VBE.2024.258
VBE.2024.258 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-09-13
13. September 2024Deutsch10 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.258 / nb / bs Art. 132 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burkhal...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.258 / nb / bs Art. 132
Urteil vom 13. September 2024
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. März 2024)
Sachverhalt
1.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2011 (Anmeldung vom 3. März 2010) einen Anspruch des 1985 geborenen Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hatte, meldete sich dieser am 4. Februar 2016 neuerlich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin abermals die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation des Beschwerdeführers ab und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 verneinte sie schliesslich gestützt auf ein von ihr eingeholtes bidisziplinäres Gutachten des B._____, Z._____, vom 23. März 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.46 vom 8. Dezember 2022 – soweit es auf diese eintrat – gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin ein neues bidisziplinäres Gutachten ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. und 14. März 2024 eine ganze Invalidenrente ab Juni 2019 zu.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 8. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" Vorfragen:
1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 08.03.2024 der SVA Aargau aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung sowie zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 08.03.2024 der SVA Aargau aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 01.08.2016 eine volle IV-Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt)."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Fribourg, zu dessen unentgeltlichem Vertreter.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. und 14. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 288 f.) zurecht (erst) ab Juni 2019 eine ganze Rente zugesprochen hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, da ihm der Bericht des RAD-Arztes med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 19. Dezember 2023 nicht zugestellt worden sei, weshalb er sich folglich weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren sinnvoll dazu habe äussern können (Beschwerde S. 3 ff.). Dies erweist sich als aktenwidrig. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden "in Ergänzung" des Vorbescheides vom 7. Februar 2024 sämtliche "IV-Akten seit 18.10.2021" (VB 279/2) mit eingeschrieben versendeter Postsendung ebenfalls vom 7. Februar 2024 (VB 280) zugestellt. Bezeichnenderweise machte der Rechtsvertreter in seinem Einwand vom 15. Februar 2024 denn auch gar nicht geltend, die im Vorbescheid bezeichneten Aktenstücke nicht erhalten zu haben (VB 281). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit offenkundig nicht vor.
4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (psychiatrisch-internistische) Gutachten der Dres. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, sowie E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. September 2023 (VB 269.1) sowie die Beurteilung von RAD-Arzt med. pract. C._____ vom 19. Dezember 2023 (VB 271).
4.1
Dem Gutachten vom 25. September 2023 lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (VB 269.1/8 f.):
"Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa der Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25)
Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, Teilnahme an einem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.25)
Gemäss ICD-10 ist von der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) auszugehen.
[…]
Leichte Herzinsuffizienz mit/bei: o Prolaps des anterioren Mitralsegels, leichte Mitralinsuffizienz, normale linksventrikuläre Dimensionen (11/06) o St. n. Mitralklappenrekonstruktion mit Anuloplastie mit Verschluss Vorhofsohr links 30.08.2011 wegen schwerer Mitralinsuffizienz bei Prolaps, supraventrikulären Salven, eingeschränkter linksventrikulärer Funktion o Leichtgradiger Hyperlaxität (ED 03/20) - Brighton Score 4 o Linksventrikulärer Auswurffraktion 51% (03/21)"
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht seit April 2023 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (VB 269.1/11 ff.). Es bestehe betreffend die retrospektive Beurteilung eine nicht ausreichend auflösbare Diskrepanz zwischen der vorliegenden gutachterlichen Beurteilung und jener durch das B._____ im Januar 2021 (VB 269.1/19).
4.2
RAD-Arzt der med. pract. C._____ hielt in seiner Stellungnahme fest, der Beschwerdeführer sei seit 2016 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ab Anmeldung bis zum Abschluss der
beruflichen Massnahmen (Juni 2019) habe die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zunächst 50 % und anschliessend durchgehend 100 % betragen. Es sei nach (der damaligen gutachterlichen Beurteilung durch die F._____, Y._____) im Jahr 2016 im weiteren Verlauf in der Zeit zwischen 2019 und 2021 zu einem instabileren Gesundheitszustand gekommen. Es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen im Jahre 2019 auszugehen. Das Gutachten des B._____ aus dem Jahr 2021 könne bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als valide angesehen werden. Somit dürfte überwiegend wahrscheinlich seit Abschluss der beruflichen Massnahmen eine volle Arbeitsunfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) bestehen (VB 271/4).
4.3
Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien (zumindest im vorliegend relevanten Zeitraum ab Juni 2019 [vgl. dazu E. 5. nachfolgend]) nach Lage der Akten zurecht unumstritten, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten seit Juni 2019 auszugehen ist.
5.
5.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.2
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3).
5.3
Ausweislich der Akten wurde dem Beschwerdeführer ab August 2017 bis Februar 2018 zunächst ein Aufbautraining (VB 102; 117; 136; 153) und anschliessend eine Umschulung (Ausbildung zum Kaufmann) gewährt (VB 147; 162), was nicht mehr als Abklärungsmassnahmen betreffend eine allfällige Eingliederungsfähigkeit gilt. Angesichts der vorstehend ausgeführten, klaren und konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts konnte folglich vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen kein Rentenanspruch entstehen; dies schliesst auch eine rückwirkende Rentenzusprache für diesen Zeitraum aus. Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich fehlende Eingliederungsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 4) erübrigen sich vor dem Hintergrund der offensichtlich durchgeführten beruflichen Massnahmen (inkl. entsprechendem Bezug von Taggeldern [VB 163]). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Rente zurecht erst nach deren Abschluss bzw. Abbruch am 7. Juni 2019 (vgl. VB 177 f.) ab Juni 2019 zugesprochen.
6.
6.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
6.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
6.4
Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. September 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia