VBE.2024.278
VBE.2024.278 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-12-09
9. Dezember 2024Deutsch8 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.278 / pm / nl Art. 110 Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsan...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.278 / pm / nl Art. 110
Urteil vom 9. Dezember 2024
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. April 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1982 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt im Teilzeitpensum als Fachfrau Betreuung tätig. Am 4. Oktober 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf eine physische und psychische Erschöpfungssituation nach Trennung/Scheidung seit drei Jahren sowie eine Herzoperation bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach verschiedenen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. April 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2024 sei aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2024 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, mitunter eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe, zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 2. August 2024 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 113) zu Recht verneint hat.
2.
Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.
3.1
Dem Bericht von Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, Universitätsspital Q._____, betreffend eine Sprechstunde vom 16. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass bereits 2010 polyfokale atriale Tachykardien dokumentiert worden seien. Es zeige sich nun eine Progression der atrialen Arrhythmie mit nach wie vor polyfokalen atrialen Tachykardien und atrialer Burst-Activity, die im Holter-EKG auch zu kurzen Phasen von Vorhofflimmern geführt hätten (VB 72 S. 24). Am 29. März 2022 wurde in der Folge eine elektive Pulmonalvenenisolation durchgeführt (VB 72 S. 10). Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 25. September 2022 sodann ein paroxysmales Vorhofflimmern mit PVI 2010 und März 2022 mit erneuten Rezidiven (VB 72 S. 9). Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 28. April 2022. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine schwere Erschöpfungsdepression bei psychosozialer Belastungssituation auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei hingegen eine rezidivierende AV-Rentrytachycardie (VB 72 S. 4 f.). Am 29. November 2022 fand "wegen heftigen Vorhofflimmer-Episoden nach primär erfolgreicher Pulmonalvenenisolation" ein erneuter Eingriff ("Redo-Ablation") statt. Prof. Dr. med. C._____ führte im entsprechenden Bericht unter anderem aus, "[d]amit sollten eigentlich die Vorhofflimmer-Episoden wieder komplett verschwunden sein" (VB 87 S. 11).
3.2
Dem Arztbericht von Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 18. September 2023 ist eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit 4. April 2022 bis aktuell zu entnehmen (VB 106.1 S. 8 f.). Med. pract. F._____ führte in seinem zuhanden der Taggeldversicherung erstellten Bericht vom 15.Oktober 2023 aus, es fehle an zielführenden Informationen aus psychiatrischer Sicht. Da eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund fehlender Informationen nicht begründet sei, sei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens dringend empfohlen (VB 106.1 S. 5).
3.3
Eine von der Beschwerdegegnerin eingeholte umfassende versicherungsmedizinische Stellungnahme ist den Akten nicht zu entnehmen. Aktenkundig sind lediglich zwei Protokolleinträge mit dem Titel "gem - Ärzte" vom 30. November 2023 und vom 22. Februar 2024. Ob diese Einträge von einem RAD-Arzt oder einer RAD-Ärztin stammen, ist nicht ersichtlich. In letzterem Eintrag wurde sodann unter anderem ausgeführt, somatisch lasse sich auch aus kardiologischer Sicht keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten begründen. Vielmehr stünden diverse aktenkundige invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund (vgl. Seite 5 des Protokolls per 20. Juni 2024).
3.4. Bei dieser Sachlage kann nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden kardialen Problematik oder sonstiger Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist oder war. Zwar mass Dr. med. E._____ der Herzproblematik keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Wenn die Beschwerdegegnerin im erwähnten Protokolleintrag vom 22. Februar 2024 sowie auch in der angefochtenen Verfügung (VB 113 S. 2) ausführt, es sei aus kardiologischer Sicht keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen, scheint sie demnach zumindest von einer vorübergehenden (allenfalls teilweisen) Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Wie lange diese allenfalls gedauert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin fehlt in den Akten gänzlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich der anspruchserhebliche Sachverhalt im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss neu verfüge. Betreffend eine allfällige psychische Problematik sind in den Akten keine psychologischen oder psychiatrischen Einschätzungen enthalten. Gemäss eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beim Psychologen lic. phil. G._____, sondern neu bei lic. phil. H._____ in Behandlung (Beschwerde S. 6). Dies wird die Beschwerdegegnerin bei ihren weiteren Abklärungen ebenfalls zu berücksichtigen haben.
3.4. Bei dieser Sachlage kann nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden kardialen Problematik oder sonstiger Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist oder war. Zwar mass Dr. med. E._____ der Herzproblematik keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Wenn die Beschwerdegegnerin im erwähnten Protokolleintrag vom 22. Februar 2024 sowie auch in der angefochtenen Verfügung (VB 113 S. 2) ausführt, es sei aus kardiologischer Sicht keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen, scheint sie demnach zumindest von einer vorübergehenden (allenfalls teilweisen) Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Wie lange diese allenfalls gedauert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin fehlt in den Akten gänzlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich der anspruchserhebliche Sachverhalt im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss neu verfüge. Betreffend eine allfällige psychische Problematik sind in den Akten keine psychologischen oder psychiatrischen Einschätzungen enthalten. Gemäss eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beim Psychologen lic. phil. G._____, sondern neu bei lic. phil. H._____ in Behandlung (Beschwerde S. 6). Dies wird die Beschwerdegegnerin bei ihren weiteren Abklärungen ebenfalls zu berücksichtigen haben.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V
215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Dezember 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Meier