VBE.2024.255
VBE.2024.255 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-01-06
6. Januar 2025Deutsch8 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.255 / nb / nl Art. 2 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Kurt Berger, Recht...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.255 / nb / nl Art. 2
Urteil vom 6. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Kurt Berger, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 11. April 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1954 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 10. August 2022 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 26. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin zufolge Überschreitens der Vermögensschwelle.
Am 1. Mai 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von EL an, woraufhin ein entsprechender Anspruch mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wiederum wegen Überschreitens der Vermögensschwelle verneint wurde. Auf Einsprache der Beschwerdeführerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2023 eine neue Verfügung, in welcher sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin weiterhin verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. April 2024 aufzuheben bzw. festzustellen, dass die Vermögensschwelle nicht überschritten ist und die Angelegenheit zur Festlegung der gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 zur Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Abweisung.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid zusammengefasst davon aus, die Beschwerdeführerin habe einer auf einer Dating-Plattform kennengelernten Person ohne Rechtspflicht und versprochene Gegenleistung insgesamt Fr. 165'802.49 sowie Euro 85'000.00 überwiesen, was einen (dem Vermögen der Beschwerdeführerin hinzuzurechnender) Vermögensverzicht darstelle, weshalb diese über ein die Vermögensschwelle übersteigendes anrechenbares Vermögen verfüge und daher keinen Anspruch auf EL habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] I.401 ff, insb. VB I.403 f.).
Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vermögenshingabe nicht, macht aber im Wesentlichen geltend, durch den "Liebesbetrüger" Geschädigte eines Betruges im strafrechtlichen Sinne geworden zu sein, weshalb ihr die Vermögenshingabe nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden dürfe (Beschwerde S. 2 ff.).
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle verneint hat und dabei insbesondere zu Recht von einem Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin im Umfang von rund Fr. 250'000.00 ausging.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle verneint hat und dabei insbesondere zu Recht von einem Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin im Umfang von rund Fr. 250'000.00 ausging.
2.
2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, grundsätzlich Anspruch auf EL, wenn die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen. Voraussetzung ist indes, dass das Reinvermögen unter der relevanten Vermögensschwelle, welche bei alleinstehenden Personen Fr. 100'000.00 beträgt, liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch ERWIN CARI-GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 571 f.).
2.2. Nach Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17b ELV werden insbesondere Vermögenswerte, auf die eine Person (alternativ [vgl. dazu BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336]) ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, dem Vermögen zugerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Derartiges Verzichtsvermögen ist auch bei der Bemessung des vorerwähnten Reinvermögens gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG zu berücksichtigen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
2.3. Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (SVR 2007 EL Nr. 6 S. 12, P 55/05 E. 3.2). Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 53/99 vom 22. Februar 2000 E. 2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 53/99 vom 22. Februar 2000 E. 2b; P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2b und P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).
3.
3.1. Eine Schenkung stellt unzweifelhaft eine unentgeltliche Übertragung dar, die unter Art. 11a Abs. 2 ELG fällt, steht doch der Leistung des Schenkers nach Art. 239 Abs. 1 OR definitionsgemäss keine entsprechende Gegenleistung des Beschenkten gegenüber (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336). Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Umstand, dass eine Verzichtshandlung vorliegend auch ohne eine Täuschung anzunehmen wäre, da die Vermögenshingabe ohne Rechtspflicht getätigt worden ist. Dies ist zufolge der Alternativität der Voraussetzungen nach Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17b ELV zutreffend (vgl. E. 2.2.). Die Frage eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des "Liebesbetrügers" stellte sich somit erst, wenn eine geldwerte Gegenleistung im Raum gestanden hätte. Eine durch strafbare Handlungen (z.B. Betrug) verursachte Vermögensminderung wird denn rechtsprechungsgemäss bloss deshalb nicht als Vermögensverzicht qualifiziert, da das Wesen einer solchen Vermögensminderung gerade darin besteht, dass dem Opfer der strafbaren Handlung das Ausmass des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist oder es diesbezüglich raffiniert getäuscht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2022 vom 28. September 2023 E. 5 mit Hinweis). Dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihre Bekanntschaft lediglich unter dem Vorbehalt einer späteren Rückzahlung oder einer anderen geldwerten Gegenleistung getätigt worden wären, macht die Beschwerdeführerin indes weder geltend, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Im Gegenteil verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin dem "Liebesbetrüger" gegenüber mehrfach erklärte, das Geld gar nicht zurückhaben zu wollen (VB II.080; II.114 f.; II.152; II.164; II.193). Die Leistung der Zahlungen in Erwartung einer gemeinsamen Zukunft als Paar oder dergleichen stellt jedenfalls keine derartige geldwerte Gegenleistung dar.
Ohnehin sind indes seit Inkrafttreten des Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichtsvermögen anzurechnen, wenn diese Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person sind, weshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat geworden ist, nach der neueren Rechtsprechung offen bleiben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, in ihrer Beschwerde die (irrelevante) Strafbarkeit des "Liebesbetrügers" nach Art. 146 StGB zu begründen, und äussert sich nicht zum ihr im Einspracheentscheid (eventualiter) vorgeworfenen grobfahrlässigen Verhalten. Von einem solchen ist indes ohne Weiteres auszugehen. So lautete beispielsweise keines der Konten, auf welche sie die Überweisungen tätigte, auf den (angeblichen) Namen ihrer Bekanntschaft (VB I.378). Ferner wurde sie anlässlich der ersten Überweisung von einer Mitarbeiterin der Bank gewarnt (bzw. während einer Stunde befragt), worauf die Beschwerdeführerin die Zahlung zunächst stoppen liess (VB II.78). Gewisse Banken weigerten sich sodann, Auslandzahlungen der Beschwerdeführerin auszuführen (VB II.120; II.126). Und die Beschwerdeführerin schöpfte gemäss ihren Aussagen anlässlich der Einvernahme auch selbst Verdacht, dass es sich um "Romance Scam" handeln könnte (VB I.380; II.199). Das Tätigen der entsprechenden Zahlungen trotz dieser Verdachtsmomente erweist sich somit offenkundig als grobfahrlässig.
3.2. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht von einem Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin in Höhe von rund Fr. 250'000.00 ausgegangen, weshalb sie deren Anspruch auf EL zufolge Überschreitens der Vermögensschwelle (vgl. E. 2.1.) mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Januar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia