VBE.2024.268
VBE.2024.268 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-12-10
10. Dezember 2024Deutsch9 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.268 / sr / bs Art. 165 Urteil vom 10. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominique Chopar...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.268 / sr / bs Art. 165
Urteil vom 10. Dezember 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Servisa Sammelstiftung, c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St.Alban-Anlage 26, 4052 Basel
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. April 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten liess. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, Einholung zweier ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter sowie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2024.
2.
2.1. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die Verfügung vom 9. April 2024 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das Gutachten sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit indes seit Februar 2021 im Pensum von
100.
% zumutbar sei. Da er damit in der Lage sei, ein 2 % unter dem
Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen, habe er keinen Rentenanspruch (Vernehmlassungsbeilage [VB] 114 S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, im polydisziplinären Gutachten sei einzig aus orthopädischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Gemäss dem orthopädischen Gutachter bestehe für die angestammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für angepasste Tätigkeiten sei ein Zumutbarkeitsprofil (kein Heben und Tragen von mehr als 5 Kilogramm, Arbeiten in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum Positionswechsel) formuliert worden (VB 70.2 S. 14), welches gemäss dem orthopädischen Teilgutachten vom 15. November 2021 explizit seit September 2021 gelte (VB 70.2 S. 15). Für die Zeit vorher – und somit per hypothetischem Rentenbeginn am 1. August 2021 – bestehe entgegen den Ausführungen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, und eine allfällige spätere Verbesserung würde sich erst nach drei Monaten auswirken. Weiter sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens seine Nebenerwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden und beim Invalideneinkommen zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Richtigerweise ergebe sich damit, dass er Anspruch auf eine Rente habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
1.2
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2024 (VB 114) zu Recht abgewiesen hat.
2.
In der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2024 (VB 114) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das polydisziplinäre (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) Gutachten der MEDAS Zürich GmbH vom 29. November 2021 (VB 70.1-70.6) samt ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Dezember 2022 (VB 95) sowie vom 17. Juni 2023 (VB 105). Im interdisziplinären Gesamtgutachten wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 70.5 S. 23):
"Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD 10 M54.5) mit/bei - Spondylolyse L5/S1 und Spondylolisthesis Grad I nach Meyerding (ICD 10 M43.17)"
Die weiteren Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe ausschliesslich aufgrund des orthopädischen Beschwerdebildes (anlagebedingte strukturelle Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule); die Gesamtarbeitsfähigkeit seit der Anmeldung bei der IV (Februar 2021) betrage 0 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit) bestehe hingegen aus Sicht aller Disziplinen eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung seit der Anmeldung bei der IV (VB 70.5 S. 29).
In ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Dezember 2022 und vom 17. Juni 2023 hielten die Gutachter fest, dass die seit der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte bzw. die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid vom 2. Februar 2022 (VB 71) nichts an ihrer Beurteilung zu ändern vermöchten (vgl. VB 95; VB 105).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.3
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die polydisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per hypothetischem Rentenbeginn am 1. August 2021 stehe im Widerspruch zur Einschätzung im orthopädischen Teilgutachten, wonach zu diesem Zeitpunkt in einer Verweistätigkeit noch keine volle Arbeitsfähigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erst ab September 2021 bestanden habe. Massgebend sei die Beurteilung dieses Teilgutachtens und nicht diejenige im interdisziplinären Gesamtgutachten (vgl. Beschwerde S. 5).
3.3.2
Im orthopädischen Teilgutachten wurde bezüglich der angestammten Tätigkeit von einer seit dem 24. August 2020 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (VB 70.2 S. 14) und betreffend eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2021, mithin rund zwei Wochen nach der am 30. August 2021 durchgeführten orthopädischen Untersuchung, ausgegangen. Angaben zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurden (auch in den ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Dezember 2022 [VB 95] und vom 17. Juni 2023 [VB 105]) nicht gemacht (VB 70.2 S. 15). Im interdisziplinären Gesamtgutachten führten die Gutachter hingegen aus, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer (erst) seit der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV, mithin seit dem 4. Februar 2021, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe aufgrund sämtlicher gutachterlicher Beurteilungen "seit jeher" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als relevanter Zeitpunkt könne die Anmeldung bei der IV bezeichnet werden (VB 70.5 S. 29). Es liegt somit offensichtlich ein Widerspruch zwischen der orthopädischen und der interdisziplinären gutachterlichen Beurteilung der Gutachter vor. Die von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich angeführte Begründung, wonach die Gutachter nach der Konsensbesprechung festgelegt hätten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit bereits ab Februar 2021 (Zeitpunkt der IV-Anmeldung) zumutbar gewesen sei (vgl. VB 114 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Um eine nachvollziehbare Beurteilung vorzulegen, hätte die Abweichung der interdisziplinären Einschätzung vom orthopädischen Teilgutachten schlüssig begründet werden müssen; tatsächlich äusserten sich die Gutachter indes gar nicht dazu. Zudem ist es aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vom 10. Mai bis am 5. Juni 2021 in der Rehaklinik B._____ zur Rehabilitation hospitalisiert war (VB 44 S. 17 ff.), was zumindest für diesen Zeitraum gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit spricht. Angaben dazu, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab seinem Austritt aus der Rehaklinik B._____ entwickelt hat, lassen sich den aktenkundigen medizinischen Berichten nicht entnehmen. Die Sache ist nach dem soeben Dargelegten zur retrospektiven Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab August 2020 (sechs Monate vor der Anmeldung vom 4. Februar 2021; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.3.3
Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Einkommensvergleich (VB 114 S. 1; Beschwerde S. 6) erübrigen sich angesichts dieses Ergebnisses.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Dezember 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh