VBE.2024.252
VBE.2024.252 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-11-04
4. November 2024Deutsch3 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.252 / nb / nl Art. 103 Urteil vom 4. November 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____, Soziale Dienste Z...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.252 / nb / nl Art. 103
Urteil vom 4. November 2024
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____, Soziale Dienste Z._____
Beschwerde- Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Verfügung vom 28. März 2024)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdegegnerin erliess am 28. März 2024 eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 bis 2023 bei der Vivao Sympany AG (weiterhin) obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen sei und für diesen Zeitraum Fr. 17'273.40 an Prämien sowie allfälliger zusätzlicher Kosten zu entrichten habe.
2.
Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2024 an das Versicherungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
3.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 3. September 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide (oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann beim kantonalen Versicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin am 28. März 2024 eine Verfügung den Beschwerdeführer betreffend erlassen. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit, eine Einsprache zu erheben, hingewiesen. Ein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Es mangelt folglich an einem tauglichen Beschwerdeobjekt i.S.v. Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2024 ist zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2024 weiterzuleiten (vgl. Art. 30 ATSG sowie § 8 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1
Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e VKD i.V.m. § 29 GebührD betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet wird, kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden (§ 23 VKD i.V.m. § 29 GebührD). Ein solcher Fall liegt hier vor, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann.
2.2
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
1.1. Auf die Beschwerde vom 6. Mai 2024 wird nicht eingetreten.
1.2. Die Beschwerde vom 6. Mai 2024 wird zuständigkeitshalber der Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2024 weitergeleitet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. November 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia