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Entscheid

VBE.2024.293

VBE.2024.293 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-01-30

30. Januar 2025Deutsch11 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.293 / sr / bs Art. 15 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Josef...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.293 / sr / bs Art. 15

Urteil vom 30. Januar 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Grendelstrasse 5, 6004 Luzern

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 26. April 2024)

Sachverhalt

1.

Der in Q._____ wohnhafte, 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. Dezember 2021 von einem rückwärtsfahrenden Stapler erfasst wurde und dabei eine Quetschung am linken Unterschenkel erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen versicherungsmedizinischer Berichte informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2023 darüber, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2023 einstellen und bis Ende 2023 noch die Kosten für gewisse Erhaltungstherapien übernehmen werde; einen Anspruch auf weitere Leistungen werde sie noch prüfen. Mit Verfügung vom 5. September 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und sprach ihm bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00 zu. Die gegen die Verfügung vom 5. September 2023 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin – nach Einholung einer weiteren versicherungsinternen Stellungnahme – mit Einspracheentscheid vom 26. April 2024 ab.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte folgende Anträge:

" 1. Der Einsprache-Entscheid vom 26. April 2024 sei aufzuheben.

2.

Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflich-ten, den medizinischen Sachverhalt, den Grad der verbleibenden Erwerbsfähigkeit sowie den Umfang des Integritätsschadens mittels neutralem Gutachten abzuklären und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3.

Bei der Rentenberechnung sei das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen; im Falle der Anwendung der Tabellenlöhne sei dem Beschwerdeführer mindestens einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 15 % zu gewähren.

4.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in der Höhe von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % zuzusprechen.

5.

Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Luzern, ernannt.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 26. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 267) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und diesem eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von (lediglich)

10.

% zugesprochen hat.

2.

2.1

Im Einspracheentscheid vom 26. April 2024 (VB 267) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Praktischer Arzt, vom 9. August 2023 (VB 200) sowie 18. April 2024 (VB 264). Im Bericht vom 9. August 2023 stellte Dr. med. B._____, nachdem er den Beschwerdeführer am Tag zuvor untersucht hatte, folgende Diagnosen (VB 200 S. 7):

"Schwere Quetschverletzung linker Unterschenkel und Fuss am 07.12.2021 - Status nach Exploration, Débridement und Spülung sowie primärem Wundverschluss plantar in Höhe Mittel- und Rückfuss am 07.12.2021 - Wunddébridement und Nekrosenabtragung sowie VAC-Anlage am 19.01.2022 - Wunddébridement und Spalthautdeckung linker Unterschenkel bei Muskelbündelriss des Musculus soleus mit Splitting und Partialruptur der Sehne des Musculus peroneus brevis am 24.01.2022 mit Spalthautentnahme vom Oberschenkel links - Anhaltendes Belastungs- und Bewegungsdefizit linkes OSG und linke Ferse - Status nach beendeter Schmerztherapie in der Schmerzklinik C._____ - Status nach Ganglion Stellatum Blockade Zustand nach Schnittverletzung linke Hohlhand zwischen D3 und D4 mit primär Versorgung am 29.12.2022 mit Nervenrevision Januar 2023"

Dr. med. B._____ führte aus, betreffend die Fuss-/Unterschenkelverletzung links des Beschwerdeführers sei ein Endzustand eingetreten. Weitere Therapien operativer Art seien nach konsiliarischer Beurteilung durch die Fussabteilung und die plastische Chirurgie des Universitätsspitals Basel sowie auch nach Einholung einer Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nicht indiziert. Von weiteren Behandlungen könne keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Die letzte Tätigkeit als Maschinenführer und Logistikmitarbeiter sei nicht mehr leidensgerecht (VB 200 S. 7). Es bestehe ein Belastbarkeitsprofil mit einem ganztägigen, vollzeitigen und vollschichtigen Arbeitspensum für leichte körperliche Tätigkeiten (max. 10 Kilogramm). Die Arbeit müsse überwiegend im Sitzen, nur kurzzeitig im Gehen oder Stehen, ausgeführt werden können und die maximale gehende und stehende Tätigkeit solle sich über den Tag verteilt auf maximal 60-90 Minuten beschränken. Vermieden werden sollte Folgendes: Überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten, Gehen auf unebenem Gelände, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, hockende und kniende Tätigkeiten aufgrund der nicht möglichen Fersenbelastung sowie Vibrationsbelastungen der linken unteren Extremität (VB 200 S. 8).

In seiner ebenfalls vom 9. August 2023 datierenden Beurteilung des Integritätsschadens hielt Dr. med. B._____ fest, die Integritätseinbusse aufgrund des dauerhaften Verlusts des Fersenpolsters und der dauerhaften Minderbelastbarkeit der linken Ferse mit daraus resultierendem Spitzfussgang sei – entsprechend der nach Tabelle 4.3 UVG der Suva bei kombiniertem Zehenverlust II-V oder I-III geschuldeten Integritätsentschädigung von 10 % – auf 10 % festzulegen (vgl. VB 201 S. 1).

In seiner Stellungnahme vom 18. April 2024 zum vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten medizinischen Bericht hielt Dr. med. B._____ an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Integritätseinbusse fest (vgl. VB 264).

2.2

2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

2.3

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht korrekt beurteilt worden sei, insbesondere seien die neurologischen Beschwerden ausser Acht gelassen worden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt und es dränge sich die Erstellung eines Gutachtens auf. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu Unrecht auf die LSE-Tabellen gestützt und auch der Leidensabzug sei zu tief veranschlagt worden. Darüber hinaus sei auch die Integritätsentschädigung nicht korrekt bemessen worden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).

2.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die neurologischen Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden, trifft es zu, dass med. pract. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Schmerzklinik C._____, im Bericht vom 6. Oktober 2022 die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms Ferse links mit neuropathischen Schmerzen stellte (VB 124 S. 3). Im Bericht vom 9. August 2023 äusserte sich Dr. med. B._____ jedoch nicht zu den neurologischen Aspekten und ging auch nicht auf den neurologischen Bericht von Dr. med. F._____, Fachärztin für Neurologie, Schmerzklinik C._____, vom 10. November 2022 ein, in welchem die dortige Untersuchung des Beschwerdeführers, seine Symptomatik und Informationen zur weiteren Behandlung geschildert, aber keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht wurden (VB 124 S. 8 f.).

In der Beurteilung vom 18. April 2024 hielt Dr. med. B._____ – nach Kenntnisnahme des Untersuchungsberichts von Prof. Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Ärztlicher Bericht der orthopädischen RAD-Untersuchung vom 20. Februar 2024 im Rahmen des Verfahrens der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], BB 5) – am Belastbarkeitsprofil gemäss Bericht vom 9. August 2023 fest (vgl. E. 2.1 hiervor) und führte im Zusammenhang mit der Einschätzung des Integritätsschadens aus, von Prof. Dr. med. G._____ werde eine "erhebliche neurologische Störung im Bereich des linken Rückfusses" angeführt, jedoch sei eine erhebliche neurologische Störung bisher in keinem der medizinischen Berichte fachärztlich neurologisch ausgewiesen worden. Es bestehe lediglich eine reine umschriebene "Sensibilitätsstörung am linken Unterschenkel lateralseitig nach Spalthautdeckung bei insgesamt jedoch vitalem Hauttransplantat". In der kursorischneurologischen Untersuchung von Prof. Dr. med. G._____ werde eine Hypo-bis Asensibilität im Fersenbereich beschrieben, es sei jedoch unklar, ob diese auch bei der Untersuchung neurologisch verifiziert worden sei (VB 264 S. 3 f.).

Den medizinischen Akten, insbesondere den Berichten betreffend die Untersuchungen in der Schmerzklinik C._____ (VB 124 S. 3 und 8) sowie den Ausführungen von Prof. Dr. med. G._____, der den Beschwerdeführer ebenfalls persönlich untersuchte und diesem aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung, namentlich auch der von ihm festgestellten "erheblichen neurologischen Störungen im Bereich des linken Rückfusses, des Fusses allgemein und auch des Unterschenkels", in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und den Integritätsschaden mit

20 bis 25 % (15 % + 5-10 %) bezifferte (BB 5 S. 4 ff.), sind demnach Hinweise auf neurologisch bedingte Beschwerden zu entnehmen, welche nicht abschliessend fachärztlich beurteilt worden sind. Es liegen zwar zahlreiche Berichte aus dem orthopädischen Fachbereich vor, eine ausführliche Beurteilung aus dem neurologischen Fachbereich mit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt jedoch. Dr. med. B._____ sowie die Beschwerdegegnerin erachteten eine weitergehende (neurologische) Untersuchung als nicht erforderlich, weil übereinstimmend mit der entsprechenden Einschätzung von Prof. Dr. med. G._____ davon auszugehen sei, dass eine schwerwiegende neurologische Störung, die eine Integritätsentschädigung bewirken könnte, nicht vorliege (VB 264 S. 4; 267 S. 13 f.). Dass sich eine allfällige neurologische Störung (neuropathische Schmerzen) vorliegend nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte und daher eine dahingehende fachärztliche Untersuchung zum Vornherein nicht notwendig sei, wurde hingegen weder vom RAD-Arzt Dr. med. B._____ noch von der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar begründet (VB 264; 267).

20 bis 25 % (15 % + 5-10 %) bezifferte (BB 5 S. 4 ff.), sind demnach Hinweise auf neurologisch bedingte Beschwerden zu entnehmen, welche nicht abschliessend fachärztlich beurteilt worden sind. Es liegen zwar zahlreiche Berichte aus dem orthopädischen Fachbereich vor, eine ausführliche Beurteilung aus dem neurologischen Fachbereich mit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt jedoch. Dr. med. B._____ sowie die Beschwerdegegnerin erachteten eine weitergehende (neurologische) Untersuchung als nicht erforderlich, weil übereinstimmend mit der entsprechenden Einschätzung von Prof. Dr. med. G._____ davon auszugehen sei, dass eine schwerwiegende neurologische Störung, die eine Integritätsentschädigung bewirken könnte, nicht vorliege (VB 264 S. 4; 267 S. 13 f.). Dass sich eine allfällige neurologische Störung (neuropathische Schmerzen) vorliegend nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte und daher eine dahingehende fachärztliche Untersuchung zum Vornherein nicht notwendig sei, wurde hingegen weder vom RAD-Arzt Dr. med. B._____ noch von der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar begründet (VB 264; 267).

Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. B._____.

2.3.3. Zusammenfassend erweist sich der relevante medizinische Sachverhalt damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2) hiervor) sowie im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

3.

3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. Januar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Ruh