VBE.2024.266
VBE.2024.266 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-12-11
11. Dezember 2024Deutsch18 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.266 / lf / bs Art. 167 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Massimo Ali...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.266 / lf / bs Art. 167
Urteil vom 11. Dezember 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Massimo Aliotta, Rechtsanwalt, Obergasse 20, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Rechtsverweigerung)
Sachverhalt
1.
Die 1992 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Oktober 2015 aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalles (Unfallereignis vom 31. Juli 2015) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche, persönliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Unfallversicherung ein und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär begutachten (Gutachten des Begutachtungszentrums BL, Binningen [BEGAZ], vom 9. Mai 2018).
Nachdem die von der Beschwerdegegnerin in der Folge gewährten beruflichen Massnahmen im November 2019 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden waren, erfolgte im Mai 2020 eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (BEGAZ-Gutachten vom 27. Mai 2020). Nach Rücksprachen mit dem RAD und dem Eingang von Einwänden gegen den (mehrfach ersetzten) Vorbescheid betreffend den Rentenanspruch liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten der estimed AG, Zug [estimed], vom 15. September 2023).
Mit E-Mail-Nachricht vom 20. November 2023 sowie Schreiben vom 25. November 2023 und 5. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum estimed-Gutachten vom 15. September 2023. In der Stellungnahme vom 5. Januar 2024 beantragte sie unter anderem, dass das estimed-Gutachten vollständig aus dem Recht zu weisen sei und folglich davon abzusehen sei, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Es sei des Weiteren festzustellen, dass gegenüber allen involvierten Sachverständigen ein gesetzlicher Ausstandsgrund vorliege. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung, falls die Beschwerdegegnerin einen oder mehrere der verfahrensrechtlichen Anträge abweisen wolle.
Am 20. März 2024 sandte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024 sowie die neu eingegangenen medizinischen Akten zur Beurteilung den estimed-Gutachtern. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit Stellungnahme vom 8. April 2024 mit, dass sie mit diesem Vorgehen ausdrücklich nicht einverstanden sei, weshalb um unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ersucht werde. Mit Schreiben vom 29. April 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, da bis dato keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei, bedeute dies eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin. Diese habe unverzüglich die geforderte Verfügung zu erlassen.
Ansonsten werde im Verlauf der Woche eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Versicherungsgericht eingereicht. Am 3. Mai 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass für die Weiterleitung der Einwände der Beschwerdeführerin an die estimed-Gutachter zur Stellungnahme weder die vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs noch eine Zwischenverfügung rechtlich notwendig seien.
2.
2.1. Am 9. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Versicherungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 VwVG eine verfahrensleitende schriftliche Zwischenverfügung zu erlassen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bis zum Erlass der beantragten verfahrensleitenden Zwischenverfügung die Rückfrage an die Gutachterstelle Estimed AG vom 20. März 2024 zu sistieren.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.
2.3. Am 26. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters.
2.4. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Zu prüfen ist, ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt.
2.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG dagegen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen. Dieses Beschwerderecht dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung (KIESER, a.a.O., N. 24 und N. 37 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 125 V 118 E. 2b S. 121; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3).
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG dagegen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen. Dieses Beschwerderecht dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung (KIESER, a.a.O., N. 24 und N. 37 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 125 V 118 E. 2b S. 121; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3).
Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt, namentlich indem sie trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (KIESER, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Rechtsverweigerung setzt zudem einen bestimmten Ablauf voraus: Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen werden kann, steht ein hinreichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein (KIESER, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 ATSG). Für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vorauszusetzen ist damit insbesondere, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3 mit Hinweisen [in BGE 138 V 318 nicht publizierte Erwägung]).
3.
3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 13. Juli 2022 darüber informiert hat, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachtet werde. Gleichzeitig gab sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, Zusatzfragen zu den im dieser zugestellten Standardfragekatalog aufgeführten Fragen und den eigenen Zusatzfragen zu stellen (VB 315). Am 30. Oktober 2022 erhielt die Beschwerdegegnerin die Mitteilung, dass der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der estimed zugeteilt worden sei (VB 331 S. 2). Daraufhin erteilte sie der estimed am 3. November 2022 den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin (VB 332).
Mit Mitteilung vom 10. November 2022 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die vorgesehene Begutachtung durch die estimed, gab ihr die für die Begutachtung vorgesehenen Fachdisziplinen unter Angabe der Gutachter bekannt und wies auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen gegen eine oder mehrere der genannten Sachverständigen innert zehn Tagen hin (VB 335). Mit Schreiben vom 14. November 2022 und E-Mail-Nachricht vom 16. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin Kontakt mit der Gutachterstelle auf betreffend Dolmetscher und Zeitpunkt der Begutachtungen, machte aber keine Ausstandsgründe gegen die in Aussicht gestellten Sachverständigen bei der Beschwerdegegnerin geltend (VB 336 S. 3; 337 S. 1 f.). Dies auch nicht, als die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie sich am Gutachten der Beschwerdegegnerin beteiligen werde (VB 342).
In der Mitteilung vom 3. April 2023, welche die Mitteilung vom 10. November 2022 insofern ergänzte, als die Begutachtung um die Fachdisziplin Neuropsychologie erweitert wurde, wurde der Beschwerdeführerin der neuropsychologische Gutachter bekannt gegeben und wiederum der Hinweis aufgeführt, dass innert einer Frist von zehn Tagen Ausstandsgründe eingereicht werden könnten (VB 347). Wiederum gelangte die Beschwerdeführerin daraufhin aus anderen Gründen mit E-Mail-Nachricht vom 21. April 2023 an die estimed (VB 349), reichte aber keine Ausstandsgründe bei der Beschwerdegegnerin ein. Mit Mitteilung vom 2. Mai 2023 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den Gutachterwechsel in der Fachdisziplin Neuropsychologie und teilte der Beschwerdeführerin die neue neuropsychologische Gutachterin mit (VB 353). Auch daraufhin machte die Beschwerdeführerin keine Ausstandsgründe geltend, obwohl die Mitteilung vom 2. Mai 2023 einen entsprechenden Hinweis enthielt.
Nach Erstattung des estimed-Gutachtens am 15. September 2023 nahm die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom 20. November 2023 (VB 378) sowie Schreiben vom 25. November 2023 (VB 380) und 5. Januar 2024 (VB 388) Stellung zum Gutachten. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 beantragte sie unter anderem, dass das estimed-Gutachten vollständig aus dem Recht zu weisen sei und folglich davon abzusehen sei, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Es sei festzustellen, dass gegenüber allen involvierten Sachverständigen ein gesetzlicher Ausstandsgrund vorliege. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin den Erlass einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung, falls die Beschwerdegegnerin einen oder mehrere der verfahrensrechtlichen Anträge abweisen wolle (VB 388 S. 2 f.).
Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Februar 2024 festgehalten hatte, dass er empfehle, die Kritikpunkte der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Januar 2024 den Gutachtern zur Stellungnahme vorzulegen (VB 395 S. 2), forderte die Beschwerdegegnerin die estimed-Gutachter mit Schreiben vom 20. März 2024 auf, zu den Rügen der Beschwerdeführerin sowie zu den neuen Unterlagen Stellung zu nehmen (VB 396).
Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 8. April 2024 mit, dass sie mit deren Vorgehen, bei der estimed um eine Stellungnahme zu ersuchen, ausdrücklich nicht einverstanden sei, da beantragt worden sei, das estimed- Gutachten vollumfänglich aus dem
Recht zu weisen (VB 398 S. 1). Daher werde um unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren verfahrensleitenden Zwischenverfügung ersucht, in welcher das Vorgehen begründet werde (VB 398 S. 2). Mit Schreiben vom 29. April 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, da bis dato keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei, bedeute dies eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin. Sie habe unverzüglich die geforderte Verfügung zu erlassen. Ansonsten werde im Verlauf der Woche eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Versicherungsgericht eingereicht (VB 400 S. 1).
Am 3. Mai 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass für die Weiterleitung der Einwände der Beschwerdeführerin an die estimed-Gutachter für eine Stellungnahme weder die vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs noch eine Zwischenverfügung rechtlich notwendig sei (VB 402).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung verweigere, sei die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen. In rechtlicher Hinsicht sei zwischen den Parteien umstritten, ob die Beschwerdegegnerin im aktuellen Stadium des nichtstreitigen Verwaltungsverfahren überhaupt eine Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung treffe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme vom 5. Januar 2024 eine ganze Reihe von Verfahrensanträgen gestellt worden sei. Insbesondere seien gegen die Sachverständigen der estimed auch Ausstandsbegehren gestellt und begründet worden. Zumindest diesbezüglich hätte eine Zwischenverfügung erlassen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 4).
4.
4.1. Es ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rückfragen an die Gutachterstelle sowie der nach der Begutachtung durch die Beschwerdeführerin gestellten Ausstandsbegehren gegen die Gutachter zum Erlass von Zwischenverfügungen verpflichtet gewesen wäre.
4.2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. In diesem Rahmen wurden unter anderen auch die Art. 43 und 44 ATSG revidiert. In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die Vergabe von Begutachtungsaufträgen betreffen. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369 mit Hinweisen). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Gutachtensanordnung nach den ab dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zu prüfen.
4.3. Die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen sehen Folgendes vor: Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).
4.4. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Die Rechtsprechung befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 129 E. 5.5.1 S. 136 f.; 146 V 95 E. 4.3.1 S. 101 mit Hinweisen).
4.5. Der Wortlaut von Art. 44 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger abschliessend über die Zulassung von Zusatzfragen entscheidet, kann nur
so verstanden werden, dass eine Anfechtung beim kantonalen Versicherungsgericht in diesen Fällen ausgeschlossen ist (vgl. Marco Weiss, Anmerkungen zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, in: SZS 2018 S. 476 ff., 489). Sowohl aus der französischen Fassung "en dernier ressort" wie auch der italienischen Fassung "in via definitiva" ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Bezüglich der Entstehungsgeschichte dieser neu eingeführten Bestimmungen kann aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG entnommen werden, dass der IV (gemeint ist wohl dem Versicherungsträger) die ausschliessliche Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen zukommt, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen (BBl 2017 S. 2682). Somit ergibt auch eine historische und teleologische Auslegung, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird, indem eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Begutachtung abgesehen von Ausstandsgründen erst möglich sein soll, nachdem der Versicherungsträger über das Leistungsbegehren der versicherten Person befunden hat. Zudem wurde im Nationalrat ein Minderheitsantrag abgelehnt, wonach in Art. 44 Abs. 4 ATSG ausdrücklich festgehalten werden sollte, dass bei fehlender Einigung zwischen dem Versicherer und der versicherten Person betreffend die zu stellenden Fragen eine Zwischenverfügung zu erlassen sei (AB 2019 N 115, Antrag Schenker, Carobbio, Guscetti, de Courten, Feri, Graf, Gysi, Heim, Ruiz). Dass dieser Antrag abgelehnt wurde, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Gesetzgeber die Anfechtungsgründe bewusst enger gestalten wollte. In systematischer Hinsicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass einzig vom Erlass einer Zwischenverfügung gesprochen wird, wo Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (vgl. Art. 44 Abs. 4 ATSG), während bei den übrigen im Rahmen des Begutachtungsauftrags zu treffenden Anordnungen nicht von einer Zwischenverfügung gesprochen wird.
4.6. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 44 Abs. 3 ATSG, dass das Gesetz einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräumt und deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG vor der Begutachtung geltend gemacht werden. Soweit es die Beschwerdegegnerin zur Klärung des Sachverhalts als notwendig erachtete, den estimed-Gutachtern die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024 und die seit der Begutachtung eingegangenen medizinischen Unterlagen zur Beurteilung und Stellungnahme zukommen zu lassen, war sie damit nicht verpflichtet, diesbezüglich eine Zwischenverfügung zu erlassen. Da die Beschwerdeführerin zudem erst nach erfolgter Begutachtung durch die estimed-Gutachter Ausstandsgründe gegen die Sachverständigen vorgebracht hat (vgl. E. 3.1. hiervor) und Art. 44 Abs. 4 ATSG den Versicherungsträger lediglich im Vorfeld einer vorgesehenen Begutachtung zum Erlass einer Zwischenverfügung verpflichtet, wenn die versicherte Person einen Ablehnungsantrag betreffend einen vorgesehenen Sachverständigen stellt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich keine Zwischenverfügung erlassen hat, sondern sich zum Ausstandsgesuch bzw. zu den geltend gemachten Ausstandsgründen voraussichtlich erst im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.) äussern wird.
Zusammenfassend kann der Beschwerdegegnerin damit vorliegend keine Rechtsverweigerung (vgl. E. 2. hiervor) angelastet werden.
5.
5.1. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. Massimo Aliotta, Winterthur, zu gewähren (vgl. Eingabe vom 26. Juli 2024).
5.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).
5.3. Was die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit betrifft, hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, Prozessbegehren seien als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der vorangehend dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Des Weiteren wird die unentgeltliche Rechtspflege – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – ab Gesuchseinreichung mit Wirkung ex nunc et pro futuro gewährt, das heisst vom Zeitpunkt an, in welchem das Gesuch gestellt worden ist (vgl. BGE 122 I 203 E. 2 S. 204; Urteile des Bundesgerichts 9C_416/2014 vom 14. Juli 2014; 8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Mai 2024 Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte am 26. Juli 2024 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ab dem 26. Juli 2024 mussten aber keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden, womit es auch an der Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung fehlt (KIESER, a.a.O., N. 193 zu Art. 61 ATSG). Gründe für eine ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.1; zum Ganzen BOLLINGER, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2014, N 67 zu Art. 61) wurden von der Beschwerdeführerin nämlich nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 11. Dezember 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker