Lexipedia

Entscheid

VBE.2024.260

VBE.2024.260 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-01-20

20. Januar 2025Deutsch25 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.260 / DB / bs Art. 5 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.260 / DB / bs Art. 5

Urteil vom 20. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. März 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1975 geborene und zuletzt in einem Teilzeitpensum als Allroundhilfe in einer Gärtnerei tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 16. August 2016 erstmalig bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder auf, wodurch die Beschwerdegegnerin das Verfahren mittels Mitteilung am 6. März 2017 abschloss. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 17. Mai 2019 erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an. Diese tätigte in der Folge berufliche, medizinische und persönliche Abklärungen. Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. April 2020 sowie den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 2. Dezember 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2021 unter Anwendung der gemischten Methode eine von 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristete Dreiviertelrente zu.

1.2. Mit als Wiedererwägungsgesuch betiteltem Schreiben vom 18. Juli 2021 (Eingang 11. Oktober 2021) bat die Beschwerdeführerin um Weiterführung der Invalidenrente über den 31. März 2020 hinaus. Die Beschwerdegegnerin nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung entgegen. In der Folge stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Juni 2022 in Aussicht, nicht auf das Gesuch einzutreten. Nach Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen und gestützt im Wesentlichen auf eine rheumatologische RAD-Untersuchung vom 30. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Januar 2024 die Zusprache einer Rente von 30 % (bei einem Invaliditätsgrad von 42 %) ab 1. April 2022 sowie einer Rente von 37.5 % (bei einem Invaliditätsgrad von 45 %) einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2024 in Aussicht. Am 12. März 2024 verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 12. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 12. März 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. April 2022 eine unbefristete, ganze Rente zuzusprechen;

eventuell, für den Fall der Abweisung von Antrag Ziff. 1:

2. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau IV-Stelle vom 12. März 2024 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin per 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 53.5 % und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 56.85 % auszurichten;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von derzeit 8.1 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin;"

2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Replik vom 20. September 2024 modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren 2 dahingehend, dass sie eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 66.3 % beantragte.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 146) zu Recht von 1. April 2022 bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 30% einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 37.5 % einer ganzen Rente zugesprochen hat.

2.

2.1

Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

2.2

Den revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend unbestritten die Verfügung vom 5. Juli 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin eine von 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristete Dreiviertelrente zugesprochen wurde (VB 90). Unbestritten ist auch, dass sich in tatsächlicher Hinsicht seit dieser Verfügung neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderungen ergeben haben; zu erwähnen ist die neu hinzugetretene degenerative Meniskussymptomatik im Bereich des linken Kniegelenkes (VB 125 S. 3 und 142 S. 3). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der im Rahmen der Neuanmeldung ergangenen angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den ärztlichen Bericht der rheumatologischen Untersuchung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2023 (VB 124). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (VB 124 S. 9):

"Chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 und S1 (…)

Gonarthrose links (…)"

Dr. med. B._____ führte aus, für die zuletzt ausgeübte, körperlich belastende und schwere Tätigkeit in einer Gärtnerei bestehe medizinisch theoretisch aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die degenerativen Veränderungen, welche mehrfach chirurgisch saniert worden seien, die deutlich reduzierte mechanische Belastbarkeit und die damit verbundenen belastungsabhängigen Schmerzen erklären würden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden könnten zu einem grossen Teil mit den radiologischen Befunden in Übereinstimmung gebracht werden, so fänden sich doch Reste einer radikulären Symptomatik L5 und S1, welche bereits 2018 erstmalig operiert worden sei. Die Schmerzen hätten in den letzten Monaten deutlich zugenommen. Lediglich die Veränderung am linken Kniegelenk, mit einer objektivierten Meniskuspathologie am medialen Meniskus Hinterhorn, könnten unter anderem die Beschwerdeverstärkung erklären. Er führte weiter aus, eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit, welche vor allem sitzend, wenig stehend und gehend durchgeführt werde, sei medizinisch theoretisch aus rheumatologischer Sicht in einem 50%igen Pensum zumutbar, wobei aufgrund der beträchtlichen Schmerzen eine mindestens 20%ige Leistungsminderung bestehe (VB 124 S. 9).

3.2

Gestützt auf die RAD-Untersuchung durch Dr. med. B._____ führte der RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 aus, die degenerative Meniskussymptomatik sei als erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu betrachten. Diese beruhe auf einer zunehmenden degenerativen Erkrankung im Sinne einer Gonarthrose, sodass nur noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit vorwiegend sitzend infrage komme (VB 125).

3.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen des Hausarztes der Beschwerdeführerin Dr. med. D._____, Facharzt für Innere Medizin, eingeholt hatte, bestätigte Dr. med. C._____ in der Stellungnahme vom 5. Juli 2023 seine bisherige Einschätzung (VB 142 S. 2 f.).

4.

4.1

4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.1.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.1.3

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach persönlichen Untersuchungen der Versicherten im Sinne Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5. 1 S. 232) genügen und der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.3. und 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.2

Der Untersuchungsbericht von Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2023 (VB 124) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1 hiervor) gerecht. Er wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt (vgl. VB 124 S. 1 ff.), gibt die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (vgl. VB 124 S. 5), beruht auf eigenen Untersuchungen durch den beurteilenden Arzt (vgl. VB 124 S. 6 ff.) und setzt sich im Anschluss mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 124 S. 9). Der Untersuchungsbericht von Dr. med. B._____ ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der Situation nachvollziehbar und daher grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen Sachverhalt zu erbringen.

4.3

4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht aus medizinischer Sicht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, indem sie sich in der Verfügung vom 12. März 2024 lediglich auf den Bericht des RAD vom 28. Februar 2023 gestützt und dabei ihren psychischen Gesundheitszustand völlig ausser Acht gelassen habe. Es sei bei der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 22. September 2021 die Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD-10, F43.2 sowie die Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt worden (Beschwerde S. 6 f.). Zudem habe der RAD es unterlassen, die chronischen, rechtsseitigen Unterbauchschmerzen, welche Dr. med. F._____, Fachärztin für Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 4. August 2021 diagnostiziert habe, bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen (Beschwerde S. 7). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr arbeitsfähig, und da die IV es unterlassen habe, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären, sei dies durch die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens nachzuholen (Beschwerde S. 8).

4.3.2

Dr. med. F._____ führte in ihrem Bericht vom 4. August 2021 aus, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an chronischen rechtsseitigen Unterbauchschmerzen unklarer Ätiologie. Die Beschwerden würden bereits seit Jahren bestehen und seien im Kantonsspital G._____ bereits ausführlich abgeklärt worden. Es habe sich dabei jeweils ein unauffälliger Befund ergeben, sodass eine funktionelle Genese diskutiert werden müsse. Es werde eine Vorstellung in der psychosomatischen Sprechstunde empfohlen (VB 134 S. 12). Auch bei dem am 11. August 2021 auf Wunsch der Beschwerdeführerin durchgeführten CT des Abdomens konnte kein sicher fassbares Korrelat festgestellt werden (VB 139 S. 31 f.). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass bis zur Untersuchung beim RAD vom 30. Januar 2023 diesbezüglich weitere Abklärungen durchgeführt und allenfalls weitere Erkenntnisse gewonnen worden sind. Solche hätten zumindest dem Hausarzt Dr. med. D._____ vorliegen müssen, welcher am 15. Mai 2023 die kompletten ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht hat (VB 139). Zudem wird auch in keinem der Berichte ausgeführt, dass die Bauchschmerzen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Es sind somit keine Gründe vorhanden, welche die Beschwerdegegnerin dazu angehalten hätten, weitere Abklärungen zu den nicht fassbaren Bauchschmerzen der Beschwerdeführerin zu tätigen. Aus somatischer Sicht kann somit vollumfänglich auf den RAD-Bericht von Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2023 abgestützt werden.

4.3.3

Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. med. E._____ in ihrem Bericht vom 22. September 2021 aus, es liege bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung und ein Vd.a. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die psychosomatischen Entstehungsmechanismen von chronischen Schmerzen aufgeklärt worden. Es sei der Beschwerdeführerin eine Psychotherapie bei einem Albanisch-sprechenden Therapeuten empfohlen worden, wozu sie sich motiviert gezeigt habe (VB 139 S. 22 f.). Es ist jedoch weder den Akten noch der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dieser Sprechstunde im Jahr 2021 eine entsprechende Therapie aufgenommen hätte. Ein langandauernder psychischer Gesundheitsschaden erscheint aufgrund der vorliegenden Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Es waren damit für die Beschwerdegegnerin keine Gründe ersichtlich, weitere Abklärungen hinsichtlich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

4.4

Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____. Es kann aus medizinischer Sicht ohne weitere Abklärungen auf die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit zusätzlicher Leistungsminderung von 20 %, also folglich gesamthafter Arbeitsunfähigkeit von 60 %, abgestellt werden.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 40 % (VB 146 S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von mindestens 80 % arbeiten, wodurch von einer entsprechenden Erwerbstätigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 20 % auszugehen sei (Beschwerde S. 8 ff.).

5.2

5.2.1. Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt – ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.).

5.2.2

Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit an, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,

4.

Aufl. 2014, S. 549 f.). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).

5.3

5.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte im Erstgespräch Frühintegration vom 11. August 2016 bereits vor der erstmaligen Anmeldung angegeben, in einem Pensum von ca. 90 % bei der H._____ AG zu arbeiten (VB 6 S. 1 f.). In der erneuten Anmeldung vom 17. Mai 2019 führte die Beschwerdeführerin an, sie habe bis Ende 2018 in einem Pensum von 80 % und ab 1.

Januar 2019 in einem Pensum von 50 % gearbeitet (VB 38 S. 6). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 21. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 80 % erwerbstätig gewesen, da der jüngste Sohn noch in der Schule gewesen sei und sie daher nicht 100 % habe arbeiten wollen. Ohne Gesundheitsschaden würde sie seit 2019 aus Altersgründen nur noch 50 % arbeiten, da auch zu Hause viel los sei (VB 58 S. 1 f.). Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 2. November 2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Februar 2009 in der Gärtnerei stundenweise in einem Pensum von 60-70 % beschäftigt gewesen sei und ab Januar 2014 in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe. Auf die Diskrepanz zum Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 21. Januar 2020 angesprochen gab sie an, diese Frage wohl falsch verstanden zu haben (VB 77 S. 7).

5.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 bei der H._____ AG gearbeitet hatte. Den Angaben der H._____ AG zufolge hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in einem effektiven Pensum vom 44.28 %, im Jahr 2014 in einem solchen von 63.12 % und im Jahr 2015 in einem Pensum von 57.91 % gearbeitet (VB 12.2). Auf erneute Anfrage hin führte die H._____ AG am 18. Juni 2019 aus, die Beschwerdeführerin habe seit September 2018 6.8 Stunden pro Tag bei einer allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 8.5 Stunden pro Tag gearbeitet (VB 44 S. 2), was einem Pensum von 80 % entsprechen würde. Gemäss den von der H._____ AG am 19. November 2020 eingereichten Stundenabrechnungen der Jahre 2014 bis 2019 war die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 in einem Pensum von 50 % und ab 2016 in einem Pensum von 60 % angestellt (vgl. VB 76 S. 12 ff.).

5.3.3

Nachdem die Beschwerdeführerin zuerst in einem geringeren Pensum gearbeitet hatte, erhöhte sie gemäss den Stundenaufstellungen der Arbeitgeberin (VB 76 S. 12 ff.) in der Folge ab Januar 2014 ihr Pensum auf zunächst

50.

% und danach auf 60 %. Den Angaben des Arbeitgebers folgend entsprach das geleistete Arbeitspensum der Beschwerdeführerin damit bei Weitem nicht dem von ihr selbst angegebenen Pensum von 80 % oder gar

90.

%. Gemäss den Angaben der H._____ AG hätte die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % ab 1. Januar 2019 ein Einkommen von Fr. 22'464.00 erzielt (vgl. VB 44 S. 5). Aus dem IK-Auszug ergeben sich folgende Einkommen (VB 43 S. 2):

2009 (ab Februar): Fr. 19'331.00 2010: Fr. 19'993.00 2011: Fr. 20'459.00 2012: Fr. 20'762.00 2013: Fr. 20'572.00 2014: Fr. 28'049.00

2015: Fr. 27'905.00 2016: Fr. 17'784.00 2017: Fr. 29'177.00 2018: Fr. 16'890.00

Dieser Aufstellung ist in den Jahren 2014, 2015 und 2017 eine Erhöhung des Einkommens zu entnehmen, in den Jahren 2016 und 2018 lag jedoch das Einkommen gar unter dem bis 2013 erzielten Betrag. Unter Berücksichtigung eines ab 2019 bei einem Arbeitspensum von 50 % erzielbaren Einkommens von Fr. 22'464.00 (VB 44 S. 5) kann eine vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit von 80 % somit aus dem IK-Auszug nicht abgeleitet werden. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im eigenhändig ausgefüllten Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 21. Januar 2020 angegeben hatte, sie möchte aus Altersgründen nur noch 50 % arbeiten, da zu Hause auch viel los sei (VB 58 S. 2). Diese "Aussage der ersten Stunde" ist ebenfalls stark zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1), hat die Beschwerdeführerin doch sogar eine Begründung dazu angegeben, weshalb sie auch im Gesundheitsfall lediglich in einem Pensum von 50 % arbeiten möchte. Die Begründung deutet nicht darauf hin, dass die Frage falsch verstanden worden ist, wie die Beschwerdeführerin in der Folge im Abklärungsgespräch an Ort und Stelle behauptet hat (vgl. VB 77 S. 3). Dass die Beschwerdegegnerin auf eine ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang eines

60.

%-Pensums abgestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

5.3.4

Die Einschränkung im Haushaltsbereich wird ausweislich der Akten zu Recht nicht gerügt, wodurch sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Es kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre und die restlichen 40 % in den Haushaltsbereich entfallen, wobei eine Einschränkung von 19 % im Haushaltsbereich vorliegt.

6.

6.1

6.1.1. Zur Bestimmung der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das bei der H._____ AG erzielte, auf ein Vollzeitpensum aufgerechnete und mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2022 indexierte Einkommen und setzte es auf Fr. 45'649.00 fest. Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1 Total, Kompetenzniveau 1 für Frauen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) und setzte dieses unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der bis 2022 eingetretenen Lohnentwicklung und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von 10 % aufgrund der unter 50 % liegenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf Fr. 19'525.00 respektive unter Berücksichtigung eines gesamthaften Abzuges von 20 % aufgrund der per 1. Januar 2024 eingetretenen Gesetzesänderung ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 17'355.00 fest (VB 146 S. 6).

6.1.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe bei der H._____ AG ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen verzichtet habe. Als Valideneinkommen hätte somit nicht das zuletzt erzielte tatsächliche Einkommen, sondern der Wert von 95 % des branchenüblichen Einkommens genommen werden müssen. Mangels eines einschlägigen Wirtschaftszweigs für Gärtnereimiterbeiter auf der TA1 der LSE 2020 hätte für das Valideneinkommen auf die TA1 Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestützt werden müssen und das Valideneinkommen – unter Berücksichtigung der Parallelisierung - auf Fr. 51'524.20 festgesetzt werden müssen (Beschwerde S. 13 ff.). Zudem sei beim Invalideneinkommen bereits ab April 2022 ein Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen (Replik vom 20. September 2024 S. 2).

6.2

6.2.1. Das Valideneinkommen (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn das Invalideneinkommen nach Art. 26bis Abs. 1 IVV ebenfalls 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt (Art. 26 Abs. 3 lit. a IVV).

6.2.2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen unter die Ziffer 81 der LSE einzuordnen (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/813000, zuletzt besucht am 20. Januar 2025). Gemäss den Angaben des bisherigen Arbeitgebers H._____ AG hätte die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % ab 1. Januar 2019 ein Einkommen von Fr. 22'464.00 erzielt (vgl. VB 44 S. 5). Dies würde bei einem Pensum von 100 % einem Jahreseinkommen von Fr. 44'928.00 (Fr. 22'464.00 x 2) entsprechen. Angepasst an den Nominallohnindex bis zum Jahr 2022 (frühestmöglicher Rentenbeginn bei Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2021 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) würde sich ein Valideneinkommen von Fr. 46'174.80 (Fr. 44'928.00 / 104.5 x 107.4 [Tabelle T1.10 des Schweizerischen Lohnindex des BFS mit Basis 2010, sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten]) ergeben. Da sich dieses Einkommen im Vergleich zum LSE-Tabellenlohn von Fr. 50'483.30 (Fr. 3'932.00 [LSE 2020, TA1, 77, 79-82 Sonst. wirtschaftliche Dienstl. (ohne 78), Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 / 40 x 42.0 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit; Tabelle T03.02.03.01.04.01] / 105.4 x 107.4 [indexiert per 2022; Tabelle T1.10, Total]) als unterdurchschnittlich erweist, ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen (vgl. hierzu BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183 f.; 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 302 ff.). Es ergibt sich daher für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 47'959.15 (Fr. 50'483.30 x 0.95).

6.3

6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt.

6.3.2

Um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen, hatte das Bundesgericht unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt. Dieser wurde vom tabellarisch ermittelten Einkommen mit Invalidität abgezogen und auf maximal

25.

% des Tabellenlohns beschränkt. Im Rahmen von Art. 28a IVG sollte der Bundesrat die bei den nach statistischen Werten bestimmten Einkommen von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen festlegen.

6.3.3

Der Bundesrat hat von der in Art. 28a Abs. 1 IVG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 26bis Abs. 3 IVV erlassen. Danach werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt und besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände nach ärztlich festgelegter qualitativer und quantitativer Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur, ist zudem auch über den 31. Dezember 2021 hinaus weiterhin ein Abzug vom Tabellenlohn gestützt auf die bisherigen Rechtssprechungsgrundsätze zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis).

6.3.4

Die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits mit der Anerkennung einer Arbeitsfähigkeit nur in einem reduzierten Pensum berücksichtigt und vermögen keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn zu begründen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde zudem unter Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV mittels eines Abzuges von 10 % bereits Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin, die mazedonische Staatsbürgerin ist, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Kategorie C; VB 55 S. 6). Aus der Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht" (BfS; LSE 2022; Tabelle T12_b; ohne Kaderfunktion; Frauen; Median) geht hervor, dass der Lohn von Frauen (ohne Kaderfunktion) im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt rund 12 % geringer ausfällt, wenn es sich – wie bei der Beschwerdeführerin – um Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung C handelt. In einer Gesamtbetrachtung aller Faktoren besteht somit bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegt, zusätzlich zum gewährten Abzug von 10 % aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit ab April 2022 aufgrund der Staatsbürgerschaft ein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug. In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführerin ein Abzug von 20 % zu gewähren. Somit ist bei der Beschwerdeführerin gesamthaft von einem Invalideneinkommen von Fr. 17'355.50 (Fr. 21'694.40 x 0.8) auszugehen.

6.3.5

Das von der Beschwerdegegnerin per Januar 2024 aufgrund der Gesetzesänderung neu berechnete Invalideneinkommen (vgl. E. 6.1.1 hiervor) wird von der Beschwerdeführerin – ausweislich der Akten zu Recht – nicht gerügt. Es kann somit per Januar 2024 von einem Invalideneinkommen von Fr. 17'355.00 ausgegangen werden.

6.4

Somit ergibt sich bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen im Erwerbsbereich bereits per April 2022 eine prozentuale Einschränkung von 63.81% ([Fr. 47'959.15 – Fr. 17'355.50] / Fr. 47'959.15 x 100) und per Januar 2024 ein solche von unverändert 63.81 % ([Fr. 47'959.15 – Fr. 17'355.00] / 47'959.15 x 100).

6.5

Bei anteilsmässiger Gewichtung der Einschränkung unter Anwendung der gemischten Methode ergibt sich per April 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 38.29 % (63.81 % x 60 %) im Erwerbsbereich und einem Invaliditätsgrad von 7.6 %(19 % x 40 %) im Haushaltsbereich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 46 % (38.29 % + 7.60 %, gerundet 43 %). Ab 1. Januar 2024 ergibt sich unverändert bei einem Invaliditätsgrad von 38.29 % (63.81 % x

60.

%) im Erwerbsbereich und einem unveränderten Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 46 % (38.29 % +

7.60

%, gerundet 46 %).

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad 46 %) hat.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. März 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad 46 %) hat.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Januar 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Bächli