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Entscheid

VBE.2024.290

VBE.2024.290 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-02-17

17. Februar 2025Deutsch10 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.290 / mg / nl Art. 26 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburg...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.290 / mg / nl Art. 26

Urteil vom 17. Februar 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1947 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente der AHV und zusätzlich seit April 2012 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe. Mit Verfügung vom 1. September 2016 hob die Beschwerdegegnerin sämtliche zuvor erlassenen Verfügungen revisionsweise auf, setzte die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Zeit von April 2012 bis Juni 2016 neu fest, verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2016 und forderte für die Zeit von April 2012 bis August 2016 zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'720.00 vom Beschwerdeführer zurück. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2018 neu und forderte den für die Periode vom 1. April bis 31. August 2018 zu viel bzw. zu Unrecht ausbezahlten Betrag von insgesamt Fr. 27'705.00 vom Beschwerdeführer zurück. Das Versicherungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 ab. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Kostenvorschuss innert der dazu angesetzten Frist nicht geleistet hatte. Mit Urteil 9F_16/2019 vom 27. August 2019 wies das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab.

1.2. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 9. Juli 2019 um einen Teilerlass der Rückforderung von gesamthaft Fr. 27'705.00 ersucht. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Teilerlass bzw. Erlass der Rückforderung von Fr. 27'705.00 ab. Die dagegen am 30. Januar 2020 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 teilweise gut und erliess dem Beschwerdeführer Fr. 1'623.00 der Rückforderung, welche sich damit noch auf Fr. 26'082.00 belief. Die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 beim hiesigen Versicherungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil VBE.2024.328 vom 8. Januar 2025 abgewiesen.

1.3. Inzwischen hatte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen, die sie dem Beschwerdeführer auf dessen erneutes Gesuch vom 3. August 2021 hin ab August 2021 wieder ausgerichtet hatte, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 20. März 2023 per 31. März 2023 sistiert. Auf die dagegen erhobene Einsprache hin hob die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid mit Verfügung vom 13. Juli 2023 auf und verrechnete die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von April bis Juli 2023 nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'612.00 mit ihrer noch offenen Rückforderung diesem gegenüber. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm die mit Verfügung vom 13. Juli 2023 zugesprochenen Ergänzungsleistungen für die Monate April bis Juli 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 3'612.00 auszuzahlen.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Am 5. August 2024 (Datum der Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, in der er sinngemäss an seinen Anträgen festhielt.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verrechnung der Ergänzungsleistungen für die Periode von April bis Juli 2023 mit ihrer Rückforderung im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1333) damit, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung zumindest im Umfang des verrechneten Betrags von Fr. 3'612.00 nicht erfüllt seien und das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers mit der Verrechnung gewahrt bleibe, womit sie dazu nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei (VB 1185).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Verrechnung sei nicht zulässig; es seien ihm die Ergänzungsleistungen für die Zeit von April 2023 bis Juli 2023 in Höhe von Fr. 3'612.00 auszuzahlen.

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für die Zeit von April bis Juli 2023 in Höhe von Fr. 3'612.00

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für die Zeit von April bis Juli 2023 in Höhe von Fr. 3'612.00

mit ihrer Rückforderung von Fr. 27'705.00 bzw. (nach dem gewährten Teilerlass) Fr. 26'082.00 verrechnen durfte.

2.

2.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELG können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen, mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen, und mit fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnet werden. Gemäss Art. 20 Abs. 3 ELG ist vor der Verrechnung von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zu gewähren ist. Zudem ist die Verrechnung mit laufenden Leistungen nur soweit zulässig, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt beziehungsweise sich der Unterschied zwischen dem gesamten Einkommen und dem Existenzminimum nicht ausschliesslich aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen ergibt (ERWIN CARI-GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, Rz. 377 ff.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2024, Rz 4640.02 und Anhang 16.3).

2.2. Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um einen (Teil-)Erlass der Rückforderung mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (VB 725) ab. Mit – vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.328 vom 8. Januar 2025 bestätigtem – Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (VB 1337) hiess sie die dagegen erhobene Einsprache teilweise gut und erliess dem Beschwerdeführer einen Teil (Fr. 1'623.00) der Rückforderung, welche sich damit noch auf Fr. 26'082.00 beläuft. Damit wurde der Erlass der Rückforderung – entsprechend Art. 20 Abs. 3 ELG – vor der Verrechnung geprüft.

2.3. 2.3.1. Zu prüfen ist demnach, ob die Verrechnung der Forderung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingreift. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in ihrem Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 13. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2022 noch über ein Sparguthaben von Fr. 16'123.00 verfügt habe. Es sei davon auszugehen, dass davon per 31. März 2023 noch mehr als Fr. 10'000.00 vorhanden gewesen seien, mit welchen das monatliche Manko von Fr. 903.00 während der vier Monate (von April bis Juli 2023) hätte gedeckt werden können (Einspracheentscheid E. 4.2.; VB 1335).

2.3.2. Aus den vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 eingereichten Kontoauszügen per 31. Dezember 2022 (VB 1033–1038) geht hervor, dass er

per 31. Dezember 2022 über ein Sparguthaben von Fr. 24'321.80 (inkl. Mietzinsdepot in der Höhe von Fr. 3'501.25) verfügte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer nicht selbst bewohnten 1.5-Zimmer-Wohnung (Stockwerkeigentum) ist. Der steuerrechtliche Verkehrswert dieser Wohnung beträgt gemäss Schätzung des Steueramts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2003 Fr. 121'104.00 (VB 888), wobei ein Hypothekardarlehen von Fr. 80'000.00 besteht (VB 889). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Berechnung der Ergänzungsleistungen per Januar 2023 vom 9. Februar 2023 folglich von einem anrechenbaren Liegenschaftswert von Fr. 41'104.00 aus (VB 1048). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2023 über genügend Vermögen verfügte, um den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 903.00 decken zu können. Der Verrechnungsabzug in Höhe von Fr. 3'612.00 (4 x Fr. 903.00) bedeutet demnach keinen Eingriff in den betreibungsrechtlichen Notbedarf (vgl. E. 2.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2007 vom 18. Januar 2008 E. 4.3).

2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 25 Abs. 2 ATSG und macht geltend, da der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin betreffend die Rückforderung vom 5. Juni 2018 datiere, sei die Forderung spätestens per 5. Juni 2023 (Beschwerde, S. 6 f.) bzw. per 31. August 2021 (Stellungnahme vom 5. August 2024, S. 4 f.) verjährt.

2.4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Art. 25 Abs. 2 ATSG regelt einzig die Fristen für die Festsetzung von Rückerstattungsforderungen, nicht aber jene für deren Vollstreckung (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 361). Für die Vollstreckungsverjährung, das heisst, die Zeit, in der eine fällige Rückforderung eingefordert werden muss, ist Art. 16 Abs. 2 AHVG analog anzuwenden (BGE 117 V 208 E. 2b S. 209; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 361). Gemäss dieser Bestimmung erlöschen Rückerstattungsforderungen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig festgesetzt wurden (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 361). Wurde gegen eine rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung von Ergänzungsleistungen ein Erlassgesuch eingereicht, beginnt die Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung erst nach dessen rechtskräftiger Abweisung zu laufen (BGE 117 V 208 E. 3b S. 210 f.; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 361).

2.4.3. Mit Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 hat das hiesige Versicherungsgericht über die Rechtmässigkeit der Rückforderung von April 2012 bis August 2016 in Höhe von Fr. 27'705.00 entschieden und damit auch über die Frage, ob die Rückforderung innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 geltend gemacht wurde (Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 E. 6.2.; VB 540). Das Versicherungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Rückforderung nicht zu beanstanden sei und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (VB 532). Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein (VB 654). Damit wurde rechtskräftig entschieden, dass der Rückerstattungsanspruch innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht wurde.

2.4.4. Nach Art. 120 Abs. 3 OR kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zu der Zeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Vorliegend konnte die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung der Ergänzungsleistungen frühestens in dem Zeitpunkt entstehen, in welchem rechtskräftig entschieden worden war, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von April 2012 bis August 2016 zu Unrecht (zu hohe) Ergänzungsleistungen bezogen hatte, mithin im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019. Damit war sie – selbst unter Ausserachtlassung des anschliessenden Verfahrens betreffend das Erlassgesuch des Beschwerdeführers (vgl. hinsichtlich des Fristbeginns in diesem Fall E. 2.4.2 letzter Satz) – offensichtlich noch nicht verjährt, als sie mit dessen Forderung auf Ausrichtung der Ergänzungsleistungen für die Monate April bis Juli 2023 entsprechend der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 verrechnet werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom U 507/05 vom 25. Juli 2007 E. 4.2).

2.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Forderung des Beschwerdeführers auf die Ergänzungsleistungen für die Zeit von April bis Juli 2023 im Betrag von Fr. 3'612.00 mit ihrer Rückforderung betreffend die für die Periode vom 1. April 2012 bis 31. August 2018 zu Unrecht erbrachten Ergänzungsleistungen verrechnet hat.

3.

3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Februar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert