai 2023 die folgende Ergänzungsfrage gestellt: "Ist die von ihnen erwähnte Dekonditionierung gesundheitsbedingt oder aufgrund der langen Arbeitsabsenz?" (VB 121). Die Gutachter beantworteten die Frage mit Schreiben vom 7. Juni 2023 wie folgt: Die Frage sei bereits im Gutachten beantwortet worden. Das Schmerzerleben begründe Schonung, diese führe zu Dekonditionierung, was wiederum zu vermehrtem Schmerzerleben führe (circulus vitiosus). Die Dekonditionierung sei deshalb krankheitsbedingt aufgrund der somatoformen Störung (VB 122).
4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die fachspezifisch ermittelten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit diametral widersprechen. Dieser Widerspruch sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht nachvollziehbar begründet (Beschwerde S. 7).
6.
6.1
Die Gutachter führten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin, welche eine eher einfache Verkaufstätigkeit darstelle, theoretisch 50 % arbeitsfähig (Ziff. 4.6. des Gutachtens in VB 113.2 S. 9 f.; vgl. auch E. 3.1.). Aufgrund der Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert werden könne und auch keine manifeste affektive Störung bestehen würde, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würde (Ziff. 4.5. des Gutachtens, vgl. auch Ziff. 4.7., VB 113.2 S. 9 f.), ist davon auszugehen, dass diese in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Auch Dr. med. B._____ interpretiert diese Ausführungen als 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. die Beurteilungen vom 15. Mai 2023 in VB 120 und vom 15. August 2023 in VB 125). Im neurologischen Teilgutachten wurden hingegen mehrere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 113.4 S. 7 f.). Auch im psychiatrischen Teilgutachten wurde unter anderem die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt (VB 113.5 S. 14). Eine solche wurde bei den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht erwähnt, sondern lediglich auf eine nicht bestehende manifeste affektive Störung Bezug genommen. Zwar kommt es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1). Im neurologischen Teilgutachten wird jedoch sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % attestiert (VB 113.4 S. 9), was den Ausführungen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, wonach aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert werden könne, widerspricht. Zudem wird im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ca. 50 % arbeitsfähig sei (VB 113.5 S. 17). Diese beiden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit fanden keinen Eingang in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung. Es besteht damit ein unlösbarer Widerspruch zwischen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung und dem neurologischen sowie dem psychiatrischen Teilgutachten. Die Gutachter begründeten diese Diskrepanz zwischen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung und den Teilgutachten nicht.
6.2
Die Gutachter machten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sodann keine Ausführungen zur Frage, ob sich der Sachverhalt seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hat (vgl. E. 2.1.). Zwar wird im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass es ab Juli 2018 zu einer Exazerbation im Rahmen einer akuten Cholezytitis mit kompliziertem Verlauf gekommen sei (VB 113.5 S. 12). Seit der Herniotomie habe sich das Schmerzleiden einerseits chronifiziert und bei Status nach Cholezystektomie mit kompliziertem Verlauf auch deutlich ausgeweitet (VB 113.5 S. 14). Es sei von einer Akzentuierung der Beschwerden seit der letzten Verfügung der IV-Stelle auszugehen. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten könne heute nicht mehr attestiert werden (VB 113.5 S. 15 f.). Auch diese Ausführungen fanden jedoch keinen Eingang in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung und wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. So gingen die Gutachter gar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten aus (vgl. E. 3.1. und 6.1.). Diese Diskrepanz wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht begründet. Ebenso wenig setzten sich die Gutachter in den übrigen Teilgutachten mit der Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung auseinander. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt jedoch wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben jedoch Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2). Dieser Mangel lässt deshalb zusätzliche Zweifel am Beweiswert des Gutachtens aufkommen.
6.3
Unklar ist schliesslich, welche Auswirkungen psychosoziale Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. So wird im
psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, es würden mindestens teilweise missliche Umstände in der Kindheit und der Jugend, die schulische Leistungsschwäche, gescheiterte Beziehungen und die soziale Ablehnung im Zusammenhang mit der Adipositas einen multifaktoriellen Komplex bilden, welcher Grundlage der bereits 2011 vorhandenen chronischen Schmerzstörung gewesen sei (VB 113.5 S. 15). Die IV-fremden Faktoren, wie die intellektuellen Kapazitäten der Beschwerdeführerin, seien insofern krankheitswertig (geworden), als sie auch psychosoziale Belastungsfaktoren darstellten, welche mit zur Entwicklung und Unterhaltung des psychosomatischen Leidens beitragen würden (VB 113.5 S. 17). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter sodann aus, sie seien der Ansicht, psychosoziale Umstände seien wesentlich für das heutige chronifizierte Schmerzleiden verantwortlich (VB 113.2 S. 6; vgl. auch VB 113.2 S. 8, wonach erschwerte Bedingungen in Kindheit und Jugend und wesentlich psychosoziale Belastungssituationen, insbesondere Stellenlosigkeit, vorliegen würden). Es ist aufgrund dieser Ausführungen nicht klar, ob es sich bei der Schmerzstörung um eine von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit handelt (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1; 9C_93/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2.1). Auch diesbezüglich weist das Gutachten Unklarheiten auf.
6.4
Zusammenfassend sind die Beurteilungen der Gutachter sowohl in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als auch im neurologischen und im psychiatrischen Teilgutachten nicht nachzuvollziehen. Es bestehen Ungereimtheiten, die nicht ausgeräumt und Widersprüche in den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen, die nicht geklärt werden können (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4). Aus dem Gutachten vom 23. Februar 2023 geht sodann nicht schlüssig hervor, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung verändert hat und ob sich psychosoziale Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten zur Adipositas (vgl. VB 113.2. S. 9 Ziff. 4.5.) ist schliesslich davon auszugehen, dass die Gutachter dieser bedeutende Auswirkungen zuschreiben. Es ist jedoch unklar, ob sie körperliche oder geistige Schäden verursachte oder Folge solcher Schäden ist, was nötig wäre, damit diese invalidisierend sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Auch dies ist daher abzuklären. Dem Gutachten kommt somit keine Beweiskraft zu, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
7.
7.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache antragsgemäss zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V
215.
E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. Mai 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Reisinger